Sachverhalt1:
Die Stiftung für Konsumentenschutz (Beschwerdeführerin2) reichte gegen verschiedene öffentlich bekannte Personen Beschwerde ein. Im vorliegenden Fall ging es um einen Post vom 10. Mai 2019 von Michelle Hunziker auf der Plattform Instagram. Darauf sind Fotos von Frau Hunziker (Beschwerdegegnerin) bei einem Musikvideo-Dreh zu sehen.
Erwägungen der Kammer:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Post der Beschwerdegegnerin auf deren Instagram-Account, in welchem Fotos von einem Musikvideo-Dreh zu sehen sind, als bezahlte Werbung zu kennzeichnen sei, da im Begleittext die Web-Accounts eines Clubs in Milano (Bar, Club, Restaurant) und eines Einkaufszentrums aufgeführt werden. Zudem werde auch der Account des Ehemannes der Beschwerdegegnerin erwähnt, der VR-Präsident einer Mode- und Lifestylefirma sei.
Die Vertreterin der Beschwerdegegnerin führt aus, dass der fragliche Post einen Musikvideo-Dreh kommuniziere, den die Beschwerdegegnerin auf eigene Kosten für ihre Social-Media-Kanäle produziert habe. Sie habe weder von einer der genannten Parteien noch einem Dritten Geld bekommen und es bestehe auch sonst keine Vereinbarung mit diesen Parteien. Die Nennung der Parteien sei aus reiner Höflichkeit erfolgt, da sie beteiligt waren an der Produktion des fraglichen Videos.
Gemäss Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist jedes Geschäftsgebaren unlauter und damit widerrechtlich, welches gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Jede Form der kommerziellen Kommunikation ist ein Geschäftsgebaren im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung und hat daher den Vorgaben der Gesetzesnorm zu entsprechen.
Die Grundsätze der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) haben die gesetzliche Generalklausel von Art. 2 UWG für die Frage der Erkennbarkeit von kommerzieller Kommunikation wie folgt konkretisiert: Kommerzielle Kommunikation, gleichgültig in welcher Form sie erscheint oder welches Medium sie benutzt, ist unlauter, wenn sie nicht als solche eindeutig erkennbar ist (Grundsatz Nr. B.15 Abs. 1 der SLK3). Gleiches gilt, wenn eine Person einen Blog oder ein Benutzerkonto (Account), ein Profil oder eine ähnliche Form der Zugehörigkeit zu einer Social-Media-Plattform oder zu einem durch Nutzer gestaltbaren Medienportal nutzt oder zur Verfügung stellt, um kommerzielle Kommunikation für Dritte zu betreiben oder zu ermöglichen, die für die Nutzer nicht als solche erkennbar ist. Insbesondere hat eine Person, welche Sponsoringleistungen oder damit vergleichbare Entgelte oder Sachleistungen erhält, ihr Verhältnis zur leistungsgebenden Person offenzulegen (Grundsatz Nr. B.15 Abs. 2 der SLK).
Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob die Nennung der Referenzen «@appolloclubmilano», «@citylifeshoppingdistrict» und «@therealtrussardi» kommerzielle Kommunikation darstellt. Wie in einem Abspann eines Spielfilmes ist es auch bei der Produktion von Videos für Social-Media-Kanäle üblich, dass diejenigen natürlichen und juristischen Personen verdankt werden, welche an dieser Produktion beteiligt waren (sogenannte «Credits»). Für die Durchschnittsadressaten erkennbar (Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3 Ziff. 1.) handelt es sich vorliegend um eine solche Verdankung, in welcher insgesamt 15 Referenzen zu natürlichen oder juristischen Personen aufgeführt sind. Die letzten drei Referenzen betreffen die drei von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Web-Accounts.
Kommerzielle Kommunikation liegt gemäss Grundsatz Nr. A.3 der Lauterkeitskommission nur vor, wenn eine Kommunikationsmassnahme geeignet ist, eine gewisse Anzahl von Personen systematisch in ihrer Einstellung zu bestimmten Produkten oder Geschäftsverhältnissen zum Hauptzweck des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes oder seiner Verhinderung zu beeinflussen. Dieser Hauptzweck zur Beeinflussung zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes kann vorliegend nicht bejaht werden. Die allfällig drei kommerziellen juristischen oder natürlichen Personen werden im Post der Beschwerdegegnerin am Ende einer langen Liste ohne jede Hervorhebung aufgeführt. Auch inhaltlich macht der beanstandete Post der Beschwerdegegnerin keinerlei werberischen Aussagen zu den fraglichen Nennungen. Im relevanten Gesamteindruck (vgl. Grundsatz Nr. A.1 Abs. 2 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission) bleibt der reine Verdankungscharakter prägend und es ergibt sich im Hauptzweck keine Werbewirkung. Die Nennung der drei in der Beschwerde aufgeführten Web-Accounts ist zusammenfassend nicht als kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes Nr. A.3 Abs. 1 der Lauterkeitskommission zu würdigen. Daher entfällt eine Kennzeichnungspflicht im Sinne des Grundsatzes Nr. B.15 und die Beschwerde ist abzuweisen.
Prof. Dr. iur., Experte und
Vizepräsident der SLK
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Fussnoten: |
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| 1 |
Die Sachverhaltsdarstellung ist nicht Bestandteil des offiziellen Entscheides (sie wurde vom Berichterstatter hinzugefügt). |
| 2 |
Da die Beschwerdeführerin bereits bei Einreichung der Beschwerde sowie nach Eröffnung der Entscheide aktiv an die Medien unter Nennung sämtlicher Parteien gelangte, werden hier ebenfalls die Namen wiedergegeben. |
| 3 |
Bei der SLK gelten seit diesem Jahr die neuen Grundsätze, die insb. auch eine neue Nummerierung haben (abrufbar unter: <www.faire-werbung.ch/dokumentation>). |