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Bibliographie

Mit dem hier angezeigten Werk wird, wie der Verfasser im Vorwort erwähnt, nicht nur eine literarische Lücke geschlossen, sondern es ist ihm gelungen, das Grundlagenwissen zum Preisüberwachungsrecht wesentlich zu mehren und die Notwendigkeit dieses Rechts in einer marktwirtschaftlichen Ordnung, in der Wettbewerb nach geltender Verfassung nicht ausnahmslos, sondern nur grundsätzlich gilt, überzeugend darzutun: Solange es staatliche Vorschriften gibt, die «auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen» (Art. 3 Abs. 1 KG), weil Wettbewerb nicht in allen Wirtschaftsbereichen bzw. auf allen Märkten beste wirtschaftliche Ergebnisse gewährleistet, solange gibt es Märkte, auf denen der Wettbewerb als «bester Preisüberwacher» (Rudolf Strahm) von Gesetzes wegen nicht funktionieren kann. Auf solchen Märkten sind Preise für Waren und Dienstleistungen, zu erwähnen sind die Preise bzw. Gebühren von Krankenversicherungen, über Telekommunikation bis hin zur Wasserversorgung und Abfallentsorgung (S. 131–135), nicht «das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs» (Art. 12 PüG). Sie sind vielmehr das Ergebnis monopolistischer Strukturen und oft auch personeller Verbandelung «staatlicher Unternehmen» mit den die Aufsicht ausübenden Behörden. Daher sind Preise auf solchen «Märkten» tendenziell überhöht, und für die Konsumentenschaft besteht in der Regel keine Möglichkeit, auf andere Angebote auszuweichen. Diese vom Verfasser aufgezeigten Zusammenhänge machen auf der von einem allgemeinen gesellschaftspolitischen Konsens getragenen Grundlage, dass Wettbewerb nicht auf allen Märkten gelten soll, den Sinn und die Berechtigung der schweizerischen Preisüberwachung deutlich. Dazu kommt, dass – wie der Verfasser einleitend aufzeigt – sich die schweizerische Preisüberwachung von den möglichen Preisregulierungsmodellen nicht an einem Modell orientiert, das den Wettbewerb punktuell als Preisüberwacher ausschaltet, weil die unter Wettbewerbsbedingungen zu Stande gekommenen Preise nicht als «richtig» akzeptiert werden (vgl. dazu die Modelle der cost-of-service-ratemaking, value-of-service-ratemaking, Preisstoppregulierung, konjunkturpolitische Preisüberwachung, S. 3–5). Denn die im PüG verankerte «wettbewerbspolitisch motivierte Preisüberwachung» orientiert sich am «wettbewerbspolitischen Grundsatz», dass «Preismissbrauch im Sinne dieses Gesetzes (…) nur vorliegen [sc. kann], wenn die Preise auf dem betreffenden Markt nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind» (Art. 12 Abs. 1 PüG). Das heisst, dass nur dann, wenn der Wettbewerb aus welchen Gründen auch immer seine Funktion als Preisüberwacher nicht spielen kann, an dessen Stelle der Preisüberwacher tritt.

Roger Zäch / Rolf H. Weber | 2010 Ausgabe 7-8