Auf Ersuchen des deutschen Bundesgerichtshofs befand der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, dass das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zur Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung dieser Kopie fĂŒhrt. Damit können auch nicht körperliche Programmkopien Gegenstand der Erschöpfung bilden. Online heruntergeladene Programmkopien dĂŒrfen folglich weiterverĂ€ussert werden, und zwar ungeachtet dessen, ob die ursprĂŒnglich erworbene Programmkopie als Folge eines Wartungsvertrags spĂ€ter repariert oder aktualisiert worden ist. Der Ersterwerber muss aber im VerĂ€usserungszeitpunkt seine eigene Programmkopie unbrauchbar machen, ansonsten eine unzulĂ€ssige VervielfĂ€ltigung vorliegt. Daran anschliessend befand der EuGH, dass der Erwerber gebrauchter Lizenzen als «rechtmĂ€ssiger Erwerber» im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 anzusehen ist, was dazu fĂŒhrt, dass auch dem zweiten sowie jedem weiteren
[âŠ]Roland Fischer / Flavio Delli Colli | sic! 2012 Ausgabe 12