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Aufsätze / Articles
Zeichen, die aufgrund fehlender Unterscheidungskraft oder eines bestehenden Freihaltebedürfnisses Gemeingut darstellen, sind vom Markenschutz grundsätzlich ausgeschlossen. Dabei sieht der in Art. 2 lit. a MSchG kodifizierte Verkehrsdurchsetzungstatbestand jedoch eine wichtige Ausnahme vor: So können Zeichen des Gemeingutes von einer Person monopolisiert werden, sofern sie sich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Verkehr durchgesetzt haben. Dieser Ausnahmetatbestand ist in der Praxis von grosser Bedeutung, da Zeichen mit einem produktspezifischen Sinngehalt für viele Unternehmen – gerade wegen des oft vorhandenen Suggestivcharakters – als Kennzeichen besonders interessant sind.
Adrian P. Wyss | sic! 2013 Ausgabe 12