LeitsĂ€tzeâ1:
UWG 3 I b, e; SLK-GS B.6.2. Wird ein Produktetest durchgefĂŒhrt, sind die GrundsĂ€tze der Testkriterien und die Vorgaben fĂŒr eine TestdurchfĂŒhrung zu beachten; nur dann kann von einem «Test» im Sinne des SLK-Grundsatzes gesprochen werden (E. 3 und 4). Werden diese Kriterien nicht beachtet und werden insb. die Konkurrenzprodukte nicht genannt, liegt eine irrefĂŒhrende Angabe bzw. ein unlauterer Vergleich gemĂ€ss Art. 3 Abs. 1 lit. b bzw. lit. e UWG sowie SLK-Grundsatz Nr. B.6 Abs. 2 vor (E. 6).
LCD 3 I b, e; CSL-R B.6.2. Lorsquâon effectue un test de produit, il faut tenir compte des principes des critĂšres des tests et des prescriptions dâexĂ©cution du test; ce nâest quâainsi quâon peut parler dâun «test» au sens de la rĂšgle de la CSL (consid. 3 et 4). Si ces critĂšres ne sont pas respectĂ©s et quâen particulier les produits de la concurrence ne sont pas nommĂ©s, il y a une indication fallacieuse ou comparaison dĂ©loyale au sens des art. 3, al. 1er, let. b, respectivement let. e, LCD, ainsi que de la rĂšgle CSL no B.6, al. 2. (consid. 6).
Sachverhalt:
Ein Anbieter veröffentlichte auf seiner Website einen Test von Staubsaugern. Die Rangliste ergab einen Testsieger, der als einziger mit 5 Sternen bewertert und als einziger mit der Produktebezeichnung angegeben wurde. Gegen die Art des Tests und der Kommunikation des Testergebnisses erhob eine Konsumentenschutzorganisation Beschwerde. Die II. Kammer hat die Beschwerde gutgeheissen.
ErwÀgungen der II. Kammer:
1.âNach Auffassung der BeschwerdefĂŒhrerin verstösst die Beschwerdegegnerin mit der Publikation eines Testergebnisses zu Stab-Staubsaugern in ihrem Webshop gegen die Richtlinien der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK). Zum Beispiel habe eine unzulĂ€ssige Kooperation zwischen Testern und Getesteten und eine VerfĂ€lschung durch HinzufĂŒgen und Weglassen von relevanten Daten stattgefunden.
2.âDie Beschwerdegegnerin macht geltend, dass keine unzulĂ€ssige Kooperation im Sinne von Ziff. 1.1.b der Testrichtlinien der SLK vorliege. Die strikte Anwendung dieser Bestimmung wĂŒrde dazu fĂŒhren, dass ein Unternehmen selbst keine eigenen Tests durchfĂŒhren und veröffentlichen könnte, was nicht die Idee der Testrichtlinien sein könne. Es liege auch kein Verstoss gegen das VollstĂ€ndigkeitsgebot gemĂ€ss Ziff. 1.2.c der Testrichtlinien vor, da eine namentliche Nennung der getesteten Stab-Staubsauger fĂŒr die Meinungsbildung nicht relevant sei. Die Beschwerdegegnerin erlĂ€utert in ihrer Stellungnahme zudem, weshalb der Test auch nachvollziehbar im Sinne von Ziff. 1.2.d sei und den Anforderungen an eine klare Darlegung der Testanlage gemĂ€ss Ziff. 1.3 der Testrichtlinien genĂŒge. In gewissem Sinne zutreffend sei hingegen der Vorwurf, dass es vorliegend keine klare Trennung zwischen den Testergebnissen und der Produktebeschreibung des Angebots gebe. Die Beschwerdegegnerin werde daher kĂŒnftige Tests zwar auf der dazugehörigen Produkteseite publizieren, diese aber klar vom Rest des Angebots abtrennen.
3.âUnter «Test» wird grundsĂ€tzlich das Bestimmen einer oder mehrerer Eigenschaften eines bestimmten Erzeugnisses, Verfahrens oder einer Dienstleistung nach einem vorgeschriebenen geeigneten Verfahren verstanden. Kundenumfragen und Befragungen von Drittpersonen ohne neutrale Testanlage gelten grundsĂ€tzlich nicht als «Test» (Grundsatz Nr. B.6 Abs. 1 der SLK; vgl. SLKE vom 7. November 2012, sic! 2013, 190 f. E. 9â11 «Beste Hotelfachschulen»). Die DurchfĂŒhrung von Tests und die kommerzielle Kommunikation von Testergebnissen ist unrichtig und damit unlauter, wenn sie den Gesichtspunkten der NeutralitĂ€t, ObjektivitĂ€t, Sachlichkeit und Transparenz widerspricht. Hinsichtlich der ObjektivitĂ€t gelten die Gebote der Wahrheit (TĂ€uschungsverbot), der Klarheit (IrrefĂŒhrungsverbot), der VollstĂ€ndigkeit und der Nachvollziehbarkeit (Grundsatz Nr. B.6 Abs. 1 und 2 der SLK; vgl. SLKE vom 5. November 2014, sic! 2015, 129 ff. E.4 «Testsieger in Deutschland»). Im Zusammenhang mit der DurchfĂŒhrung und Kommunikation von Tests ist die Richtlinie fĂŒr Tests der SLK zu berĂŒcksichtigen (dazu A. Gersbachâ /â âM. Senn, Neuer Grundsatz ĂŒber das Testwesen, sic! 2001, 274 ff.).
4.âIm vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin einen eigenen «Test» nach selber festgelegten Kriterien durchgefĂŒhrt, mit der Folge, dass das eigene Produkt als Testsieger hervorging und als solches in der kommerziellen Kommunikation prĂ€sentiert wurde. Es ist offensichtlich, dass es sich bei einem solchen Vorgang nicht um einen «Test» im Sinne der lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen handeln kann, zumal die zentralen Gesichtspunkte der NeutralitĂ€t, der UnabhĂ€ngigkeit, der ObjektivitĂ€t, der Sachlichkeit und der Transparenz klar nicht erfĂŒllt wurden. Auch das Publikum geht bei der Kommunikation zu einem «Testergebnis» davon aus, dass dieses Ergebnis unter den erwĂ€hnten zentralen Gesichtspunkten zu Stande gekommen ist.
5.âWas die Beschwerdegegnerin vorgenommen und kommuniziert hat, ist ein Vergleich mit Konkurrenzprodukten, der insbesondere den lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 lit. b und e UWG sowie Grundsatz Nr. B.3 der SLK standhalten muss.
6.âDurch die Aussage «Testsieger» weckt die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund beim Publikum einen falschen Eindruck. Sie versucht zwar in einem begleitenden Text den Hintergrund des «Tests» zu klĂ€ren («BB hat fĂŒr Sie verschiedene Modelle kabelloser Stab-Staubsauger miteinander verglichen und einen klaren Testsieger gekĂŒrt.»), vermag damit aber den geweckten falschen Gesamteindruck nicht zu beseitigen. Die Bewerbung des Stab-Staubsaugers als «Testsieger» ist demzufolge tĂ€uschend und irrefĂŒhrend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b und e UWG sowie Grundsatz Nr. B.6 Abs. 2 der SLK. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
Prof. Dr. iur., Fachexperte und
VizeprÀsident der SLK
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Fussnoten: |
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Die LeitsÀtze und die Sachverhaltsdarstellung sind nicht Bestandteil des offiziellen Entscheides; sie stammen vom Berichterstatter. |