
Bericht ĂŒber eine Tagung vom 5. Dezember 2012 in St. Gallen
Inhaltsverzeichnis
I.Bundesverwaltungsgericht
1. Besonderheiten des markenrechtlichen Beschwerdeverfahrens
2. Prozessmaximen im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren
3. Beschwerdelegitimation Dritter im Markeneintragungsbeschwerdeverfahren
II.Bundespatentgericht
III.Bundesgericht
IV.Einigungsverhandlung
1. Bundespatentgericht
2. Handelsgericht ZĂŒrich
3. Handelsgericht St. Gallen
4. Handelsgericht Bern
5. Handelsgericht Aargau
Synopsis zur Vergleichsverhandlung an den Handelsgerichten und am Bundespatentgericht
Die bereits traditionelle alljĂ€hrliche Veranstaltung des INGRES zu immaterialgĂŒterrechtsspezifischen Themen des Prozessrechts fand dieses Mal im neuen GebĂ€ude des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen statt und erfreute sich wiederum ausgesprochen regen Zulaufs. Nebst dem INGRES fungierten der Schweizer Verband der Richter in Handelssachen (SVRH) und das Schweizer Forum fĂŒr Kommunikationsrecht (SFâąFS) als Veranstalter, wobei sich Dr. Michael Ritscher fĂŒr die Konzeption und Leitung und Dr. Christoph Gasser fĂŒr die Organisation der Veranstaltung verantwortlich zeichneten. Ritscher wĂŒrdigte in seiner BegrĂŒssung den Umstand, dass vielleicht zum ersten Mal die fĂŒr das ImmaterialgĂŒterrecht in der Schweiz wichtigsten Gerichte vertreten und alle Referenten Berufsrichter sind. Die Richter des gastgebenden Bundesverwaltungsgerichts eröffneten die Vortragsreihe.
Dr. David Aschmann, Richter der II. Abteilung des BVGer, stellte die markenrechtlichen Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens vor, insbesondere diejenigen des Beschwerdeverfahrens am BVGer.
Eine Besonderheit besteht aus verwaltungsrechtlicher Sicht im Markeneintragungsbeschwerdeverfahren bezĂŒglich des Streitgegenstands. Indem das BVGer wie ein Zivilgericht davon ausgeht, dass die angefochtene VerfĂŒgung nicht mehr strittig ist, soweit die Eintragung gutgeheissen wurde, weicht es vom in Art. 62 Abs. 2 VwVG vorgesehenen Grundsatz der reformatio in peius vel melius ab. Anders als teilweise in zivilrechtlichen Rechtsmittelverfahren wird jedoch der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren durch das RĂŒgeprinzip eingeschrĂ€nkt. Das BVGer prĂŒft die Verkehrsdurchsetzung und eine EinschrĂ€nkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nur auf Antrag, wĂ€hrend die Verkehrsdurchsetzung im Zivilprozess als Einwand von Amtes wegen zu berĂŒcksichtigen ist.
Aschmann wies zuletzt auf die unscharf verlaufende Trennlinie von Tat- und Rechtsfragen bei der Beurteilung sprachlicher Fragen hin. Anders als dies im Zivilprozess theoretisch der Fall ist, wird das massgebliche SprachverstĂ€ndnis im Verwaltungsverfahren in der Regel nicht durch formelle BeweiswĂŒrdigung festgestellt, sondern dem Urteil schweigend oder durch Literaturzitate zugrunde gelegt.
Marc Steiner, Richter der II. Abteilung des BVGer, knĂŒpfte mit seinem Vortrag methodisch und thematisch an das vorangegangene Referat an, indem er unter Vergleich mit dem Zivilprozessrecht die Prozessmaximen in markenrechtlichen Verwaltungsverfahren, insbesondere im Beschwerdeverfahren, behandelte.
Das Beschwerdeverfahren betreffend Markeneintragungen wird grundsĂ€tzlich vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht und hat damit vorwiegend verwaltungsrechtlichen Kolorit. Dennoch sind die Parteien im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Parteien können durch das BVGer mittels einer InstruktionsverfĂŒgung explizit zur Mitwirkung aufgefordert werden, wie dies bspw. im Markeneintragungsbeschwerdeverfahren B-7426/2006, «The Royal Bank of Scotland» von der BeschwerdefĂŒhrerin verlangt wurde
Besonders interessant erwies sich das Thema des Referats in Bezug auf die geografischen Herkunftsangaben, indem sich quasi die Frage stellt, ob â was die Handhabung der Prozessmaximen betrifft â ein Unterschied besteht zwischen der Frage, ob der fragliche Ort ĂŒberhaupt als Herkunftsangabe erkannt wird, und der Frage, ob tatsĂ€chlich eine geografische Herkunft erwartet wird (insbesondere Yukon-Ausnahmen).
Steiner erinnerte auch an die besondere Bedeutung der Mitwirkungspflicht bei der Frage der Verkehrsdurchsetzung, fĂŒr die der Hinterleger die materielle Beweislast trĂ€gt. BezĂŒglich der Prozessmaximen ergibt sich in diesem Zusammenhang ein KohĂ€renzargument: Wenn das Gericht davon ausgeht, dass es auch vom BeschwerdefĂŒhrer nicht vorgebrachte Beweise berĂŒcksichtigen kann, bedeutet das in diesem Zusammenhang eine Festlegung dahingehend, dass die Untersuchungsmaxime gilt. GemĂ€ss Steiner weist das Beschwerdeverfahren in Widerspruchssachen aufgrund der Mitwirkungspflicht eine NĂ€he zum Zivilrecht auf. Die Mitwirkungspflicht reicht im Widerspruchsverfahren derart weit, dass gemĂ€ss einer von Steiner vorgetragenen Lehrmeinung von Dr. David RĂŒetschi faktisch die Verhandlungsmaxime zur Anwendung gelangt. Die Glaubhaftmachung des rechtserhaltenden Gebrauchs untersteht nach der stĂ€ndigen Rechtsprechung gar formell der Verhandlungsmaxime.
Dr. Vera Marantelli, Richterin der II. Abteilung der BVGer, hinterfragte in ihrem Vortrag die Beschwerdelegitimation Dritter nach Art. 48 Abs. 1 VwVG im Markeneintragungsbeschwerdeverfahren. Ausgangspunkt ihrer Ăberlegungen bildete ein obiter dictum des BVGer im Entscheid B-7506/2006, sic! 2007, 736 ff. E. 8, «Karomuster farbig (fig.)/Karomuster (fig.)» aus dem Jahr 2007. Darin hatte das BVGer festgehalten, dass die Widersprechende, welche bezĂŒglich einer als schwach kennzeichenkrĂ€ftig beurteilten Marke Verwechslungsgefahr geltend gemacht hatte, das Vorliegen absoluter AusschlussgrĂŒnde unter den Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG im Beschwerdeverfahren hĂ€tte geltend machen können. Das BGer hatte demgegenĂŒber im frĂŒheren BGE 62 I 165 ff. E. 2, «Swiss-Mint» unter dem alten MSchG entschieden, dass absolute Eintragungshindernisse durch Dritte mittels Löschungsklage geltend zu machen sind.
Marantelli begann mit der Frage, weshalb der Gesetzgeber, falls er an die Beschwerdelegitimation Dritter gedacht hat, das Widerspruchsverfahren als besonderes Verfahren spezialgesetzlich im MSchG verankerte, wo doch nach VwVG ohnehin eine Beschwerdelegitimation besteht und in der Botschaft zum MSchG von 1991 von der Verbesserung des Rechtsschutzes im Verwaltungsverfahren keine Rede ist. Daran anschliessend regte Marantelli die Veranstaltungsteilnehmer an, sich zu ĂŒberlegen, ob eine nationale oder internationale Registrierung durch das IGE ĂŒberhaupt eine VerfĂŒgung i.S.v. Art. 5 VwVG darstellt und ob es sich bei ihr um eine resolutiv-bedingte VerfĂŒgung handeln könnte, weil ĂŒber ihr immer noch das Damoklesschwert des Zivilurteils schwebt. Falls es sich um keine VerfĂŒgung handeln sollte und auch keine VerfĂŒgung ĂŒber einen Realakt nach Art. 25a VwVG verlangt werden könnte, wĂ€re der Frage nachzugehen, ob die bestehende Möglichkeit der FĂŒhrung eines Zivilprozesses der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV genĂŒgt.
Falls eine VerfĂŒgung â und damit ein Beschwerdeobjekt â vorliegt, mĂŒsste nach Marantelli die Frage aufgeworfen werden, ob auf die formelle Beschwer, d.h. die Teilnahme am Verfahren des beschwerdefĂŒhrenden Dritten vor der Vorinstanz, verzichtet werden kann. Weiter ist danach zu fragen, ob der BeschwerdefĂŒhrer durch das mögliche Vorliegen absoluter AusschlussgrĂŒnde alleine bereits materiell beschwert ist oder ob ein besonderes eigenes Interesse vorliegen muss, respektive ob ein solches Interesse des BeschwerdefĂŒhrers auch in einem sog. virtuellen Interesse bestehen könnte, falls er seine Marke erst zukĂŒnftig zu benutzen gedenkt, oder ob dieses besondere Interesse verneint werden muss, weil der Zivilrechtsweg offensteht. Marantelli schloss mit der Frage, ob nicht all diese Ăberlegungen der Grund gewesen sein könnten, weshalb der Gesetzgeber das Widerspruchsverfahren spezialgesetzlich verankerte.
In der kurzen Diskussion im Anschluss an die erste Vortragsrunde wurde daran erinnert, dass das BVGer nicht nur in markenrechtlichen Angelegenheiten Beschwerdeinstanz ist, sondern auch in Bezug auf VerfĂŒgungen des IGE in Verfahren betreffend schweizerische Patente und ergĂ€nzende Schutzzertifikate.
Am Nachmittag gab Dr. Dieter BrĂ€ndle, PrĂ€sident des BPatGer, einen Ăberblick ĂŒber das ordentliche und summarische Verfahren am BPatGer und Ă€usserte sich zu den Anforderungen an die Rechtsbegehren.
Eingehend behandelte er das Fachrichtervotum, das kein Beweismittel darstellt und sowohl Sachverhalts- wie auch Rechtsfragen behandeln kann. Ein Gutachten wird anstatt des Fachrichtervotums nur selten eingeholt, nĂ€mlich dann, wenn das erforderliche Fachwissen und allfĂ€llig erforderliche technische Voraussetzungen am Gericht nicht gegeben sind. Das Fachrichtervotum wird vom PrĂ€sidenten nach Abschluss des Schriftenwechsels im Hinblick auf die Hauptverhandlung und Urteilsberatung in Auftrag gegeben und binnen etwa 4 Wochen erstellt, wonach es den Parteien zugestellt wird. Die Parteien können schriftlich oder allenfalls auch mĂŒndlich an der Hauptverhandlung zum Fachrichtervotum Stellung nehmen. FĂŒr den Fall, dass sich das Gericht nach WĂŒrdigung der Stellungnahmen der Parteien dem Fachrichtervotum anschliesst und ein entsprechendes Urteil fĂ€llt, können die Parteien einzig durch Ergreifen eines Rechtsmittels gegen das Urteil dagegen vorgehen.
BrĂ€ndle erklĂ€rte, dass vorsorgliche Massnahmen vom BPatGer fĂŒr gewöhnlich von einer Dreierbesetzung beurteilt werden, da das VerstĂ€ndnis eines technischen Sachverhalts fĂŒr den Entscheid fast immer von besonderer Bedeutung i.S.v. Art. 23 Abs. 3 PatGG ist. Die Bestellung der Dreierkammer dauert einige Tage, und damit bleibt regelmĂ€ssig genug Zeit, um den Gesuchsgegner anzuhören. Somit kommt eine superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das BPatGer nur in AusnahmefĂ€llen in Betracht, etwa bei einer Beschlagnahme oder Beschreibung, fĂŒr deren Erfolg das Ăberraschungsmoment entscheidend sein kann.
BrĂ€ndle betonte, dass im Rechtsbegehren dargestellt werden muss, wie jedes einzelne Merkmal des Patentanspruchs in der angegriffenen AusfĂŒhrungsform konkret technisch umgesetzt wird. Wie das BGer in BGE 131 III 70 E. 3.3, «Sammelhefter V» festgehalten hat, genĂŒgt es nicht, die PatentansprĂŒche bloss umzuformulieren.
Schliesslich Ă€usserte sich BrĂ€ndle zu Cross Border Injunctions. Nachdem der EuGH mit Urteil C-539/03, «Roche Nederland u.a.» entschieden hatte, dass der eine gemeinsame ZustĂ€ndigkeit fĂŒr passive Streitgenossen vorsehende Art. 6 Abs. 1 EuGVVO bzw. LuGĂ in Patentsachen nicht anwendbar ist und mit Urteil C-4/03, «GAT», dass ĂŒber die Patentnichtigkeit ausschliesslich das Gericht des Eintragungslands entscheiden darf, sah man in der Schweiz gemĂ€ss BrĂ€ndle keine Möglichkeit mehr, wie das BPatGer einmal ĂŒber Cross Border Injunctions entschieden werden könnte. Da der EuGH jedoch dieses Jahr mit Urteil C-616/10, «Solvay» festhielt, dass Art. 6 Abs. 1 EuGVVO bzw. LuGĂ zur Anwendung kommen kann, wenn Verletzern aus verschiedenen LĂ€ndern im selben Land eine Patentverletzung vorgeworfen wird und bei vorsorglichen Massnahmeverfahren die vorfrageweise Beurteilung der Nichtigkeit auch fĂŒr auslĂ€ndische Patente und auslĂ€ndische Teile eines EuropĂ€ischen Patents zulĂ€ssig ist, sind Cross Border Injunctions in der Schweiz nunmehr eingeschrĂ€nkt möglich.
Dr. Tobias Bremi, zweiter hauptamtlicher Richter am BPatGer, informierte ĂŒber die geplanten Neuerungen der Reglemente und Richtlinien betreffend das BPatGer. Die bisherige bundespatentgerichtliche Praxis, wonach Endentscheide bei ihrer Veröffentlichung von Amtes wegen anonymisiert werden können, soll durch eine entsprechende Ănderung von Art. 3 Abs. 3 IR-PatGer eine explizite Rechtsgrundlage erhalten. Weiter soll neu in Art. 1 Abs. 2 KR-PatGer klargestellt werden, dass in der GerichtsgebĂŒhr i.S.d. KR-PatGer die Auslagen mitenthalten sind, mit Ausnahme solcher fĂŒr Ăbersetzungen sowie EntschĂ€digungen fĂŒr SachverstĂ€ndige und Zeugen. Schliesslich sollen die Richtlinien zum Verfahren vor dem BPatGer dahingehend angepasst werden, dass es nach Art. 8a kĂŒnftig ausnahmsweise möglich sein wird, dass ein Richter seine vom Mehrheitsentscheid abweichende Meinung, eine sog. dissenting opinion, zum Ausdruck bringt, die dann dem Entscheid als Anhang beigefĂŒgt wird und ĂŒberdies auch publiziert werden kann.
Weiter Ă€usserte sich Bremi zu den Ansichten und Erfahrungen des BPatGer betreffend die Institute der genauen Beschreibung gemĂ€ss Art. 77 PatG und der vorsorglichen BeweisfĂŒhrung nach Art. 158 ZPO. Die genaue Beschreibung dient sowohl der Beweissicherung als auch der Beweisbeschaffung. GemĂ€ss BGE 138 III 76, «SchlammzufĂŒhrung» handelt es sich beim Anspruch auf genaue Beschreibung um einen gesetzlichen Anspruch nach Art. 158 Abs. 1 lit. a ZPO. FĂŒr eine Beschreibung ist aber gemĂ€ss Art. 77 Abs. 2 PatG â im Gegensatz zur vorsorglichen BeweisfĂŒhrung â in jedem Fall eine Anspruchsverletzung glaubhaft zu machen. Nach der Praxis des BPatGer muss nicht alles glaubhaft gemacht sein, aber es darf auch nicht einfach nichts glaubhaft sein oder alles pauschal behauptet sein.
Die erste Beschreibung ordnete das BPatGer im Verfahren S_2012_007 an, anhand dessen Bremi weitere Fragen der Beschreibung erlĂ€uterte. So kann der Gesuchsteller aufgrund von Geheimhaltungsinteressen des Gesuchsgegners von der Teilnahme an der Vornahme der Beschreibung ausgeschlossen und ihm bloss ein teilweise geschwĂ€rztes Protokoll zugestellt werden. Bei der Erstellung der Beschreibung ist trotz geltender Verhandlungsmaxime ein massvolles Mitdenken des Gerichts zulĂ€ssig, damit die fĂŒr den Beweis der Patentverletzung entscheidenden Parameter erfasst werden können. Bremi veranschaulichte dies anhand des Beispiels des in ein Heizbad getauchten Pulvers, das gemĂ€ss Patentanspruch zu einem gewissen Verfahrensstadium flĂŒssig ist. Ohne ein Mitdenken seitens des Gerichts hĂ€tte eine reine Beschreibung ergeben, dass das Pulver bei der Entnahme aus dem Heizbad nicht flĂŒssig war, was aber den Umstand vernachlĂ€ssigt hĂ€tte, dass die Temperatur des Pulvers sich nachtrĂ€glich noch erhöhen kann, abhĂ€ngig davon, wie schnell das Pulver erhitzt wurde.
Zum Schluss seiner PrĂ€sentation stellte Bremi den Fall S2012_006 vor, bei dem das BPatGer ĂŒber ein exparte-Gesuch um vorsorgliche BeweisfĂŒhrung nach Art. 158 ZPO zu entscheiden hatte. Die Gesuchstellerin hatte mit ihrem Gesuch von der Gesuchsgegnerin verschiedene Informationen betreffend Filmtabletten verlangt. Eines der drei Patente, auf das sich die Gesuchstellerin stĂŒtzte, war von der Einspruchsabteilung des EPA vollumfĂ€nglich widerrufen worden, wogegen die Gesuchstellerin Beschwerde erhoben hatte. Da ein Unterlassungsanspruch ein gĂŒltiges Patent voraussetzt, sich die Gesuchstellerin aber mit keinem Wort zum Einspruchsentscheid oder der Beschwerde Ă€usserte, erachtete das BPatGer das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs nicht als glaubhaft gemacht und wies das entsprechende Rechtsbegehren ab. Auch die auf die zwei anderen Patente gestĂŒtzten Rechtsbegehren wies das BPatGer ab, da bezĂŒglich des einen Patents nur durch den Produktnamen der Filmtabletten auf die ErfĂŒllung der Merkmale des Oberbegriffs geschlossen werden konnte, aber keine AusfĂŒhrungen zu den Merkmalen des kennzeichnenden Teils gemacht wurden, und bezĂŒglich des anderen Patents, das ein Verfahren beanspruchte, kein Wort ĂŒber die ErfĂŒllung der Verfahrensmerkmale verloren worden war. Als Fazit wiederholte Bremi, dass fĂŒr die vorsorgliche BeweisfĂŒhrung gemĂ€ss Art. 158 ZPO nicht alles glaubhaft gemacht sein muss, jedoch die Mehrzahl der Anspruchsmerkmale glaubhaft reproduziert sein sollte.
In der Diskussion im Anschluss an die VortrĂ€ge von BrĂ€ndle und Bremi wurde BrĂ€ndle u.a. gefragt, ob FĂ€lle denkbar sind, in denen die Umschreibung der angegriffenen AusfĂŒhrungsform in den Rechtsbegehren eins zu eins mit dem geltend gemachten Anspruch bzw. dessen Merkmalsgliederung ĂŒbereinstimmt, was dieser unter der Voraussetzung bejahte, dass ein Vollstreckungsrichter ein entsprechendes Urteilsdispositiv ohne weiteres Nachdenken vollstrecken kann.
Dr. Kathrin Klett, PrĂ€sidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des BGer, rief in ihrem Vortrag allgemeine GrundsĂ€tze der Rechtsmittelverfahren vor dem BGer in Erinnerung. Klett erinnerte bspw. daran, dass gemĂ€ss Art. 98 BGG mit der Beschwerde gegen Entscheide ĂŒber vorsorgliche Massnahmen nur Grundrechtsverletzungen gerĂŒgt werden können. Massnahmeentscheide sind in der Regel Zwischenentscheide i.S.v. Art. 93 BGG, die nur unter der Voraussetzung angefochten werden können, dass sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. In diesem Fall liegt erst recht ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO vor.
Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur sein, womit die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde nach OG fortgefĂŒhrt wird. Entgegen der frĂŒheren Praxis kann allerdings ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht allein im formellen Umstand begrĂŒndet sein, dass ansonsten die VerfassungsmĂ€ssigkeit eines Entscheids nie ĂŒberprĂŒft werden könnte. Dies wurde vom BGer in BGE 137 III 324 E. 1.1, «Nespresso» festgestellt, als sich die BeschwerdefĂŒhrerinnen auf diese Praxis beriefen und daneben bloss in allgemeiner Weise behauptet hatten, es bestehe Marktverwirrungsgefahr und ein Schadensnachweis gestalte sich schwierig. Klett erinnerte in ihrem Vortrag eindringlich daran, dass das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils hinreichend begrĂŒndet werden muss, da ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
Eine strenge RĂŒgepflicht gilt gemĂ€ss Klett insbesondere bei Grundrechtsverletzungen, die bspw. betreffend die Sachverhaltsfeststellung und BeweiswĂŒrdigung geltend gemacht werden können. Klett verriet dem Publikum, dass jedoch gerade bei der Geltendmachung einer willkĂŒrlichen BeweiswĂŒrdigung mehrseitige AusfĂŒhrungen in der BeschwerdebegrĂŒndung ein Indiz dafĂŒr sind, dass von einer ins Auge springenden FalschwĂŒrdigung keine Rede sein kann. Allgemein riet Klett den anwesenden AnwĂ€ltinnen und AnwĂ€lten, sich in der BeschwerdebegrĂŒndung strikt auf die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu beschrĂ€nken und darauf zu verzichten, den ganzen Streitfall nochmals aufzurollen. Konkret ist aufzuzeigen, dass und wie der Entscheid der Vorinstanz Rechtsnormen verletzt.
Im Anschluss an den Vortrag von Klett entwickelte sich eine Diskussion bezĂŒglich der Praxis des BGer zu Beschwerden gegen Massnahmeentscheide. Auf Frage von Dr. Werner Stieger, ob betreffend die beschrĂ€nkte PrĂŒfungsbefugnis des BGer GesetzesĂ€nderungsbedarf bestehe, sagte Klett, dass sie bereits unter geltendem Recht versuche, sich soviel zum Massnahmeentscheid zu Ă€ussern wie gesetzlich nur zulĂ€ssig.
Dr. Christian Hilti Ă€usserte seinen Eindruck, dass das BGer durch seine aktuelle Praxis zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil versuche, Beschwerden gegen Massnahmeentscheide auf ein Minimum zu beschrĂ€nken und stellte Bundesrichterin Klett die Frage, wie nach ihrer Auffassung der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil als materielle Voraussetzung des vorsorglichen Rechtsschutzes einerseits und der nicht wieder gutzumachende Nachteil («rechtlicher Natur») gemĂ€ss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG andererseits zu unterscheiden seien. Klett erklĂ€rte, dass Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG unterschiedliche Bezugspunkte aufwiesen. WĂ€hrend der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil an der Verletzung anknĂŒpfe, beziehe sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil auf den Zwischenentscheid und sei rechtlicher Natur. Allerdings könnten im Fall, wo der BeschwerdefĂŒhrerin durch den fĂŒr sie negativen Zwischenentscheid wie im Fall der Verletzung Marktanteile verloren gehen, die Nachteilsbegriffe wahrscheinlich nicht mehr differenziert werden. Dr. Mathis Berger bemerkte, dass der drohende Verlust von Marktanteilen ein tatsĂ€chlicher Nachteil sei, jedoch in BGer 4A_36/2012, «Nespresso II» als rechtlicher nicht wieder gutzumachender Nachteil akzeptiert worden sei. Klett erklĂ€rte, dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil in «Nespresso II» bejaht wurde, weil verlorene Marktanteile auch durch eine auf Schadenersatz lautende Endentscheidung nicht wieder gutzumachen gewesen wĂ€ren.
In der letzten Vortragsreihe gaben BrÀndle und die Richter der vier schweizerischen Handelsgerichte, Dr. Alexander Brunner, Rolf Brunner, Georges Greiner und Dr. Armin Knecht, Einblicke in den Ablauf und die Gestaltung der Einigungsverhandlung an ihren Gerichten. Die Richter hatten im Vorfeld zur Veranstaltung gemeinsam eine Synopsis zur Vergleichsverhandlung an den Handelsgerichten und am BPatGer erstellt, die den Veranstaltungsunterlagen zuhanden des Publikums beigelegt worden war und diesem Bericht nachfolgend abgedruckt ist.
BrĂ€ndle prĂ€sentierte Art. 8 der Richtlinien zum Verfahren vor dem BPatGer, der vorsieht, dass eine Instruktionsverhandlung nach dem ersten Schriftenwechsel bzw. im Widerklagefall nach Eingang der Replik und Widerklageantwort stattfindet. An der Instruktionsverhandlung nehmen eine Gerichtsdelegation und die Parteien mit ihren PatentanwĂ€lten und Parteivertretern teil. Wie in den Verfahrensrichtlinien vorgesehen, erfolgt anlĂ€sslich der Instruktionsverhandlung nach einem formellen Teil, u.a. betreffend die Erörterung des Streitgegenstands, in einem informellen Teil die vorlĂ€ufige Beurteilung der Streitsache seitens der Gerichtsdelegation, namentlich eine fachtechnische Beurteilung. Ebenfalls im informellen Teil lĂ€sst die Gerichtsdelegation die Parteien anschliessend zur vorlĂ€ufigen Beurteilung Stellung nehmen und erarbeitet einen Vergleichsvorschlag, der dann zeitlich unbegrenzt diskutiert wird, bis ĂŒber die Sache oder das weitere Vorgehen gegebenenfalls ein Vergleich erzielt werden kann. BrĂ€ndle betonte, dass es fĂŒr den Erfolg der Vergleichsverhandlung entscheidend ist, dass sich die Parteien frei Ă€ussern können. Dementsprechend wird der informelle Teil nicht protokolliert und es dĂŒrfen sich weder die Parteien noch das Gericht spĂ€ter auf das berufen, was darin vorgebracht wurde.
Der frĂŒhe Einigungsversuch ist fĂŒr BrĂ€ndle deshalb sinnvoll, weil aus Sicht der Parteien bereits durch die qualifizierte Beurteilung des Fachrichters anlĂ€sslich der Instruktionsverhandlung «die Luft draussen» [sic] und der Prozess vermutlich gelaufen ist.
Die Praxis des BPatGer entspricht der zĂŒrcherischen Philosophie, Vergleichsverhandlungen so rasch als möglich durchzufĂŒhren, wie A. Brunner, Oberrichter am HGer ZĂŒrich, zu Beginn seiner PrĂ€sentation feststellte. A. Brunner wies darauf hin, dass zwischen dem Ablauf einer Instruktionsverhandlung am HGer ZĂŒrich und dem Ablauf und einer Wirtschaftsmediation nach dem CEDR-Modell weitgehende Parallelen bestehen und stellte die einzelnen Schritte beider Verfahren einander tabellarisch gegenĂŒber.
Vor der eigentlichen Instruktionsverhandlung am HGer ZĂŒrich studiert jeder Richter der Gerichtsdelegation einzeln die Akten, woraufhin eine interne Vorbesprechung stattfindet. Bestehen innerhalb der Gerichtsdelegation zum Fall unterschiedliche Ansichten, wird dies den Parteien anlĂ€sslich der Instruktionsverhandlung mitgeteilt.
Im ersten Teil der Instruktionsverhandlung werden die Parteien begrĂŒsst und zum Beweisthema befragt. Der zweite Teil der Instruktionsverhandlung beginnt mit einem Referat des Instruktionsrichters, das seinem Aufbau und Inhalt nach einem Urteilsentwurf entspricht. Im Anschluss an das Referat kommt es zur Einigungsverhandlung, wo zuerst rechtliche, dann wirtschaftliche und bei Nichterzielung eines Vergleichs auch psychologische Aspekte besprochen werden. Damit ein freies GesprĂ€ch möglich ist, werden in letzterer Phase mit den Parteien auch getrennte Diskussionen gefĂŒhrt. Steht das Ergebnis der Einigungsverhandlung fest, wird die Instruktionsverhandlung formell abgeschlossen. FĂŒr A. Brunner hat der Vergleich den Vorteil, dass er Graustufen zulĂ€sst, wĂ€hrend sich ein Entscheid meist schwarz-weiss prĂ€sentiert.
GemÀss R. Brunner, dem PrÀsidenten des HGer St. Gallen, weist der Ablauf einer Instruktionsverhandlung am HGer St. Gallen einige Besonderheiten auf. So bestimmt sich der Zeitpunkt der Instruktionsverhandlung einzelfallbezogen und kann auch nach dem zweiten Schriftenwechsel liegen. Eine Instruktionsverhandlung findet nur dann statt, wenn die Parteien auf Anfrage des Gerichts Interesse an einer solchen bekunden. Das HGer St. Gallen weist dem provisorischen Charakter des Fachrichtervotums zudem stÀrkere Bedeutung zu als das BPatGer.
Die Instruktionsverhandlung findet im BĂŒro des PrĂ€sidenten statt. Nach einer Einleitungsphase fasst der PrĂ€sident den Sachverhalt und die Parteistandpunkte zusammen und gibt den Parteien u.a. Gelegenheit zur (gegenseitigen) Stellung von Fragen, wobei keine PlĂ€doyers geduldet werden. Anschliessend hĂ€lt einer der Richter ein Referat, das Grundlage fĂŒr den mĂŒndlichen Vergleichsvorschlag des PrĂ€sidenten bildet. Die Parteien können den Vorschlag im Gang besprechen, bevor die eigentliche Verhandlungsphase beginnt. FĂŒhrt diese zum Vergleich, ergeht ein förmlicher Abschreibungsbeschluss, wobei der Vergleich in die ErwĂ€gungen kopiert wird und das Dispositiv schlank bleibt.
R. Brunner legte offen, dass fĂŒr ihn bezĂŒglich des Novenrechts Unsicherheiten bestehen. GemĂ€ss Art. 229 Abs. 2 ZPO können Noven im zweiten Schriftenwechsel noch uneingeschrĂ€nkt vorgebracht werden, und â wenn kein zweiter Schriftenwechsel durchgefĂŒhrt wurde â auch noch an der Hauptverhandlung, womit unklar ist, was gilt, wenn der KlĂ€ger auf die Replik verzichtet. Ein Argument gegen die Ansicht der wohl herrschenden Lehre, dass die Duplik entfĂ€llt, bildet etwa der Umstand, dass eine entsprechend lautende Regelung des Entwurfs der ZPO keinen Eingang in den Gesetzestext fand. Der Wortlaut der allgemeinen SĂ€umnisregel von Art. 147 Abs. 2 ZPO, wonach «das Verfahren [âŠ] ohne die versĂ€umte Handlung weitergefĂŒhrt» wird, spricht nicht unbedingt dafĂŒr, dass der Beklagte keine Eingabe mehr machen darf, nur weil der KlĂ€ger auf seine Eingabe verzichtet hat.
R. Brunner warf die Frage auf, welche Folgen das Entfallen der Duplik auf das Novenrecht an der Hauptverhandlung hat. Fraglich ist, ob tatsÀchlich von einem stattgefundenen zweiten Schriftenwechsel ausgegangen werden kann, wenn keine einzige Eingabe erfolgt ist. Unklar ist auch, ob der KlÀger durch Nichteinreichen einer Replik der Gegenpartei den Anspruch auf eine zweite Eingabe entziehen kann, gleichsam nur der KlÀger einen unbedingten Anspruch auf eine «zweite Chance» hat. Die Beantwortung dieser Fragen ist in Bezug auf die Instruktionsverhandlung dann bedeutsam, wenn diese nach dem ersten Schriftenwechsel stattfindet. So kann sich der Richter in der Instruktionsverhandlung freier Àussern, wenn er weiss, dass beide Parteien noch einen unbedingten Anspruch auf eine «zweite Chance» haben.
Da die aufgeworfenen Fragen letztinstanzlich noch nicht beantwortet wurden, hat der HandelsgerichtsprĂ€sident im Fall, in dem der KlĂ€ger nach der Instruktionsverhandlung auf die Replik verzichtet hat, den Beklagten trotzdem eingeladen, eine Duplik einzureichen. Damit dĂŒrfte bis auf Weiteres sichergestellt sein, dass an der Hauptverhandlung keine Noven mehr zulĂ€ssig sind, da ein zweiter Schriftenwechsel tatsĂ€chlich durchgefĂŒhrt wurde. Ob die Duplik spĂ€ter zur Urteilsfindung beigezogen werden kann, obliegt nicht mehr der Beurteilung der Verfahrensleitung, sondern derjenigen des Spruchkörpers.
Am HGer Bern finden Vergleichsverhandlungen statt, sobald das Gericht den Sachverhalt als einigermassen erstellt erachtet. Dies kann gemĂ€ss Greiner, dem PrĂ€sidenten des HGer Bern, nach dem ersten oder dem zweiten Schriftenwechsel der Fall sein oder auch erst in der Hauptverhandlung. Innerhalb der Hauptverhandlung erachtet Greiner den Moment, wenn die BeweisverfĂŒgung abgegeben wurde, als gĂŒnstigen Zeitpunkt fĂŒr Vergleichsverhandlungen, da sich dann sowohl Gericht als auch Parteien bereits zum Fall positioniert haben.
Bei Vergleichsverhandlungen am HGer Bern ist stets der integrale Spruchkörper anwesend, der aus dem PrĂ€sidenten und zwei Handelsrichtern besteht. Zu Beginn Ă€ussert das Gericht unprĂ€judiziell einen Vergleichsvorschlag, wobei ein Referat fĂŒr die Rechtsfragen und die Ăusserungen der Handelsrichter anlĂ€sslich der internen Vorbesprechungen die Grundlagen dieses Vorschlags bilden. Die anschliessende Bereinigungsphase folgt keinem vorgegebenen Schema.
Greiner ortete potentiellen Bedarf nach einer Ănderung von Art. 45 Abs. 2 GSOG Kt. Bern, der eine Dreierbesetzung des Gerichts in Massnahmeverfahren ausschliesst, womit die ausreichend schnelle Bereitstellung des zur FĂŒhrung einer Vergleichsverhandlung notwendigen Fachwissens erschwert wird. Er begrĂŒsste es hingegen, wenn die Vergleichsverhandlung durch den nationalen Gesetzgeber auch in Zukunft nicht vereinheitlicht wird.
Auch Knecht, PrĂ€sident des HGer Aargau, zeigte sich froh, dass die schweizerische ZPO den Handelsgerichten genĂŒgend Spielraum lĂ€sst, um bewĂ€hrte Vorgehensweisen beizubehalten. Am HGer Aargau findet nach vollstĂ€ndig abgeschlossenem Schriftenwechsel eine Instruktions- und Vermittlungsverhandlung statt. Im Gegensatz zum HGer Bern nimmt an dieser Verhandlung nur eine Gerichtsdelegation teil, die aus dem PrĂ€sidenten und eventuell einem Handelsrichter besteht, wobei auch ein Gerichtsschreiber anwesend ist. In einem ersten protokollierten Teil werden die wichtigsten Beweismittel erhoben. ParteivortrĂ€ge werden keine abgenommen. Bei grundsĂ€tzlicher Vergleichsbereitschaft der Parteien kommt es nach einer Pause zur Vergleichsverhandlung, in der die Gerichtsdelegation den bereits bestehenden Urteilsentwurf dem Beweisergebnis anpasst und fĂŒr die Parteien einen Vergleichsvorschlag ausarbeitet. Sofern ein Handelsrichter anwesend ist, wird regelmĂ€ssig auch ein informelles Fachrichtervotum eingebaut. Kommt es zu keinem Vergleich, werden die Parteien zur Hauptverhandlung vor das HGer in FĂŒnferbesetzung geladen.
Knecht wies auf die Wichtigkeit von ausserrechtlichen Faktoren in der Vergleichsverhandlung hin, wie z.B. der Möglichkeit, das Gesicht zu wahren. Zur Veranschaulichung erzĂ€hlte er dem Publikum von einem Fall, in dem die Beklagte aus dem Vergleichsvorschlag des Gerichts schliessen musste, dass sie mit einer MĂ€ngelrĂŒge nur geringfĂŒgig durchdringen wĂŒrde, worauf sie sich mit einer Zahlung an die KlĂ€gerin einverstanden erklĂ€rte und vereinbarte, die angeblich mangelhaften GegenstĂ€nde dem Hilfswerk von Pfarrer Sieber zu schenken.
In der Diskussion im Anschluss an die letzte Vortragsreihe kristallisierten sich insbesondere der richtige Zeitpunkt fĂŒr die Vergleichsverhandlung und die Rolle des Fachrichtervotums am BPatGer als Themen heraus, die das Publikum beschĂ€ftigten.
Prof. Felix Addor fĂŒhrte aus, dass es zu einem spĂ€ten Verfahrenszeitpunkt grundsĂ€tzlich schwieriger sei, ĂŒber den eigenen Tellerrand hinaus zu schauen. So hĂ€tten die Parteien bereits viel Geld in den Prozess investiert und sich wiederholt mit ihren AnwĂ€lten unterhalten, was tendenziell dazu fĂŒhre, dass sie vom Bestehen ihres eigenen Anspruchs ĂŒberzeugt sind. Vergleichsverhandlungen seien deshalb so frĂŒh als möglich durchzufĂŒhren, zumal sich dann das Novenproblem nicht stelle. Knecht bemerkte dazu, dass am HGer Aargau der zweite Schriftenwechsel abgewartet werde, um eine umfassende Information der Fachrichter sicherzustellen und bei der Vergleichsverhandlung nĂ€her an der materiellen Wahrheit zu sein. In der von verschiedenen Teilnehmern fortgefĂŒhrten Diskussion wurde im Allgemeinen anerkannt, dass die fast identische Vergleichsquote der verschiedenen Gerichte von zwei Dritteln zeige, dass betreffend den richtigen Zeitpunkt fĂŒr eine Vergleichsverhandlung unterschiedliche Ansichten vertretbar sind.
Zur Aussage von BrĂ€ndle, dass mit dem «Fachrichtervotum» die Luft draussen sei, Ă€usserte sich insbesondere Hilti kritisch. Folge man dieser Ansicht, so Hilti, stelle das Fachrichtervotum einen Urteilsentwurf dar und der Fachrichter werde faktisch zum Einzelrichter erhoben. Hilti appellierte an die Richter des BPatGer, ihre Verantwortung wahrzunehmen, sich selber kritisch und offen mit dem Streitfall auseinanderzusetzen und den Diskurs nicht zu scheuen. BrĂ€ndle entgegnete, dass die Luft nach der informellen und vorlĂ€ufigen Beurteilung des Fachrichters anlĂ€sslich der Instruktionsverhandlung aus Sicht der Parteien deshalb draussen sei, da die Parteien grundsĂ€tzlich keine neuen Argumente mehr finden wĂŒrden und es fĂŒr sie absehbar werde, wie der Prozess ausgehen dĂŒrfte. Das formelle Fachrichtervotum werde hingegen erst nach abgeschlossenem Schriftenwechsel erstellt und könne von der vorlĂ€ufigen fachrichterlichen Beurteilung insbesondere dann abweichen, wenn im zweiten Schriftenwechsel neue Beweise vorgebracht wĂŒrden. Der Diskurs werde nicht gescheut, da die anderen Richter nicht erfahren wĂŒrden, was in der Instruktionsverhandlung gesagt wurde und einen Ehrgeiz entwickelten, das Votum ihres Kollegen nicht einfach abzusegnen. Stieger erinnerte daran, dass der Einsatz von Fachrichtern und die UnabhĂ€ngigkeit des Gerichts von Gutachten grundlegende Ideen des BPatGer darstellten. Die Parteirechte seien jedoch in Bezug auf das Fachrichtervotum stĂ€rker limitiert als bei Gutachten, weshalb dem Kollegialgericht zentrale Bedeutung zukomme. In der Folge Ă€usserten verschiedene Veranstaltungsbesucher ihren Eindruck, dass am BPatGer dem Fachrichtervotum prĂ€judizielle Bedeutung zukomme. Von speziellen Schulungen der Fachrichter, ĂŒber einen verĂ€nderten Verfahrensablauf, bei dem die ĂŒbrigen Richter das Fachrichtervotum erst nach einer eigenen vorlĂ€ufigen Beurteilung des Falles lesen dĂŒrfen, bis hin zur gesetzlichen Vorsehung einer öffentlichen Urteilsberatung prĂ€sentierten die Teilnehmer verschiedene VorschlĂ€ge, wie dieser ihrer Meinung nach bestehenden Situation Abhilfe geschafft werden könnte.
Die intensiv und konstruktiv gefĂŒhrte Diskussion zum Schluss der Veranstaltung machte deutlich, dass innerhalb der schweizerischen ImmaterialgĂŒterrechtsgemeinde ein starkes BedĂŒrfnis nach regelmĂ€ssigem Gedankenaustausch zwischen Richtern und AnwĂ€lten und zusĂ€tzlichem Input seitens Wissenschaft und Industrie besteht.
| Vergleichs-Raster | AG | BE | SG | ZH | PatGer |
| Zeitpunkt in Monaten (OV) | etwa 8â12 Monate nach Klageschrift | Ansetzung unmittelbar nach Schriftenwechsel auf den nĂ€chstmöglichen Termin | Sehr unterschiedlich: FrĂŒhestens: 4 Monate LĂ€ngstens: 18 Monate | Einladung (nur nach ZPO 124 III und nicht nach ZPO 226 wegen Noven-Problematik) etwa sechs Monate nach Eingang Klageschrift | Inhalt wie ZH, Termin wie BE |
| Zeitpunkt nach Prozessstand (OV) | Nach Abschluss 2. SW Einladung zur Instruktions- und VV basierend auf einem ausgearbeiteten Urteilsentwurf | Nach Abschluss Schriftenwechsel (doppelt oder einfach) | Grundsatz: nach dem 1. SW Ausnahme: wenn StN zur Klageantwort sinnvoll, dann nach dem 2. SW | Nach dem ersten SW (dem Gericht liegen Klage und Antwort vor sowie die Beilagen) | wie ZH |
| ⊠bei Widerklage oder Einrede fehlender RechtsbestÀndigkeit | Vgl. oben | Vgl. oben | Wenn StN zur Wkl. sinnvoll, dann erst nach Wklantwort (i.d.R. ohne Replik; wenn auch Replik sinnvoll, dann erst nach Abschluss 2. SW) | Variabel; wenn die Wkl völlig neu ist, dann Frist WKA, sonst sofort Einladung zur VV | Wenn neuer Sachverhalt, dann WKA, sonst sofort Verhandlung |
| Bei bestrittener ZustĂ€ndigkeit | ZurĂŒckhaltung betreffend DurchfĂŒhrung einer VV | Im Ausnahmefall auch hier möglich, je nach Konstellation vom Gericht in Eigenregie angeordnet. | Nur wenn eine telefonische Anfrage ergibt, dass beide Parteien ausdrĂŒcklich die VV vor einem Zwischenentscheid wĂŒnschen | Eher ZurĂŒckhaltung betr. der DurchfĂŒhrung einer VV | |
| Teilnehmer Gericht | 1 BR, bei Bedarf 1â2 HR, 1 GS, 1 GS-Stv. | 1 BR, 2 HR, 1 GS | Regel: PrĂ€s./1 HR/1 GS Ausnahme: 1 GS und 1 HR, nach Absprache mit Parteien | 1 BR, 1 HR, 1 GS; bei Ablehnung des HR (vgl. BGer 4A_217/2012) auch nur BR und GS | PrĂ€s, 1â2 FaRi, 1 GS |
| Teilnehmer Parteien | vgl. BE | Zeichnungsberechtigte Organe bzw. Prozessvollmachten mit Vergleichsabschlussberechtigung | EntscheidtrĂ€ger/Anwalt | Verantwortliche Personen, d.h. voll zeichnungsberechtigte Organe der Unternehmen; mit falschen Leuten am runden Tisch sind VV nicht möglich | vergleichsabschlussberechtigt und ĂŒber den Sachverhalt orientiert |
| OV/SV | GrundsÀtzlich im OV, ausnahmsweise auch im SV | GrundsÀtzlich nur OV | Regel: nur im OV/im SV allenfalls nach telef. Anfrage bei den AnwÀlten | Nur im OV | auch im SV möglich (dort nach Abschluss Schriftenwechsel bzw. in der Verhandlung mit Rep/Dup) |
| Kostenverteilung | Nach Möglichkeit Wettschlagen und Halbieren | Je nach Vergleichsausgang | Grundsatz: Halbieren und Wettschlagen | Grds. Halbierung Gerichtskosten und Wettschlagen Parteikosten | tendenziell je œ, Verzicht PE |
| Erfolgsquote OV/SV | etwa 65% | OV: grösser â im ersten Termin | Weit ĂŒber 70% im OV; Im SV: keine Zahlen | etwa 60â70% im OV (nach sechs Monaten nach Eingang Klage)/SV keine Zahlen | Ziel: 50% im OV, SV deutlich mehr (bis jetzt erreicht) |
| Sprache | Deutsch | Deutsch, eventuell mit Ăbersetzung | Deutsch, da noch nie alle Parteien mit anderer Sprache einverstanden waren | Deutsche Amtssprache; Schlichtung bzw. VV auch in Englisch | Verfahrenssprache; Parteien können alle Amtssprachen verwenden + Englisch |
| Gutachten bzw. Fachrichtervotum | Informelles Fachrichtervotum als wesentlicher Erfolgsgarant fĂŒr das Zustandekommen eines Vergleichs, vgl. ZH | Vgl. ZH; die Verzahnung von Fach- und Rechtswissen, welche durch entsprechende Vorbereitung relativ spontan und verlĂ€sslich abrufbar sind, garantiert zahlreiche Erfolge; das System HGer stimmt! | Informelles Fachrichtervotum absolut entscheidend fĂŒr den Erfolg; Gutachten nie anlĂ€sslich einer VV, allenfalls im Vorfeld | Informelle Fachrichter-Voten sind unverzichtbar und entscheidend. Dies generiert am HGer die enorme Quote von raschen Streitbeilegungen zwischen Unternehmen. Es ist die Kombination von Fachwissen und Rechtswissen der Delegation | Informelles FaRiVo (nach Abschluss Schriftenwechsel formelles FaRiVo) |
| Protokoll VV | Vorausgehende Instruktionsverhandlung wird protokolliert (Partei- und Zeugenbefragung); anschliessende VV informell, ohne Protokoll | Formalien, im Ăbrigen nur: «Es werden Vergleichsverhandlungen gefĂŒhrt» | Nur Formalien (anwesende Personen, Ort, Datum), allenfalls verbindliche Zusagen des Gerichts ĂŒber Gerichtskosten fĂŒr den Fall einer Einigung; da keine Parteieinvernahmen durchgefĂŒhrt werden, werden sicher keine Voten protokolliert | Nur Formalien protokolliert (erschienene Personen, Zeichnungsberechtigung); sonst alles ausser Protokoll mit dem «gentlemanâs agreement», dass die VV fĂŒr alle Seiten (Gericht und Parteien) unprĂ€judiziell sind | Formalien plus Substantiierungshinweise. Rest ausser Prot., mit strengstem Verbot fĂŒr Gericht und Parteien, spĂ€ter darauf Bezug zu nehmen |
| Umgebung | Gerichtssaal, evtl. vorgĂ€ngiger Augenschein | Gerichtssaal | Quadratischer Tisch im BĂŒro des PrĂ€sidenten | Runder Tisch; Gerichtsdelegation, Parteien und AnwĂ€lte nicht durch Schranken getrennt | Runder Tisch wie ZH (wenn auch in einem Gerichtssaal) |
| Abweichende Meinungen | Zwischen Instruktionsverhandlung und VV etwa 1 Std. Besprechung inkl. Erarbeitung eines Vergleichsvorschlages, grds. Vertretung einer einheitlichen Meinung, aber auch Aufzeigen von Risiken | Offene Deklaration, wenn von Bestand. Treffen 20â vor Verhandlung in jedem Fall, bei Bedarf sep. Treffen BR/HR an vorgĂ€ngigem(n) Termin(en) | 0,5â1 Std. Vorbesprechung: Meist ergibt sich eine einheitliche Meinung; abweichende Meinungen möglich, zur Illustration des Prozessrisikos mithin auch hilfreich | Möglich; nach Vorbesprechung Gerichtsdelegation 30â vor VV Austausch der vorlĂ€ufigen Beurteilung der Sach- und Rechtsfragen; BR, HR und GS mĂŒssen nicht gleicher Meinung sein | Kein Problem (wenn nach VorgesprĂ€ch Differenzen bleiben) |
| Geheimhaltung | Strikt | Strikt | Strikt | Strikt | Was VergleichsgesprÀche betrifft: strikt |
| Anzahl BR und HR am HGer | 2 BR/4 ER/12 HR | 2/67; HR ad casu durch Vorsitzenden ausgewĂ€hlt | 1 PrĂ€sident, 1,5 GS 25 HR | 7 BR und 70 HR in 10 Kammern, die alle wesentlichen Bereiche der Wirtschaft abdecken mit Bezug auf das fachkundige Sachwissen | â |
| Besonderheiten bei IP-Prozess | Keine | Zumeist aufwendigere rechtliche Vorbereitungen | 1. Ăberproportionaler Beizug von HR mit jur. (Zusatz-)Ausbildung 2. Vergleichsverhandlung eher rascher als in anderen Verfahren 3. Vergleichsverhandlungen im SV (vors. Massnahmen) sinnvoller als in anderen Verfahren | am HGer ZĂŒrich keine | â |
| Bemerkungen | Hohe GlaubwĂŒrdigkeit der HR bei den Parteien mit entsprechend erhöhten Vergleichsaus- sichten; bei Scheitern des Vergleichs Besprechung des weiteren Vorgehens mit HR, u.U. schriftliche Beantwortung von Sachfragen durch HR | Vgl. ZH; allgemein hohes Ansehen der HR bei den Parteien direkt | 1. Zum Zeitpunkt: oft findet die VV wegen der Terminumfrage sehr spĂ€t statt, Fristerstreckungen verzögern das Ganze auch.
2. Keine VV gegen den Willen der Parteien. Lehnt eine Seite ab, gibt es keine VV. Zur Bedeutung der HR: Eindruck gleich wie HGer ZĂŒrich |
Ohne Fachrichter am HGer wÀre es unmöglich, eine derart hohe Quote von Streitbeilegungen zu erreichen. Die HR an den HGer bewirken damit eine erhebliche Entlastung der Zivilgerichtsbarkeit auf allen Stufen des Kantons und des BGer |