Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 16. September 2008 in den Rs. C-468/06 bis 478/06 – GSK AEVE zum Parallelhandel mit Arzneimitteln positioniert. Das Urteil lässt eine Tendenz erkennen, den Arzneimittelherstellern entgegen zu kommen: Diesen muss erlaubt sein, so der EuGH, ihre berechtigten geschäftlichen Interessen zu schützen, auch wenn sie marktbeherrschend sind. Im konkreten Fall hat der EuGH entschieden, dass Bestellungen von Pharma-Grosshändlern nur dann ausgeführt werden müssen, wenn sie «normal» sind. Eine Lieferverweigerung bei Bestellungen für den Parallelexport ist demnach möglicherweise gerechtfertigt. Der Entscheid beleuchtet zum einen den Umgang des EuGH mit Art. 82 EG und lässt hier eine Aufweichung von Per-se-Verboten erkennen. Zum anderen berührt der Entscheid die Frage, welche Rolle das Kartellrecht im Pharma-Sektor und in anderen staatlich regulierten Bereichen spielen kann.
Rupprecht Podszun | sic! 2009 Ausgabe 3