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Aufsätze / Articles

In Bezug auf die sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts unterscheidet das Patentgerichtsgesetz zwischen einem ausschliesslichen und einem nicht-ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich. In den nichtausschliesslichen Zuständigkeitsbereich fallen namentlich Zivilklagen, welche lediglich in einem Zusammenhang mit Patenten stehen, so beispielsweise Klagen auf Bezahlung von Patentlizenzgebühren. Für künftige Streitparteien kann es aus verschiedenen Gründen interessant sein, bereits vorprozessual die alleinige sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts zu vereinbaren und das konkurrierend zuständige kantonale Gericht zu derogieren. Dieser Beitrag untersucht Zulässigkeit und Wirkung einer entsprechenden Prorogation sowie weiterer vorprozessualer Abreden zum Verfahren vor dem Bundespatentgericht, so namentlich betreffend den Gebrauch der englischen Sprache oder den konkreten Tagungsort des Bundespatentgerichts.

Philipp Groz / Annatina Menn | sic! 2013 Ausgabe 7-8