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Bibliographie
«Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf (…) die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen», heisst es in Art. 19 Abs. 2 des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes. Die Bestimmung, die ursprünglich vor allem die Verwendung von Fotokopierern und Ton- und Bildaufzeichnungsgeräten in Bibliotheken und Copyshops regeln sollte, wird heute auf so unterschiedliche Phänomene wie die Herstellung von Pressespiegeln, den Betrieb von Dokumentenlieferdiensten, auf zeitverschobenes Fernsehen, Cloud Computing, Text and Data Mining und auf anderes mehr angewandt. Sie ist damit zu einer der wirtschaftlich bedeutsamsten Schrankenregelungen des schweizerischen Urheberrechts geworden.

Willi Egloff / Stefan Brühwiler / Claudia Marti | sic! 2023 Ausgabe 3