FĂŒr den Inhaber von ImmaterialgĂŒterrechten ist deren Durchsetzbarkeit von zentraler Bedeutung. Entsprechend wichtig sind in diesem Zusammenhang daher die Ausgestaltung des Zivilprozessrechts sowie eine bewusste und informierte Auswahl des KlĂ€gers zwischen verschiedenen GerichtsstĂ€nden. Mit der eidgenössischen ZPO wurden teils neue örtliche ZustĂ€ndigkeiten eingefĂŒhrt, welche bei immaterialgĂŒterrechtlichen Zivilprozessen von Bedeutung sind. Die sachliche ZustĂ€ndigkeit fĂŒr Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum wurde ebenfalls teilweise neu geregelt. In dieser Hinsicht wurden bisher bestehende Probleme gemildert und Stolpersteine fĂŒr die KlĂ€ger beseitigt. Allerdings bleiben gewisse Punkte offen, wie bspw. Themen der Kompetenzattraktion oder ob bei objektiver KlagenhĂ€ufung die sachliche ZustĂ€ndigkeit gemĂ€ss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO analog zur örtlichen ZustĂ€ndigkeit (Art. 15 Abs. 2 ZPO) zu behandeln ist.
Michael Widmer / Timo Leis | sic! 2012 Ausgabe 6