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Berichte / Rapports

Erstmals nach dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsmarkenverordnung eröffnete sich dem Gerichtshof der Europäischen Union die Möglichkeit, sich zur Reichweite des Verbots einer Verletzungshandlung zu äussern, das auf der Grundlage einer Gemeinschaftsmarke ergeht. Das Gericht entschied, dass solche Verbote grundsätzlich EU-weite Geltung haben. Für Inhaber von Gemeinschaftsmarken vereinfacht dies die Durchsetzung ihrer Rechte. Gleichwohl gibt es Ausnahmen, die eine sorgfältige Abwägung der Reichweite erfordern.

Martin Viefhues | sic! 2011 Ausgabe 10