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Aufsätze / Articles

Art. 35 Abs. 4 URG enthält als einzige Bestimmung im Urheberrechtsgesetz einen Gegenrechtsvorbehalt, der an die Nationalität des ausländischen Interpreten anknüpft. Dieses in den ausländischen Gesetzen und den internationalen Abkommen nicht gebräuchliche Anknüpfungskriterium bereitet in der Praxis Schwierigkeiten, weniger im Tonbereich, wo wegen des Rom-Abkommens und des WPPT der nationale Gegenrechtsvorbehalt wenig Bedeutung mehr hat, als vielmehr im audiovisuellen Bereich. Hier hängt die Berechtigung des ausländischen Interpreten allein von der Gesetzgebung seines Herkunftslandes ab, ob diese dem Schweizer Künstler dem Art. 35 URG entsprechende Rechte einräumt. Der vorzunehmende Rechtsvergleich ist mit mannigfaltigen Unsicherheiten verbunden, die dieser Aufsatz aufzeigen soll.

Yvonne Burckhardt | sic! 2011 Ausgabe 11