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Aufsätze / Articles
Das Urheberrechtsgesetz sieht vor, dass die verwertungsrechtlichen Tarife, die zwischen den Verwertungsgesellschaften und den massgebenden Nutzerverbänden ausgehandelt werden, für sämtliche Nutzer und die Gerichte verbindlich sind, sobald die Eidgenössische Schiedskommission sie genehmigt hat. Die entsprechende Autonomie der Tarifparteien in diesem Verfahren erfährt eine Einschränkung durch die inhaltlichen Leitlinien, die das Urheberrechtsgesetz aufstellt. Wie die Grenzen zwischen Tarifautonomie und gesetzlichen Vorgaben zu ziehen sind, wird nachfolgend an den Beispielen von Gerichtsstandsvereinbarungen und Verletzerzuschlägen untersucht.
Andreas Abegg / Mathis Berger | sic! 2009 Ausgabe 2