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Forum – Zur Diskussion / A discuter

Nach dem Wortlaut des Schweizer Patentgesetzes sind missbrĂ€uchlich eingereichte Schweizer Patentanmeldungen, welche erst nach der Einreichung einer Schweizer Patentanmeldung des Berechtigten publiziert werden, nicht durch die Schonfrist nach Art. 7b PatG vom Stand der Technik fĂŒr die Schweizer Patentanmeldung des Berechtigten ausgenommen. Dies widerspricht Sinn und Funktion des Art. 7b PatG. Der vorliegende Beitrag schlĂ€gt daher vor, die Formulierung des Art. 7b PatG so abzuĂ€ndern, und damit in Einklang mit anderen Rechtskreisen zu bringen, dass die Schonfrist auch Wirkung fĂŒr solche Ă€ltere Rechte entfaltet.

Simon StrÀssle / Michael Liebetanz | 2013 Ausgabe 7-8