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Berichte / Rapports

Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke. Ein einfaches Satzzeichen ist nicht geeignet, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der mit ihm gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu dienen. Verbraucher nehmen ein simples Ausrufezeichen als werbemässige Anpreisung oder Blickfang wahr. Demzufolge entbehrt ein solches Zeichen der wesentlichen Funktion einer Marke und kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.

Birgit Weil | sic! 2010 Ausgabe 4