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Aufsätze / Articles
Mutmasslich gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der CH-ZPO wird das Bundespatentgericht (BPGer) seine Tätigkeit aufnehmen. Insbesondere für patentrechtliche Bestandes- und Verletzungsklagen wird das BPGer als erstinstanzliches Gericht des Bundes ausschliesslich, für andere Zivilklagen, die in Sachzusammenhang mit Patenten stehen, wird es neben den kantonalen Gerichten konkurrierend zuständig sein. Die sachliche Zuständigkeit der kantonalen Gerichte für Immaterialgüterrechtsstreitigkeiten wird mit dem Inkrafttreten der CH-ZPO ebenfalls grundlegend ändern. Kurz: «Der Patentprozess» in der Schweiz wird ab 2011 kaum wiederzuerkennen sein.
Werner Stieger | sic! 2010 Ausgabe 1