Das vorliegende Urteil des EuGH befasst sich mit den markenrechtlichen Abwehransprüchen des Lizenzgebers bei einem Verstoss des Lizenznehmers gegen bestimmte Bestimmungen des Lizenzvertrages. Zu beurteilen war die vertragswidrige Belieferung eines Discounters mit Luxusunterwäsche der Marke Christian Dior durch einen Lizenznehmer, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befand. Zur Diskussion standen aber nicht die vertragsrechtlichen Ansprüche des Lizenzgebers, sondern dessen markenrechtliche Abwehrrechte. Die französische Cour de cassation, die diesen Fall als letztinstanzliches nationales Gericht zu entscheiden hatte, stellte beim EuGH ein Ersuchen um Vorabentscheidung einer Reihe von Fragen. Diese wurden zusammengefasst wie folgt beantwortet:
Lara Dorigo | sic! 2009 Ausgabe 10