F
Forum – Zur Diskussion / A discuter
Art. 35 URG ist eine auf den ersten Blick klare Regelung. Sie ist aber in der Praxis nicht immer einfach zu handhaben. Mit dem Bundesgerichtsentscheid «Tarif S» und der damit einhergehenden Klärung des Begriffs «Verwendung zu Sendezwecken» wurde eine zentrale Frage gelöst. Der vorliegende Beitrag, der auf einem Referat zur Fachtagung «Der Vergütungsanspruch für Senden und öffentliche Wiedergabe im revidierten URG» beruht, gibt eine Übersicht über weitere Punkte, die einer Klärung bedürfen.
Emanuel Meyer | 2010 Ausgabe 2