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Berichte / Rapports
Seit der Infopaq-Entscheidung von 2009 war absehbar, dass der EuGH im Werkbegriff, wie er den Urheberrechtsrichtlinien der EU zugrunde liegt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts erkennt, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszu­legen ist. Seither hat der EuGH die Konturen dieses vollharmonisierten Werkbegriffs – unter Einbezug der damit zusammenhĂ€ngenden quali­tativen Schutzvoraussetzungen – in einer Reihe von Entscheidungen ­nĂ€her umrissen. Mit vorliegendem Urteil stellt er nun klar, dass die dabei entwickelten Kriterien – und keine zusĂ€tzlichen – auch fĂŒr Werke der angewandten Kunst gelten. Die ­Situation in der EU entspricht damit im Grundsatz jener, die das Schweizer BGer jĂŒngst in seiner Barhocker-Entscheidung skizziert hat.

Fabian Wigger | sic! 2020 Ausgabe 3