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AufsÀtze / Articles
GemĂ€ss Art. 265 der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht superprovisorische Massnahmen anordnen, wenn besondere Dringlichkeit besteht. Der vorliegende Beitrag plĂ€diert dafĂŒr, dass die Gerichte im Rahmen des ihnen durch die «Kann»-Bestimmung eingerĂ€umten Ermessens eine umfassende VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeitsprĂŒfung vornehmen und schlĂ€gt fĂŒr diese PrĂŒfung relevante Kriterien vor. Daraus wird sodann gefolgert, dass die «besondere Dringlichkeit» als reines Tatbestandsmerkmal zu verstehen ist, bei dessen Interpretation die VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeit keine Rolle spielt.
Demian Stauber | sic! 2010 Ausgabe 9