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Forum – Zur Diskussion / A discuter
Im Entscheid «Von Roll Hydro/Von Roll Water» vom 17. Februar 2015 hatte sich das Bundesgericht mit der Auslegung einer Klausel in einem Aktienkaufvertrag zu befassen, welche die Modalitäten künftiger Zeichennutzungen regelte. Dabei stellten sich interessante Fragen an der Schnittstelle zwischen Konzern-, Vertrags- und Immaterialgüterrecht. Wichtig scheint insbesondere, dass Klauseln wie die streitgegenständliche nicht als markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen qualifiziert werden, sondern als Vereinbarungen lizenzrechtlicher Natur. In den nachfolgenden Bemerkungen werden diese Unterschiede und die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen herausgearbeitet.

Annatina Menn | sic! 2015 Ausgabe 11