In seiner bisherigen Auslegung der Richtlinie 98/44/EG definierte der EuGH den «menschlichen Embryo» nicht. Dieser Begriff wird vom EuGH nun weit ausgelegt. Eine Zelle oder ein Zellhaufen ab der Befruchtung kann demzufolge als menschlicher Embryo bezeichnet werden. Weil die an ein Patent geknüpften Rechte sich grundsätzlich auf Handlungen industrieller oder kommerzieller Art beziehen, kann die Verwendung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken vom Patent selbst und den daran geknüpften Rechten nicht getrennt werden. Die Verwendung menschlicher Embryonen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung kann deshalb gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 98/44/EG nicht patentiert werden. Die Patentierung ist zudem ausgeschlossen, wenn die technische Lehre die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen oder deren Verwendung als Ausgangsmaterial erfordert. Gegenstand eines Patents kann gemäss EuGH einzig die Verwendung menschlicher Embryonen zu therapeutischen oder
[…]Pascal Fehlbaum / Claudia Mund / Renée Hansmann | sic! 2012 Ausgabe 1