F
Forum – Zur Diskussion / A discuter

Der vorliegende Beitrag setzt sich mit dem heilmittelrechtlichen Erstanmelderschutz als Ausschliesslichkeitsrecht sui generis auseinander. Ausgehend von der völkerrechtlichen Vorgabe im TRIPs-Agreement werden die schweizerischen Rechtsgrundlagen erlĂ€utert und ihre Anwendung in der Praxis untersucht. Dies erfolgt insbesondere unter Bezugnahme auf das in diesem Zusammenhang kĂŒrzlich ergangene «Wochentabletten»-Urteil (in diesem Heft auf Seite 369 ff. wiedergegeben). Schliesslich erörtert der Beitrag den Erstanmelderschutz mit Blick auf das EU-Recht und untersucht dessen Relevanz fĂŒr die Schweiz.

Die Autoren gelangen zum Ergebnis, dass das geltende schweizerische Recht und die diesbezĂŒgliche Praxis den Erstanmelderschutz zwar im Einklang mit den völkerrechtlichen Minimal-Vorgaben umsetzen, dabei aber gewisse SchutzlĂŒcken bestehen bleiben. Weiter stellen sie fest, dass der Erstanmelderschutz in der Schweiz konzeptionell von jenem in der EU zu unterscheiden ist, weshalb die europĂ€ische Rechtspraxis fĂŒr die Auslegung der schweizerischen Vorschriften nur sehr begrenzt herangezogen werden kann.

Cette contribution traite de la protection accordĂ©e au premier requĂ©rant selon la lĂ©gislation sur les produits thĂ©rapeutiques, en tant que droit exclusif sui generis. Les bases lĂ©gales suisses et leur application en pratique sont analysĂ©es Ă  la lumiĂšre des accords TRIPS. L’analyse tient compte de l’arrĂȘt «Wochentabletten» qui vient d’ĂȘtre rendu rĂ©cemment en la matiĂšre (arrĂȘt reproduit en page 369 ss de ce numĂ©ro). Enfin, on examine la protection du premier requĂ©rant au regard du droit europĂ©en et l’impact de celui-ci sur le droit suisse.

Les auteurs en concluent que le droit suisse en vigueur et la pratique en la matiĂšre mettent en Ɠuvre la protection du premier requĂ©rant en adĂ©quation avec les exigences minimales du droit international, mais qu’il existe toutefois certaines lacunes. Ils constatent Ă©galement que la conception de la protection du premier requĂ©rant en Suisse se distingue de celle qui est admise au sein de l’UE, raison pour laquelle l’interprĂ©tation des dispositions suisses ne peut se rĂ©fĂ©rer Ă  la pratique europĂ©enne que de maniĂšre limitĂ©e.

Inhaltsverzeichnis

I.Erstanmelderschutz als Schutzrecht sui generis

II.Internationalrechtliche Grundlage im TRIPs

III.Erstanmelderschutz im schweizerischen Heilmittelrecht

1. 10-jĂ€hriger Erstanmelderschutz fĂŒr OriginalprĂ€parate

2. 3- bzw. 5-jĂ€hriger Schutz fĂŒr Anwendungsneuerungen von OriginalprĂ€paraten

3. VerhÀltnis zur Geheimhaltungspflicht in Art. 62 HMG

4. Verfahrensrechtliche und prozessuale Aspekte

IV.Blick nach Europa

Zusammenfassung/Résumé

«Wissen» wird auf dem freien Markt nur in einem volkswirtschaftlich ungenĂŒgenden Ausmass bereitgestellt, wenn Dritte von dessen Nutzung nicht effektiv ausgeschlossen werden können. Die Wirtschaftswissenschaft spricht in diesem Zusammenhang von Trittbrettfahrerproblematik. Von besonderer Tragweite ist dieser Befund im ausgesprochen forschungs- und entwicklungsintensiven Arzneimittelsektor. Um die enormen Innovationsinvestitionen der Pharma- und Biotechnologieunternehmen langfristig sicherzustellen, bedarf es rechtlich verankerter Anreize. Solche vermitteln insbesondere hoheitlich verliehene Ausschliesslichkeitsrechte.

Zur VerfĂŒgung stehen in erster Linie die klassischen ImmaterialgĂŒterrechte, d. h. das Patent-, Marken- und Urheberrecht, wobei im Arzneimittelsektor Patente am bedeutendsten sind. Arzneimittelpatente gewĂ€hren ihrem Inhaber das Recht, wĂ€hrend der maximal 20-jĂ€hrigen Schutzdauer Dritte von der gewerbsmĂ€ssigen Nutzung der dem Arzneimittel immanenten technischen Lehre auszuschliessen. Mit dem Patentschutz eng verbunden – aber dogmatisch wie funktional davon abzugrenzen – sind die ergĂ€nzenden Schutzzertifikate. Sie verleihen dem Patentinhaber ein den Patentschutz ĂŒberdauerndes Ausschliesslichkeitsrecht bezogen auf konkrete Wirkstoffe bzw. Erzeugnisse, fĂŒr deren Inverkehrbringen in der Schweiz eine heilmittelrechtliche Zulassung vorliegt. Ein weiteres, ebenfalls arzneimittelspezifisches Ausschliesslichkeitsrecht vermittelt schliesslich der internationalrechtlich im TRIPs-Übereinkommen abgestĂŒtzte Erstanmelderschutz. Er schliesst Dritte wĂ€hrend einer gewissen Frist von der gewerblichen Verwendung von PrĂŒfdaten aus, die ein Gesuchsteller fĂŒr die Arzneimittelzulassung bei der Zulassungsbehörde einreichen muss.

Der Erstanmelderschutz hat bisher in der schweizerischen Literatur und Rechtsprechung wenig Beachtung gefunden. Die praktische Bedeutung des Erstanmelderschutzes hat in den vergangenen Jahren aber insbesondere aufgrund des wachsenden Generika-Markts erheblich zugenommen. So entfaltet der Erstanmelderschutz gerade dort praktische Wirkung, wo kein Patent oder ergÀnzendes Schutzzertifikat |(mehr) existiert, indem er wÀhrend seiner Dauer NachahmerprÀparaten den vereinfachten Marktzutritt verwehrt.

Die völkerrechtliche Grundlage des Erstanmelderschutzes besteht in Art. 39 Abs. 3 TRIPs. Er bezweckt den Schutz vor unfairer kommerzieller Verwertung von Marktzulassungsdaten fĂŒr Pharmazeutika und agrochemische Produkte. Art. 39 Abs. 3 TRIPs ist gleichsam als Anordnung an die WTO-Mitgliedstaaten zu verstehen, verwaltungsrechtliche Vorschriften zu erlassen, die den legitimen wirtschaftlichen Interessen der Pharma- bzw. Agrarunternehmen an der ausschliesslichen wirtschaftlichen Verwertung von Marktzulassungsdaten gegenĂŒber Mitbewerbern Rechnung tragen.

Schutzgegenstand im Pharmabereich – um den es nachfolgend ausschliesslich gehen soll – sind demnach die prĂ€klinischen und klinischen PrĂŒfdaten, die ein Unternehmen zu einem bestimmten PrĂ€parat bei der Zulassungsbehörde einreicht. Das TRIPs-Übereinkommen schreibt diesen Zulassungsdaten einen wirtschaftlichen Wert zu, der durch einen Erkenntnisvorsprung gegenĂŒber der Konkurrenz vermittelt wird. Diesen wirtschaftlichen Wert – der aufgrund der erheblichen Aufwendungen zur Gewinnung der Zulassungsdaten nicht selten mehrere hundert Millionen Euro erreicht – gilt es durch die WTO-Mitgliedstaaten fĂŒr eine angemessene Zeitperiode vor der Nutzung durch Dritte zu schĂŒtzen. Dem Zweitanmelder soll es wĂ€hrend einer bestimmten Zeit untersagt sein, sich ohne Zustimmung des Erstanmelders auf dessen Testergebnisse zu stĂŒtzen.

Mit Art. 39 Abs. 3 TRIPs hat die WTO fĂŒr den verwaltungsrechtlichen Schutz von GeschĂ€ftsgeheimnissen im Pharmabereich einen Mindeststandard eingefĂŒhrt. In Bezug auf die materielle Tragweite belĂ€sst die Bestimmung den WTO-Mitgliedstaaten derweil einen beachtlichen Gestaltungsspielraum. Folgende Aspekte sind hier von besonderer Bedeutung:

  • – Die WTO-Staaten haben auf die Festlegung einer Schutzdauer verzichtet. Entsprechend finden sich in den nationalen (bzw. regionalen) Rechtsordnungen teilweise erhebliche Unterschiede. Die Palette reicht dabei im europĂ€ischen Raum von der – inzwischen revidierten – 6-jĂ€hrigen Schutzdauer der Richtlinie 2001/83/EG bis hin zum 10-jĂ€hrigen Schutz, der etwa in der Schweiz Standard ist.
  • –  Zum anderen konkretisierungsbedĂŒrftig ist der sachliche Geltungsbereich von Art. 39 Abs. 3 TRIPs. Namentlich ist nĂ€her zu bestimmen, was unter dem Begriff «neue chemische Stoffe» (New Chemical Entities, NCE) zu verstehen ist, auf die sich die zu schĂŒtzenden PrĂŒfdaten beziehen mĂŒssen. Weder der Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 TRIPs noch die Materialien geben Aufschluss, sodass hier zwei Auslegungsvarianten in Frage kommen: Bei weiter Auslegung können damit gemeinhin chemische Verbindungen bzw. Kombinationen chemischer Verbindungen gemeint sein, die in der angemeldeten Form zuvor noch nicht als Arzneimittel zugelassen wurden. Bei enger Auslegung fallen darunter nur chemische Substanzen, die zuvor fĂŒr kein Medikament zugelassen wurden. Klar scheint derweil, dass der Begriff «neue chemische Stoffe» neue Anwendungsbereiche, -formen |oder -wege bereits bekannter, d. h. zugelassener PrĂ€parate, ausschliesst.

GemĂ€ss Art. 1 TRIPs steht es jedem WTO-Mitgliedstaat frei, in seinem nationalen Recht einen umfassenderen Schutz vorzusehen als vom Übereinkommen verlangt wird, solange dieser Schutz mit keiner Bestimmung des Übereinkommens in Widerspruch steht. Diese Regel ist mit Blick auf die völkerrechtskonforme Umsetzung in nationales Recht bzw. bei dessen Auslegung stets zu beachten.

Die Vorgaben von Art. 39 Abs. 3 TRIPs fanden im Rahmen der EinfĂŒhrung des Heilmittelgesetzes vom 15. September 2000 (HMG) ihren binnenrechtlichen Niederschlag. GemĂ€ss Art. 12 Abs. 2 HMG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Arzneimittelverordnung (VAM) soll es Zweitanmeldern eines «im Wesentlichen gleichen PrĂ€parats» wĂ€hrend 10 Jahren verwehrt bleiben, sich auf die vom Erstanmelder des bereits zugelassenen «OriginalprĂ€parats» eingereichten pharmakologischen, toxikologischen und klinischen PrĂŒfdaten abzustĂŒtzen. Entscheidend fĂŒr den Anspruch auf den 10-jĂ€hrigen Erstanmelderschutz ist somit die Frage, ob der Gesuchsgegenstand ein OriginalprĂ€parat darstellt. Damit sind gemĂ€ss den konkretisierenden Verlautbarungen von Swissmedic «erstmals zugelassene Arzneimittel mit einem neuen Wirkstoff» gemeint, d.h. Wirkstoffe mit einer «neuen aktiven Substanz» (New Active Substance, NAS). Der Zugang zum 10-jĂ€hrigen Erstanmelderschutz kommt folglich nur fĂŒr PrĂ€parate in Frage, die

  • – eine chemische, biologische oder radiopharmazeutische Substanz enthalten, die bisher nicht als Arzneimittel in der Schweiz zugelassen war;
  • – ein Isomer, ein Gemisch aus Isomeren, einen Komplex, ein Derivat oder ein Salz eines chemischen Stoffes eines bereits in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels enthalten, die sich bezĂŒglich Wirksamkeit und Sicherheit von der ursprĂŒnglichen zugelassenen Substanz aber unterscheiden;
  • – einen in der Schweiz bereits zugelassenen biologischen Stoff enthalten, der sich von dieser bestehenden Zulassung aber in seiner molekularen Struktur, im Ausgangsmaterial fĂŒr die Herstellung oder im Herstellungsprozess unterscheidet;
  • – eine radiopharmazeutische Substanz darstellen, welche einem Radionuklid entspricht, oder einem Ligand, welcher bzw. dessen Bindungsmechanismus zwischen MolekĂŒl und Radionuklid bisher nicht in der Schweiz zugelassen ist.

Es ist wohl richtig, dass die Aufwendungen zur Erforschung und Entwicklung solcher neuen aktiven Substanzen im Regelfall besonders gross sind, womit hier der 10-jĂ€hrige Erstanmelderschutz jedenfalls angebracht erscheint. Erhebliche Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen sind darĂŒber hinaus aber auch fĂŒr PrĂ€parate denkbar, die keine im obgenannten Sinne neue Substanzen enthalten. Dies gilt namentlich fĂŒr PrĂ€parate, denen – obschon sie in keine der obgenannten Kategorien fallen – das vereinfachte Zulassungsverfahren gemĂ€ss Art. 14 HMG verwehrt bleibt. Die Frage, ob ein Arzneimittel «im Wesentlichen gleich ist wie ein bereits zugelassenes Arzneimittel» (Art. 12 Abs. 1 HMG) – und daher mit diesem austauschbar ist –, soll gemĂ€ss Swissmedic hinsichtlich des Anspruchs auf den 10-jĂ€hrigen Erstanmelderschutz jedoch unbeachtlich sein.

Bisher traten zwei Fallgruppen von PrĂ€paraten in Erscheinung, die laut der von Swissmedic entwickelten Praxis nie in den Genuss des 10-jĂ€hrige Erstanmelderschutzes kommen, obschon fĂŒr deren Zulassung regelmĂ€ssig ein enormer Forschungs- und Entwicklungsaufwand verbunden ist:

  • – Generell ohne Erstanmelderschutz bleiben Zweitanmeldungen, d.h. Anmeldungen von mit einem bereits zugelassenen PrĂ€parat austauschbaren Arzneimittel. Dies gilt selbst dann, wenn fĂŒr solche Zweitanmeldungen eine Bezugnahme auf die PrĂŒfdaten des bereits zugelassenen, austauschbaren PrĂ€parats zufolge Erstanmelderschutzes nicht möglich ist. GemĂ€ss Praxis von Swissmedic kann es nĂ€mlich fĂŒr einen bestimmten Wirkstoff immer nur ein OriginalprĂ€parat geben. Folglich kommt der Erstanmelderschutz nur – im Sinne einer PrioritĂ€t – fĂŒr die zeitlich erste Zulassung eines bestimmten Wirkstoffs in Frage. Der Zweitanmelder geht stets leer aus, selbst wenn er alle Daten im Zulassungsdossier selbst beibringen muss.
  • – Ebenfalls ohne Erstanmelderschutz bleiben generell KombinationsprĂ€parate aus bekannten, d.h. bereits zugelassenen Wirkstoffen. Dies, obschon fĂŒr die Zulassung solcher PrĂ€parate umfangreiche PrĂŒfdaten verlangt werden. KombinationsprĂ€parate mit bekannten Wirkstoffen können bestenfalls in den Genuss des 3- bzw. 5-jĂ€hrigen Erstanmelderschutzes kommen, und zwar dann, wenn der Ge|suchsteller fĂŒr einen der kombinierten Wirkstoffe bereits eine Zulassung als OriginalprĂ€parat hĂ€lt. In allen ĂŒbrigen FĂ€llen kommt fĂŒr KombinationsprĂ€parate ein Erstanmelderschutz nur in Frage, wenn darin wenigstens eine neue aktive Substanz enthalten ist.

Das in diesem Heft (Seite 369 ff.) wiedergegebene Urteil «Wochentabletten», worin sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit den Voraussetzungen des Erstanmelderschutzes eines KombinationsprĂ€parats auseinandergesetzt hat, bestĂ€tigt die oben beschriebene Praxis von Swissmedic. Wenngleichdieser Entscheid–insbesondere auch im Lichte von Art. 39 Abs. 3 TRIPs – durchaus als vertretbar erscheint, ist anzumerken, dass er eine Auslegung der Bestimmungen zum Erstanmelderschutz unterstĂŒtzt, die – in praktischer Hinsicht nicht unerhebliche – SchutzlĂŒcken in Kauf nimmt. Damit wird der vom Gesetzgeber beim Erlass von Art. 12 Abs. 1 HMG zugrunde gelegte Leitsatz, wonach der Erstanmelderschutz generell «das Zulassungs-Know-how, d. h. den fĂŒr die Zusammenstellung des einzureichenden Zulassungsdossiers betriebenen Aufwand, einschliesslich der darin enthaltenen Informationen [
]» einbeziehen soll, zumindest aufgeweicht.

Folgt man der jĂŒngst erschienenen Anleitung fĂŒr die Zulassung Ă€hnlicher biologischer Arzneimittel, muss davon ausgegangen werden, dass Swissmedic auch hinsichtlich der sog. «Biosimilars» eine Praxis zu etablieren gedenkt, die zu nicht unerheblichen LĂŒcken im Erstanmelderschutz fĂŒhrt. Sollte der von Swissmedic proklamierte Grundsatz, wonach fĂŒr einen bestimmten Wirkstoff immer nur einmal – nĂ€mlich fĂŒr den Erstzugelassenen – ein 10-jĂ€hriger Erstanmelderschutz erteilt wird, auch auf die zukunftstrĂ€chtigen Biosimilars Anwendung finden, blieben auch hier die PrĂŒfdaten des Zweitanmelders – und mithin seine damit zusammenhĂ€ngenden Entwicklungsaufwendungen – ohne angemessenen Schutz. Diese Aufwendungen sind fĂŒr den Zweitanmelder regelmĂ€ssig sehr umfangreich, da er nur nach Ermessen und partiell von der Pflicht zur Einreichung von prĂ€klinischen und klinischen PrĂŒfdaten zu QualitĂ€t, Sicherheit und Wirksamkeit befreit wird.

Eine vom TRIPs-Übereinkommen unabhĂ€ngige, eigenstĂ€ndige schweizerische Regelung besteht in Art. 12 Abs. 2 HMG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 VAM fĂŒr den erweiterten Erstanmelderschutz fĂŒr neue Indikationen, neue Verabreichungswege, neue Darreichungsformen, neue Dosierungen und – im VeterinĂ€rbereich – Anwendungen auf eine neue Zieltierart (nachfolgend kollektiv die «Anwendungsneuerungen»). Mit dieser Lösung trug der schweizerische Gesetz- bzw. Verordnungsgeber der SchutzlĂŒcke Rechnung, die das TRIPs-Übereinkommen hinsichtlich neuer Anwendungsbereiche, -formen oder -wege bereits zugelassener PrĂ€parate belĂ€sst. In seiner Botschaft rechtfertigte der Bundesrat die – im Vergleich zum 10-jĂ€hrigen Schutz fĂŒr OriginalprĂ€parate – kĂŒrzere Schutzfrist fĂŒr Anwendungsneuerungen damit, dass der «Umfang der zu erarbeitenden Daten und Unterlagen fĂŒr diese Elemente in der Regel unter demjenigen fĂŒr einen neuen Wirkstoff liegt.» Diese Feststellung dĂŒrfte in aller Regel zutreffen.

Die Schutzdauer fĂŒr Anwendungsneuerungen betrĂ€gt drei Jahre und kann auf Gesuch der Zulassungsinhaberin hin auf fĂŒnf Jahre verlĂ€ngert werden, sofern die in Frage stehende Anwendungsneuerung zu einer bedeutenden therapeutischen Verbesserung fĂŒhrt (Art. 17 Abs. 3 VAM). Der Schutz fĂŒr Anwendungsneuerungen kommt der Zulassungsinhaberin fĂŒr das OriginalprĂ€parat zugute und beschlĂ€gt nur Unterlagen, die sich auf die konkrete Neuerung beziehen. Der 10-jĂ€hrige Schutz fĂŒr das Zulassungsdossier des OriginalprĂ€parats per se wird nicht verlĂ€ngert.

Bei der Frage, wann eine bedeutende therapeutische Verbesserung vorliegt, die einen 5-jĂ€hrigen Schutz ermöglicht, kommt Swissmedic ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Dem Urteil «Wochentabletten» ist zu entnehmen, dass Swissmedic hierzu einige – der Rechtssicherheit zutrĂ€gliche – abstrakte GrundsĂ€tze entwickelt hat:

  • – Die therapeutische Verbesserung beurteilt sich im Vergleich des weiterentwickelten PrĂ€parats mit den verfĂŒgbaren PrĂ€paraten desselben Anwendungsgebiets;
  • – als Kriterien zu betrachten sind die Wirksamkeit und die Sicherheit (Nutzen-Risiko-Analyse);
  • – bei Arzneimittelkombinationen muss eine Verbesserung der Wirksamkeit und Sicherheit gegenĂŒber den Einzelkomponenten nachgewiesen sein.

Unter Anwendung dieser Kriterien genehmigt Swissmedic ein Gesuch um 5-jÀhrigen Erstanmelderschutz dann, wenn die in Frage stehende Anwendungsneuerung eine klare Verbesserung der Wirksamkeit bzw. Sicherheit erkennen lÀsst, was im Einzelfall vom Gesuchsteller zu belegen ist.

Vom Erstanmelderschutz dogmatisch wie auch funktional zu trennen, ist die in Art. 62 HMG geregelte |Vertraulichkeit von Daten, die den Behörden im Rahmen des Vollzugs des HMG zur Kenntnis gebracht werden. Geht es beim Erstanmelderschutz darum, dem Zulassungsinhaber eine Ausschliesslichkeit hinsichtlich der wirtschaftlichen Verwertung der eingereichten PrĂŒfdaten zuzusichern, untersagt es Art. 62 HMG Swissmedic, solche Daten ohne ĂŒberwiegendes öffentliches Interesse Dritten zu offenbaren. Diese Konstellation gebietet es Swissmedic, das Zulassungsdossier des Erstanmelders auch dann unter Verschluss zu halten, wenn die Erstanmelderschutzfrist abgelaufen ist. Dies gilt gemeinhin gegenĂŒber Dritten, einschliesslich des Zweitanmelders. Art. 12 HMG rĂ€umt diesem wohl einen Anspruch ein, seine Zweitanmeldung auf die PrĂŒfdaten des Erstanmelders zu stĂŒtzen, jedoch nicht ein Einsichtsrecht. Insoweit fĂŒhrt der Ablauf des Erstanmelderschutzes nicht zum Verlust des geheimen Charakters der Zulassungsdaten des Erstanmelders.

Dieser Befund ist mit Bezug auf Know-how-Transfer-VertrĂ€ge, die Zulassungsdaten oder -dossiers zum Gegenstand haben, von erheblicher praktischer Tragweite: Solche VertrĂ€ge fallen mit Ablauf des Erstanmelderschutzes nicht automatisch wegen Offenkundigwerdens des Know-hows dahin. Derweil ist davon auszugehen, dass in solchen VertrĂ€gen nach Ablauf des Erstanmelderschutzes nur noch begrenzt eine ExklusivitĂ€t gewĂ€hrleistet werden kann, da Dritte von Gesetzes wegen ihre Zulassungsgesuche auf das lizenzierte Know-how abstĂŒtzen können. Diesem Umstand ist bei der Vertragsgestaltung Rechnung zu tragen.

Der Erstanmelderschutz in Art. 12 HMG ist gleichsam eine Anordnung gegenĂŒber Swissmedic, das Zulassungsdossier des Erstanmelders vor Ablauf der Schutzfrist vor der gewerblichen Verwertung durch den Zweitanmelder zu schĂŒtzen. Entsprechend ist der Erstanmelderschutz von Amtes wegen zu beachten. Dies gilt jedenfalls fĂŒr den 10-jĂ€hrigen Schutz nach Art. 12 Abs. 2 HMG und den 3-jĂ€hrigen Schutz gemĂ€ss Art. 17 Abs. 2 lit. b VAM. DemgegenĂŒber wird der 5-jĂ€hrige Schutz fĂŒr bedeutende therapeutische Verbesserungen nur auf Gesuch hin gewĂ€hrt (Art. 17 Abs. 3 VAM). Die Frage, ob dieses Gesuch gestellt werden muss, bevor Swissmedic die Zulassung (und mithin den 10- oder 3-jĂ€hrigen Erstanmelderschutz) verfĂŒgt, ist – zustimmend zur Haltung der Eidgenössischen Rekurskommission fĂŒr Heilmittel – zu verneinen. Dennoch ist eine Gesuchstellerin gut beraten, Gesuche gemĂ€ss Art. 17 Abs. 3 VAM bereits im Zulassungsgesuch zu stellen. Da Art. 4 VAM ausdrĂŒcklich darauf hinweist, dass die Dauer des Erstanmelderschutzes gleichzeitig mit der Marktzulassung verfĂŒgt wird, könnte eine unbegrĂŒndete nachtrĂ€gliche Unterbreitung eines Gesuchs um 5-jĂ€hrigen Erstanmelderschutz unter UmstĂ€nden als rechtsmissbrĂ€uchlich qualifiziert werden.

Der Gesetzeswortlaut verbietet es ausdrĂŒcklich, das «Gesuch» des Zweitanmelders wĂ€hrend der Dauer der Schutzfrist auf die PrĂŒfergebnisse des Erstanmelders «abzustĂŒtzen» (Art. 12 Abs. 1 lit. b HMG). Folglich bleibt Swissmedic vor Ablauf der Schutzfrist die blosse Bearbeitung von Zweitanmeldergesuchen gestĂŒtzt auf das Erstanmelderdossier untersagt. Daraus ergibt sich ein in seiner praktischen Tragweite nicht unwesentlicher Unterschied zum Patentrecht, wo auf die Zulassung gerichtete Handlungen – mithin die Bearbeitung von Zulassungsgesuchen durch Swissmedic – von der Schutzwirkung ausgenommen sind.

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Ermessensspielraum von Swissmedic im Bereich des Erstanmelderschutzes, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Gesuchen fĂŒr den 5-jĂ€hrigen Schutz, erheblich ist. Aus prozessualer Hinsicht zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich das Bundesverwaltungsgericht – vorbehĂ€ltlich offener Beurteilungsfehler der Vorinstanz – auf eine Rechtskontrolle beschrĂ€nkt und weitgehend auf eine Ermessenskontrolle verzichtet. Von einer freien ErmessensĂŒberprĂŒfung sieht das Bundesverwaltungsgericht insbesondere dann ab, wenn – wie beim Erstanmelderschutz – hoch stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erforderlich sind.

Der Erstanmelderschutz wird im EU-Raum Unterlagenschutz genannt. Bereits 1984 schlug die Kommission fĂŒr diesen eine einheitliche 10-jĂ€hrige Schutzperiode vor. Als Minimalvorgabe fĂŒr die Mitgliedstaaten wurde 1987 eine 6-jĂ€hrige Schutzperiode eingefĂŒhrt. Von der Möglichkeit, diese Periode auf zehn Jahre zu verlĂ€ngern, machten acht Mitgliedstaaten Gebrauch.

Im Zuge der Überarbeitung der Arzneimittelgesetzgebung der EU gehörte die Dauer des Unterlagenschutzes zu den umstrittensten Punkten. Schliesslich wurde ein Kompromiss gefunden, der mit der Formel «8+2+1» bezeichnet wird. Der eigentliche Unterlagenschutz wird einheitlich fĂŒr acht Jahre gewĂ€hrt. Nach Ablauf dieser acht Jahre sind Mitbewerber berechtigt, ein Generikum-Zulassungsgesuch einzureichen, das sich auf ein bestehendes Zulassungsdossier stĂŒtzt. Auf den Markt gebracht werden darf das Generikum erst nach Ablauf weiterer zwei Jahre. Diese Unterscheidung zwischen einer Schutzperiode fĂŒr das Zulassungsdossier an sich und einem |anschliessenden Vermarktungsschutz ist dem schweizerischen Recht fremd. Faktisch allerdings besteht aufgrund der Swissmedic-Praxis, wonach ein Zulassungsgesuch erst bearbeitet wird, nachdem die 10-jĂ€hrige Frist abgelaufen ist, auch in der Schweiz ein gewisser, auf den eigentlichen Erstanmelderschutz folgender zusĂ€tzlicher Zeitraum der MarktexklusivitĂ€t. Die Dauer dieses Zeitraums kann erheblich sein.

Der 2-jĂ€hrige Vermarktungsschutz der EU-Richtlinie kann um ein Jahr verlĂ€ngert werden, wenn Zulassungsinhaber wĂ€hrend der ersten acht Jahre die Genehmigung eines oder mehrerer neuer Indikationen von bedeutendem klinischem Nutzen erwirkt. Diese VerlĂ€ngerung erfasst auch den Schutz fĂŒr das OriginalprĂ€parat. Im Unterschied dazu gilt in der Schweiz eine Schutzerweiterung um drei bzw. fĂŒnf Jahre gemĂ€ss Art. 17 Abs. 2 bzw. 3 VAM nur fĂŒr die Neuerung. Die Voraussetzungen fĂŒr eine Schutzerweiterung im Schweizer Recht sind hingegen leichter zu erfĂŒllen, da entweder eine neue Indikation, ein neuer Verabreichungsweg, eine neue Darreichungsform oder eine neue Dosierung ausreichend ist, wĂ€hrend die VerlĂ€ngerungsmöglichkeit gemĂ€ss Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG auf neue Indikationen beschrĂ€nkt ist, die zusĂ€tzlich von «bedeutendem klinischen Nutzen» sein mĂŒssen.

Trotz dem in der Botschaft zum Heilmittelgesetz zum Ausdruck gebrachten Anliegen, wonach eine Anpassung der schweizerischen Vorschriften an das europÀische Recht erreicht werden solle, bestehen somit signifikante Unterschiede. Die unterschiedliche Schutzdauer ist die augenfÀlligste Abweichung. Insbesondere im Bereich der Schutzerweiterungen bestehen aber auch konzeptionelle Unterschiede. Sowohl der schweizerische Erstanmelderschutz als auch die EU-Regelung werden als TRIPs-konform beurteilt. Ebenfalls gemeinsam ist den beiden Regelungen, dass sie in ihrer jeweiligen Ausgestaltung auf Kritik gestossen sind.

WĂ€hrend in der Schweiz bloss OriginalprĂ€parate Erstanmelderschutz geniessen, wird in der Richtlinie 2001/83/EG der Begriff des Referenzarzneimittels verwendet. Dieser Begriff wird in Art. 10 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/83/EG definiert als «ein gemĂ€ss Art. 6 in Übereinstimmung mit Art. 8 genehmigtes Arzneimittel». KombinationsprĂ€parate haben ebenfalls einen Genehmigungsprozess gemĂ€ss Art. 6 ff. der Richtlinie zu durchlaufen, wobei gemĂ€ss Art. 10b der Richtlinie allerdings reduzierte Anforderungen an den Inhalt der Zulassungsunterlagen gestellt werden. Die Richtlinie enthĂ€lt somit keinen Hinweis darauf, dass ein KombinationsprĂ€parat kein Referenzarzneimittel im Sinne der Bestimmung zum Unterlagenschutz sein kann.

Vor diesem Hintergrund erscheint das EU-Recht angesichts der grosszĂŒgigeren Auslegung des Begriffs des Referenzarzneimittels zumindest fĂŒr diejenigen Akteure gĂŒnstiger, welche ein PrĂ€parat ohne einen neuen chemischen Wirkstoff, beispielsweise ein KombinationsprĂ€parat, auf den Markt bringen. In seiner ĂŒbrigen Ausgestaltung hingegen geht der Erstanmelderschutz des Schweizer Rechts weiter als der europĂ€ische Unterlagenschutz. So ist bereits die Grundschutzdauer faktisch lĂ€nger, weil erst nach einer 10-jĂ€hrigen Frist ĂŒberhaupt mit der PrĂŒfung der Zweitanmeldung begonnen wird (im Gegensatz zur 8-jĂ€hrigen Frist in der EU). Die Schutzdauer fĂŒr Erweiterungen ist ebenfalls lĂ€nger (drei bzw. fĂŒnf Jahre anstatt ein Jahr) und zudem von weniger strengen Voraussetzungen abhĂ€ngig. Wirkung entfaltet sie hingegen nur hinsichtlich der Erweiterung selbst, nicht wie im EU-Raum hinsichtlich der Originalzulassung.

Zusammenfassung

Der internationalrechtlich im TRIPs-Übereinkommen abgestĂŒtzte Erstanmelderschutz schliesst Dritte befristet von der gewerblichen Verwendung von PrĂŒfdaten aus, die ein Gesuchsteller fĂŒr die Zulassung eines Arzneimittels bei der Zulassungsbehörde einreichen muss. Bei der Umsetzung der einschlĂ€gigen Grundlage in Art. 39 Abs. 3 TRIPs steht den WTO-Mitgliedstaaten aber ein beachtlicher Gestaltungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der LĂ€nge der Schutzdauer und der Frage, was unter dem Begriff «New Chemical Entities» – auf welche sich die zu schĂŒtzenden PrĂŒfdaten beziehen mĂŒssen – zu verstehen ist.

Art. 39 Abs. 3 TRIPs fand in der Schweiz in Art. 12 Abs. 2 HMG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Arzneimittelverordnung (VAM) seinen Niederschlag. Danach soll es einem Zweitanmelder eines im Wesentlichen gleichen PrĂ€parats wĂ€hrend 10 Jahren verwehrt bleiben, sich auf die vom Erstanmelder des bereits zugelassenen OriginalprĂ€parats eingereichten prĂ€klinischen und klinischen PrĂŒfdaten abzustĂŒtzen. Swissmedic legt diese Vorschrift dahingehend aus, dass der 10-jĂ€hrige Erstanmelderschutz grundsĂ€tzlich nur Arzneimitteln zugĂ€nglich sein soll, die neue aktive Substanzen beinhalten, d.h. Substanzen, die in der Schweiz noch nie als Arzneimittel zugelassen wurden. Generell ohne Erstanmelderschutz bleiben somit Zweitanmeldungen, d.h. Anmeldungen eines mit einem bereits zugelassenen PrĂ€parat austauschbaren Arzneimittels. Ebenfalls keinen Zugang zum Erstanmelderschutz erhalten KombinationsprĂ€parate aus bekannten, d. h. bereits zugelassenen Wirkstoffen. Bei diesen beiden Fallgruppen fĂŒhrt die Erstanmelderschutzpraxis von Swissmedic zu SchutzlĂŒcken.

Neben dem 10-jĂ€hrigen Schutz fĂŒr OriginalprĂ€parate sieht Art. 12 Abs. 2 HMG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 VAM einen 3- beziehungsweise 5-jĂ€h|rigen Erstanmelderschutz fĂŒr neue Indikationen, neue Verabreichungswege, neue Darreichungsformen, neue Dosierungen und – im VeterinĂ€rbereich – Anwendungen auf eine neue Zieltierart vor. Der 3-jĂ€hrige Schutz wird von Amtes wegen gewĂ€hrt. Die VerlĂ€ngerung auf 5 Jahre kann auf Gesuch hin erteilt werden. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die in Frage stehende Neuerung zu einer bedeutenden therapeutischen Verbesserung fĂŒhrt (Art. 17 Abs. 3 VAM). GemĂ€ss Praxis von Swissmedic beurteilt sich das Vorliegen einer solchen Verbesserung aufgrund des Vergleichs des weiterentwickelten PrĂ€parats mit den bereits verfĂŒgbaren PrĂ€paraten desselben Anwendungsgebietes, wobei als Kriterien insbesondere die Wirksamkeit und die Sicherheit heranzuziehen sind. Bei Arzneimittelkombinationen muss eine Verbesserung der Wirksamkeit und Sicherheit gegenĂŒber den Einzelkomponenten nachgewiesen sein.

Im Urteil «Wochentabletten» vom 7. November 2007 (C-2263/2006) hat das Bundesverwaltungsgericht die von Swissmedic entwickelte Praxis hinsichtlich des 10-jĂ€hrigen wie auch des 3- bzw. 5-jĂ€hrigen Erstanmelderschutzes bestĂ€tigt. Damit einher geht die BestĂ€tigung, dass der Erstanmelderschutz in der Schweiz konzeptionell von jenem in der EU zu unterscheiden ist und deshalb die europĂ€ische Rechtspraxis fĂŒr die Auslegung der schweizerischen Vorschriften nicht herangezogen werden kann.

Résumé

En application des accords TRIPS, il est interdit aux tiers, pendant une durĂ©e limitĂ©e, d’utiliser Ă  des fins commerciales les rĂ©sultats d’essais qu’un demandeur doit remettre Ă  l’autoritĂ© d’admission pour obtenir l’autorisation de mise sur le marchĂ© d’un produit pharmaceutique. Les Etats membres de l’OMC disposent cependant d’une grande marge de manƓuvre dans l’application de l’art. 39 al. 3 TRIPS. Tel est en particulier le cas pour la. durĂ©e de la protection et la dĂ©finition de la notion de «New Chemical Entities».

L’art. 39 al. 3 TRIPS a Ă©tĂ© transposĂ© en Suisse Ă  l’art. 12 al. 2 LPTh en rel. avec l’art. 17 al. 1 de l’Ordonnance sur les mĂ©dicaments (OMĂ©d). Ainsi, le second requĂ©rant d’une prĂ©paration essentiellement identique Ă  une prĂ©paration existante a l’interdiction pendant 10 ans de se baser sur les rĂ©sultats d’essais prĂ©-cliniques et cliniques dĂ©posĂ©s par le premier requĂ©rant d’une prĂ©paration originale autorisĂ©e. Swissmedic interprĂšte cette disposition en ce sens que la protection dĂ©cennale du premier requĂ©rant ne doit en principe ĂȘtre confĂ©rĂ©e qu’aux mĂ©dicaments contenant une nouvelle substance active, Ă  savoir des substances qui n’ont jamais Ă©tĂ© admises en Suisse comme mĂ©dicaments. Sont gĂ©nĂ©ralement dĂ©pourvues de la protection les secondes requĂȘtes, Ă  savoir celles pour les mĂ©dicaments de substitution comportant une prĂ©paration dĂ©jĂ  admise. La protection n’est pas accordĂ©e non plus aux prĂ©parations issues de combinaisons de principes actifs connus, donc dĂ©jĂ  autorisĂ©s. Pour ces deux cas de figure, la protection dĂ©coulant de la pratique de Swissmedic comporte des lacunes.

En plus de la protection dĂ©cennale pour les prĂ©parations originales, l’art. 12 al. 2 LPTh en rel. avec l’art. 17 al. 2 OMĂ©d prĂ©voit une protection de 3 respectivement de 5 ans en relation avec de nouvelles indications, de nouveaux modes d’administration, de nouvelles formes galĂ©niques ou de nouveaux dosages et – dans le domaine vĂ©tĂ©rinaire – d’applications Ă  de nouvelles espĂšces animales. La protection de 3 ans est accordĂ©e d’office. Une prolongation jusqu’à 5 ans peut ĂȘtre accordĂ©e sur requĂȘte, pour autant que la nouveautĂ© en question apporte une amĂ©lioration thĂ©rapeutique dĂ©terminante (art. 17 al. 3 OMĂ©d). Selon la pratique de Swissmedic, la prĂ©sence d’une telle amĂ©lioration est dĂ©terminĂ©e en comparant la prĂ©paration amĂ©liorĂ©e avec les prĂ©parations dĂ©jĂ  disponibles dans le mĂȘme domaine d’application, Ă©tant prĂ©cisĂ© qu’il y a lieu de tenir compte de l’efficacitĂ© et de la sĂ©curitĂ© comme critĂšres d’apprĂ©ciation. Pour les combinaisons de mĂ©dicaments, une amĂ©lioration de l’efficacitĂ© et de la sĂ©curitĂ© doit ĂȘtre prouvĂ©e par rapport Ă  chaque Ă©lĂ©ment de la combinaison.

Dans l’arrĂȘt «Wochentabletten» du 7 novembre 2007 (C-2263/2006), le Tribunal administratif fĂ©dĂ©ral a confirmĂ© la pratique de Swissmedic. Il a ainsi confirmĂ© que la protection du premier requĂ©rant en Suisse se distingue conceptuellement de celle de l’UE et que l’on ne peut s’inspirer de la pratique europĂ©enne dans l’interprĂ©tation des dispositions du droit suisse.

 

Stefan Kohler / Christa Pfister | 2008 Ausgabe 5