Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C457/11 – C460/11 sind eine ganze Reihe von Auslegungsfragen hinsichtlich des urheberrechtlichen Schutzes im Bereich der Privatkopie einer Klärung zugeführt worden. Das Gericht hält insbesondere fest, dass die Einwilligung der Berechtigten oder der Verzicht auf die Anwendung von technischen Schutzmassnahmen die von Art. 5 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2001/29 verlangte Vergütungspflicht für die Erstellung von Kopien zum privaten Gebrauch nicht entfallen lasse. Diese Ausnahmeregelung gelte – sowohl bei analogen wie auch bei digitalen Vorlagen und unabhängig von der verwendeten Verfahrenstechnik – grundsätzlich für alle Vervielfältigungsprozesse, an deren Ende ein analoges Werkexemplar entstehe. Bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme bestehe für die Mitgliedstaaten ein erheblicher Spielraum.
Willi Egloff | sic! 2014 Ausgabe 3