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Berichte / Rapports
Seit der Infopaq-Entscheidung von 2009 war absehbar, dass der EuGH im Werkbegriff, wie er den Urheberrechtsrichtlinien der EU zugrunde liegt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts erkennt, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszuÂlegen ist. Seither hat der EuGH die Konturen dieses vollharmonisierten Werkbegriffs â unter Einbezug der damit zusammenhĂ€ngenden qualiÂtativen Schutzvoraussetzungen â in einer Reihe von Entscheidungen ÂnĂ€her umrissen. Mit vorliegendem Urteil stellt er nun klar, dass die dabei entwickelten Kriterien â und keine zusĂ€tzlichen â auch fĂŒr Werke der angewandten Kunst gelten. Die ÂSituation in der EU entspricht damit im Grundsatz jener, die das Schweizer BGer jĂŒngst in seiner Barhocker-Entscheidung skizziert hat.
Fabian Wigger | sic! 2020 Ausgabe 3