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Berichte / Rapports
Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union (EuGH) setzt sich im vorliegenden Urteil mit der Beurteilungsgrundlage bezĂŒglich der Sittenwidrigkeit gemĂ€ss Art. 7 Abs. 1 lit. f der Unionsmarkenverordnung (UMV) auseinander. Dabei stellt er insbesondere klar, dass sich die durchzufĂŒhrende PrĂŒfung nicht auf eine abstrakte Beurteilung der Marke oder gar nur deren Bestandteile beschrĂ€nken darf, sondern dass nachzuweisen ist, dass die Benutzung der Marke im konkreten und gegenwĂ€rtigen sozialen Kontext von den Verkehrskreisen tatsĂ€chlich als Verstoss gegen die grundlegenden moralischen Werte und Normen der Gesellschaft wahrgenommen wĂŒrde.
Patrick R. Schutte | sic! 2020 Ausgabe 10