Seit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes betreffend die Verwertung von Urheberrechten vom 25. September 1940 sind die Verwertungsgesellschaften verpflichtet, Tarife für ihre Vergütungen aufzustellen. In den nachfolgenden Revisionen des Urheberrechtsgesetzes hat sich an dieser Verpflichtung nichts geändert. Diese gesetzliche Konzeption im Schweizerischen Urheberrecht führt somit bis heute zum Erlass einer Vielzahl von Tarifen. Dabei fällt auf, dass es keinen Überblick über die geltenden Tarife gibt. Vor allem für die Nutzer, die Verwertungsgesellschaften und die beratenden Anwälte ist ein Überblick über die bestehenden Tarife von zentraler Bedeutung. Nebst der Darstellung eines Tarifüberblicks sollen auch die möglichen Fallen im Zusammenhang mit den Urheberrechtstarifen konzis beleuchtet werden, so z.B. die Angemessenheit (insb. die 10%- und 3%-Regel), die Erhöhung/der Systemwechsel und die Auslegung des Tarifs sowie die Dauer der Tarife.
Salim Rizvi | sic! 2012 Ausgabe 12