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Berichte / Rapports

Das Urteil des EuGH befasst sich mit der Pflicht zur Offenlegung von Verbindungsdaten durch Internet-Service-Provider im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens. Gegenstand des Ausgangsverfahrens bildete das Verhalten einer Gesellschaft, die ihren Kunden Internetzugänge gewährte, sich im Rahmen eines Zivilverfahrens aber weigerte, Namen und Adressen von Personen anzugeben, von welchen die Gesuchstellerin die IP-Adresse sowie Tag und Zeit der Internet-Verbindungen kannte. Auf diese Angaben war die Gesuchstellerin angewiesen, um die fraglichen Personen für vermutete Urheberrechtsverletzungen zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen.

Florent Thouvenin | sic! 2009 Ausgabe 2