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Aufsätze / Articles
Zumindest für das Immaterialgüterrecht waren vorsorgliche Massnahmen bereits bisher bundesrechtlich geregelt gewesen. Mit der neuen CH-ZPO wird eine weitere Vereinheitlichung angestrebt. Aufgrund der vielen «Kann»-Vorschriften werden kantonale Unterschiede aber weiterhin Bestand haben. Durch punktuelle Änderungen will die CH-ZPO die Qualität, Effizienz und Gerechtigkeit der Entscheidungen verbessern. Es sollen die Auswirkungen der neuen CH-ZPO auf vorsorgliche Massnahmen dargelegt werden, auch im Hinblick auf patentrechtliche Verletzungsklagen vor dem Bundespatentgericht.
Christoph Willi | sic! 2010 Ausgabe 9