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Berichte / Rapports

Der EuGH verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, das in Art. 17 der Richtlinie 89/71/EG festgeschriebene Kumulierungsprinzip zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht einzuhalten. Ausnahmeregelungen, mit denen ein genereller Ausschluss des Urheberrechtsschutzes für Werke der angewandten Kunst einhergeht, wie die in Italien zwischenzeitlich vorgesehene «ewige Schonfrist» für Unternehmen, die bereits vor Implementierung der Richtlinie mit der Produktion nach Vorlage damals gemeinfreier Werke begonnen hatten, sind nicht zulässig.

Peter Schramm | sic! 2011 Ausgabe 5