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Berichte / Rapports
Mit dem Urteil vom 25. Oktober 2012, C-553/11, «Proti» hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass der Nachweis der Benutzung (in der Terminologie des Schweizer Markenschutzgesetzes: des Gebrauchs) grundsätzlich auch durch den Nachweis der Benutzung einer anderen Marke erfolgen kann. Vorausgesetzt wird dabei, dass die entsprechenden Abweichungen keinen Einfluss auf die Unterscheidungskraft der Marke haben. Vorliegend wurde die Benutzung der Wortmarke «Proti» durch den Nachweis des (unstreitigen) Gebrauchs der Marken «Protiplus» oder «Proti Power» als zulässig beurteilt.
Stefan Bürge | sic! 2013 Ausgabe 5