Sachverhalt:1
Die Beschwerdegegnerin bietet als Dienstleistung u.a. die Vermittlung von Fachkräften auf ihrer Website an. Da sie die Fachkräfte nur vermittelt, werden auf der Website nur «Richtpreise» angegeben; die effektiven Preise werden erst im Vertrag zwischen dem Kunden und der Fachkraft festgelegt.
Die II. Kammer heisst die Beschwerde gestützt auf Art. 13 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) gut.
Erwägungen der II. Kammer:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auf der schweizerischen Website der Beschwerdegegnerin Dienstleistungspakete mit sehr tiefen Preisen beworben werden, welche jedoch nicht den tatsächlich zu bezahlenden Preisen entsprechend würden. Der Preis werde erst nachträglich zwischen Serviceanbieter und Kunde definiert und könne extrem vom angegebenen, mit Sternverweis als Richtpreis bezeichneten Preis abweichen.
2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Stellungnahme zunächst vor und bezeichnet sich als Vermittlerin von «Personen mit technischen Fähigkeiten». Sie erklärt, dass sie keine fixen Preise bekannt geben könne und dürfe. Weiter führt sie aus, weshalb die Angabe von Richtpreisen in ihrem Fall zulässig sei. Sie macht zudem geltend, dass es sich vorliegend nicht um eine Preisbekanntgabe «in der Werbung» handle und die Dienstleistungen auf der Website nicht unter die Preisbekanntgabepflicht fallen würden. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde.
3. Gemäss Art. 13 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) müssen bei aufgeführten Preisen oder bezifferten Hinweisen auf Preisrahmen oder Preisgrenzen in der Werbung die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntgegeben werden (Abs. 1). Die Kommunikation von Richtpreisen ist Herstellern, Importeuren und Grossisten vorbehalten (Abs. 2).
4. Die Lauterkeitskommission hat die ihr unterbreiteten Massnahmen der kommerziellen Kommunikation auf ihre Übereinstimmung mit den Internationalen Richtlinien für die Werbepraxis der Internationalen Handelskammer sowie mit der schweizerischen Gesetzgebung zu prüfen (Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements). Unter kommerzieller Kommunikation ist jede Massnahme von Konkurrenten oder Dritten zu verstehen, die eine Mehrheit von Personen systematisch in ihrer Einstellung zu bestimmten Waren, Werken, Leistungen oder Geschäftsverhältnissen zum Zweck des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes oder seiner Verhinderung beeinflussen (Grundsatz Nr. 1.2 der Lauterkeitskommission). Nicht unter die Kompetenz der Lauterkeitskommission fallen demgegenüber vertragsrechtliche Fragen.
5. Vorliegend ist zunächst zu beurteilen, ob die beanstandeten, auf der Website der Beschwerdegegnerin kommunizierten Preise noch zur kommerziellen Kommunikation zählen oder ob es sich bereits um eine Offerte für ein konkretes Vertragsverhältnis handelt, deren Verbindlichkeit und Richtigkeit nicht durch die Lauterkeitskommission geprüft werden könnte.
6. Nach Ansicht der Lauterkeitskommission handelt es sich vorliegend um eine Preisbekanntgabe im Rahmen kommerzieller Kommunikation. Die Schwelle zwischen den Bestimmungen der Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation und den Bestimmungen des Vertragsrechts wird dann überschritten, wenn die Parteien mit dem gegenseitigen Austausch von Willensäusserungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Obligationenrechts (Angebot/Offerte und Annahme/Akzept) beginnen. Somit handelt es sich im vorliegenden Fall beim Richtpreis um einen Kommunikationsinhalt, der eindeutig werberischer Natur ist, und welcher den Abschluss eines Rechtsgeschäftes bezweckt und Adressaten dahingehend beeinflussen soll. Überdies wird er von der Beschwerdegegnerin kommuniziert, welche sich selbst als Vermittlerin von Rechtsgeschäften und gerade nicht als Vertragspartnerin von Personen, die auf der Suche nach «Personen mit technischen Fähigkeiten» sind, bezeichnet.
7. Der von der Beschwerdegegnerin angerufene Art. 10 PBV ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da dieser die Preisbekanntgabepflicht am Ort des Anbietens der Dienstleistung regelt. Vorliegend geht es um eine Preiswerbung für Dienstleistungen, die generell der PBV unterliegt (Art. 2 Abs. 1 lit. d und 13 ff. PBV). Auch aus der PBV-Wegleitung 2012 des SECO lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdegegnerin ableiten, da diese Internetfrontseiten beispielhaft und generell erwähnt werden, ohne jedoch auf sämtliche Möglichkeiten kommerzieller Kommunikation einzugehen. Der von der Beschwerdegegnerin zudem zitierte Fall Nr. 214/14 der Lauterkeitskommission behandelte die hier nicht relevante Thematik, ob auf einer Internetfrontseite Euro-Preise beworben werden dürfen, wenn auf den weiteren Webseiten die detaillierten Angaben zu den einzelnen Angeboten in CHF-Preisen aufgeführt werden.
8. Somit kommt Art. 13 PBV zur Anwendung, womit einerseits Richtpreise nicht durch die Beschwerdegegnerin verwendet werden dürfen, da sie keiner der erwähnten Gruppen angehört, und womit andererseits die vorliegende Preisbekanntgabe unzulässig ist, weil sie nicht den tatsächlich zu bezahlenden Preis enthält. Der Beschwerdegegnerin ist vor diesem Hintergrund zu empfehlen, entweder einen Preisrahmen zu kommunizieren, welcher den tatsächlichen Preis enthält, oder allenfalls ganz auf eine Preiskommunikation in der Werbung zu verzichten.
Prof. Dr. iur., Fachexperte und
Vizepräsident SLK
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Fussnoten: |
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Die Sachverhaltsdarstellung ist nicht Bestandteil des offiziellen Entscheides (sie wurde vom Berichterstatter hinzugefügt). |