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Berichte / Rapports

Entscheid der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLKE) vom 19. Juni 2019 (III. Kammer)

Sachverhalt​1:

Die Stiftung für Konsumentenschutz (Beschwerdeführerin​2) reichte gegen verschiedene öffentlich bekannte Personen Beschwerde ein. Im vorliegenden Fall ging es um einen Post vom 25. Januar 2019 von Iouri Podladtchikov (Beschwerdegegner), der im Eingang des Geschäftes eines italienischen Bekleidungsunternehmens steht. Dieser Post (Foto) ist auf seiner Seite der Plattform Instagram zu sehen.

Erwägungen der Kammer:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beschwerdegegner als bekannter Snowboarder in einem Instagram-Post Werbung für einen hochpreisigen Sportartikelausrüster mache und mit einem Hashtag auf die X Games in Aspen, Colorado, verweise. Ein Hinweis auf bezahlte Werbung fehle aber. Auf der geposteten Abbildung ist zu sehen, wie der Beschwerdegegner gut erkennbar vor einer Verkaufsfiliale des fraglichen Sportartikelausrüsters steht. Im Text des Posts weist der Beschwerdegegner auf die Kleidung dieses Herstellers hin mit der Aufforderung: «what to wear».

Die Vertreterin des Beschwerdegegners macht geltend, dass der fragliche Post weder vom Sportartikelausrüster noch von den X Games in Auftrag gegeben worden sei. Der Post sei aus rein persönlichen Interessen aufgeschaltet worden. Es habe sich nicht um «bezahlte Werbung» gehandelt.

Gemäss Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist jedes Geschäftsgebaren unlauter und damit widerrechtlich, welches gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Jede Form der kommerziellen Kommunikation ist ein Geschäftsgebaren im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung und hat daher den Vorgaben der Gesetzesnorm zu entsprechen.

Die Grundsätze der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) haben die gesetzliche Generalklausel von Art. 2 UWG für die Frage der Erkennbarkeit von kommerzieller Kommunikation wie folgt konkretisiert: Kommerzielle Kommunikation, gleichgültig in welcher Form sie erscheint oder welches Medium sie benutzt, ist unlauter, wenn sie nicht als solche eindeutig erkennbar ist (Grundsatz Nr. B.15 Abs. 1 der SLK​3). Gleiches gilt, wenn eine Person einen Blog oder aber ein Benutzerkonto (Account), ein Profil oder eine ähnliche Form der Zugehörigkeit zu einer Social-Media-Plattform oder zu einem durch Nutzer gestaltbaren Medienportal nutzt oder zur Verfügung stellt, um kommerzielle Kommunikation für Dritte zu betreiben oder zu ermöglichen, die für die Nutzer nicht als solche erkennbar ist. Insbesondere hat eine Person, welche Sponsoringleistungen oder damit vergleichbare Entgelte oder Sachleistungen erhält, ihr Verhältnis zur leistungsgebenden Person offenzulegen (Grundsatz Nr. B.15 Abs. 2 der SLK).

Vorliegend macht die Vertreterin des Beschwerdegegners geltend, der fragliche Post sei aus «rein persönlichen Interessen» geschaltet worden und es handle sich damit nicht um bezahlte Werbung, welche als solche zu kennzeichnen sei. Diese Stellungnahme ist in keiner Art und Weise nachvollziehbar. Bereits ein erster Blick auf die Website des Beschwerdeführers (<www.iouripodladtchikov.com>) zeigt, dass der fragliche Sportartikelausrüster offenbar einer von vier Sponsoren des Beschwerdegegners ist. Es ist daher offensichtlich und nicht zu bestreiten, dass der fragliche Post im Rahmen der entgeltlichen Sponsoringbeziehung zwischen dem Beschwerdegegner und dem Sportartikelausrüster erfolgte. Entsprechend hätte im Sinne des Grundsatzes Nr. B.15 Abs. 1 und 2 der SLK eine klare Kennzeichnung als kommerzielle Kommunikation erfolgen sollen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Mitgeteilt von Mischa Senn,

Prof. Dr. iur., Experte und

Vizepräsident SLK

Fussnoten:
1

Die Sachverhaltsdarstellung ist nicht Bestandteil des offiziellen Entscheides (sie wurde vom Berichterstatter hinzugefügt).

2

Da die Beschwerdeführerin bereits bei Einreichung der Beschwerde sowie nach Eröffnung der Entscheide aktiv an die Medien unter Nennung sämtlicher Parteien gelangte, werden hier ebenfalls die Namen wiedergegeben.

3

Bei der SLK gelten seit diesem Jahr die neuen Grundsätze, die insb. auch eine neue Nummerierung haben (abrufbar unter: <www.faire-werbung.ch/dokumentation>).