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Forum – Zur Diskussion / A discuter
In ihrem Beitrag vergleichen Christiane Thies und Philipp Spauschus das deutsche Urheberrecht des Architekten mit dem schweizerischen. In Bezug auf das Änderungsrecht des Eigentümers bei Werken der Baukunst sowie das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten gibt es Unterschiede, die vorliegend für das Schweizer Recht präzisiert werden.
Sibylle Wenger Berger | 2008 Ausgabe 4