Bericht der Schweizer Landesgruppe
Die Gruppen sind ebenfalls eingeladen anzugeben, ob diese verschiedenen Formen der Verletzung von Markenrechten eine Wirkung auf die dem Markeninhaber zu leistende finanzielle Kompensation haben.
Das Schweizer Markenrecht unterscheidet grundsÀtzlich nicht zwischen verschiedenen Arten einer Markenverletzung.
Die Haftungsvoraussetzungen bei Markenverletzungen sind weiter identisch mit denjenigen des allgemeinen Schweizer Obligationenrechts (Systematische Sammlung des Bundesrechts, SR 220), auf welches das Markenschutzgesetz bezĂŒglich der EntschĂ€digungsansprĂŒche ausdrĂŒcklich verweist (Art. 55 Abs. 2 MSchG). Immerhin hat der Richter bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches die gesamten UmstĂ€nde als auch die Grösse des Verschuldens zu wĂŒrdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Es gilt jedoch zu betonen, dass das Schweizer Recht sog. Strafschadenersatz (punitive damages) nicht kennt, da sich dies weder mit den zulĂ€ssigen Methoden der Schadenberechnung noch mit dem schweizerischen Ordre public vereinbaren liesse.
Nach Schweizer Recht kommen bei einer Markenverletzung folgende WiedergutmachungsansprĂŒche in Betracht: Schadenersatz (Art. 41 OR), Gewinnherausgabe (Art. 423 OR) sowie AnsprĂŒche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR).
Das Bundesgericht hat vor kurzem die Auffassung aufgegeben, dass sich Schadenersatz und Gewinnherausgabe in jedem Fall per se ausschliessen, vielmehr ist im Einzelfall zu prĂŒfen, ob sich die verschiedenen Positionen in der Tat gegenseitig ausschliessen.
Ein Schadenersatzanspruch besteht, soweit der Markeninhaber einen Schaden, die Widerrechtlichkeit (Markenverletzung), den (natĂŒrlichen und adĂ€quaten) Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten und dem Schaden sowie ein Verschulden auf Seiten des Verletzers nachweisen kann.
Der Schaden ist grundsĂ€tzlich durch den KlĂ€ger zu beziffern. Ist dies nicht möglich, hat der Richter den Schaden mit RĂŒcksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge zu schĂ€tzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Dies gilt sowohl fĂŒr das Vorhandensein als auch die Höhe des Schadens, wobei jedoch die Anforderungen an die rechtsgenĂŒgliche Substanziierung des Schadens als hoch zu bezeichnen sind. Per analogiam ist Art. 42 Abs. 2 OR auch auf die Gewinnherausgabe anwendbar.
BezĂŒglich der Berechnung des Schadenersatzes werden im Schweizer Recht der Nachweis des effektiven Schadens, die Methoden der Lizenzanalogie sowie der Analogie des Verletzergewinns diskutiert, wobei die eigenstĂ€ndige Bedeutung der beiden letztgenannten als Berechnungsmethoden vermehrt in Frage gestellt wird.
In Bezug auf die Gewinnherausgabe (Art. 423 OR) sind die BeeintrÀchtigung fremder Rechte (Markenverletzung), ein Gewinn auf Seiten des Verletzers, wobei unter UmstÀnden auch eine Verlustminderung ausreichen kann, der Kausalzusammenhang sowie die BösglÀubigkeit des Verletzers nachzuweisen.
Dem Markeninhaber steht weiter ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Eingriffskondiktion) zu. Soweit ersichtlich, geht die wohl ĂŒberwiegende Lehre davon aus, dass unter diesem Titel zumindest eine ĂŒbliche bzw. angemessene LizenzgebĂŒhr fĂŒr die (unrechtmĂ€ssige) Nutzung der Marke geschuldet ist, wobei die Frage, ob auch ein darĂŒber hinaus erzielter Gewinn herausverlangt werden kann, noch ungeklĂ€rt ist.
Schliesslich könnte bei einer schweren BeeintrÀchtigung der persönlichen VerhÀltnisse auch eine Genugtuung zugesprochen werden (Art. 49 OR).
Die Rechtsverfolgungskosten werden im Prozess als ParteientschĂ€digung erstattet, deren Höhe vom Streitwert und der anwendbaren Verfahrensordnung abhĂ€ngig ist. Allgemeine Ăberwachungskosten sind grundsĂ€tzlich nicht erstattungsfĂ€hig.
Basiert diese Bemessung auf der Grundlage zivilrechtlicher Haftung oder auf der Grundlage der Verletzung von Eigentumsrechten oder auf (einer) anderen Grundlage(n)?
Beim Markenrecht handelt es sich um ein absolutes Recht, vergleichbar mit dem Eigentum an einem körperlichen Gegenstand. Die Haftungsvoraussetzungen richten sich wie oben erwÀhnt nach dem allgemeinen Schweizer Obligationenrecht. Es gibt kein Spezialregim.
Der Schaden stellt eine unfreiwillige Vermögenseinbusse dar, welche der Differenz zwischen dem gegenwĂ€rtigen Vermögensstand und dem Stand des Vermögens ohne das schĂ€digende Ereignis entspricht (damnum emergens und lucrum cessans; Differenztheorie). Im Ăbrigen vgl. oben unter Ziffer I.1.
Gerichtsentscheide, bei welchen die originĂ€re Unterscheidungskraft der Marke fĂŒr die Berechnung des Schadenersatzes eine Rolle gespielt hĂ€tte, sind nicht bekannt.
Die erworbene Bekanntheit bzw. gar BerĂŒhmtheit einer Marke ist in EinzelfĂ€llen bei der Bestimmung eines ex aequo et bono bestimmten Schadenersatzes berĂŒcksichtigt worden. Die Bekanntheit bzw. BerĂŒhmtheit einer Marke kann regelmĂ€ssig auch einen Einfluss auf das Verschulden des Verletzers und das Verschulden wiederum einen Einfluss auf die Bemessung des Schadenersatzanspruches haben (Art. 43 Abs. 1 OR).
Es sind keine FĂ€lle ersichtlich, bei welchen Gerichte solche Investitionen bei der Schadenersatzbemessung berĂŒcksichtigt hĂ€tten. Denkbar ist, dass solche Aufwendungen von der geschĂ€digten Partei als ein Indiz fĂŒr die Bekanntheit einer Marke angerufen werden und so indirekt einen Einfluss auf die Schadenersatzberechnung haben können (Art. 43 Abs. 1 OR).
Es sind keine FÀlle bekannt, in denen die ProfitabilitÀt als solche ein entscheidender Faktor gewesen wÀre, es sei denn, sie lasse sich als entgangener Gewinn quantifizieren und beweisen.
FĂ€lle, in denen Gerichte Preisverfall explizit als einen relevanten Faktor behandelt hĂ€tten, sind nicht bekannt. Es mĂŒsste jedenfalls die KausalitĂ€t zwischen der eingeklagten Markenverletzung und dem Preisverfall (als direkter Schaden des Markeninhabers) nachgewiesen werden können.
Umgekehrt ist nicht zu ĂŒbersehen, dass die tieferen Preise des Verletzers sich in der Praxis sogar negativ auf den Schadenersatzanspruch auswirken können, soweit die Gerichte wegen der tieferen Preise eine KausalitĂ€t zwischen Rechtsverletzung und Schaden verneinen, da die Kunden die Produkte des Verletzers gerade wegen der tieferen Preise erwerben, hingegen auf einen Kauf der teureren Originalware verzichten wĂŒrden.
Immerhin könnte ein Preisverfall unter UmstĂ€nden als Indiz fĂŒr einen Minderwert der Marke infolge der Markenverletzung angesehen werden, was eine eigene Schadensposition darstellen kann.
Sowohl die tatsĂ€chlich erlittenen Verluste des Verletzten wie auch der vom Verletzer erwirtschaftete Gewinn können als Schadenberechnungsmethoden relevant sein (vgl. oben Ziffer I.1); Probleme können jedoch in beiden FĂ€llen insbesondere bezĂŒglich des Nachweises des Kausalverlaufs auftreten (u. a. Problematik der geteilten KausalitĂ€t, BerĂŒcksichtigung von DrittverkĂ€ufen etc.).
Der vom Verletzer mit den getÀtigten VerkÀufen erzielte Nettogewinn kann sodann nach Massgabe von Art. 423 OR herausverlangt werden (Gewinnabschöpfung).
Parallelimporte markenrechtlich geschĂŒtzter Produkte sind in der Schweiz grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig (BGE 122 III 469). Sollte ein Parallelimport ausnahmsweise dennoch unzulĂ€ssig sein, bestehen bezĂŒglich SchadenersatzansprĂŒchen soweit ersichtlich keine Besonderheiten.
Vgl. oben Ziffer I.1.
Relevant ist der Nettogewinn, d.h. Bruttogewinn abzĂŒglich der Gestehungskosten sowie (umstritten) eines auf die Markenverletzung entfallenden Anteils der Fixkosten.
Dies hÀngt von den UmstÀnden des Einzelfalls bzw. des Lizenzvertrages ab. In jedem Fall ist aber zu unterscheiden, bei wem ein nachweisbarer Schaden entstanden ist und wer diesen gerichtlich geltend machen kann. So kann beispielsweise der Lizenznehmer nicht in jedem Fall aus eigenem Recht klagen, wobei die Aktivlegitimation des ausschliesslichen Lizenznehmers im Rahmen einer soeben erfolgten Gesetzesrevision gestÀrkt wurde.
Die StÀrke bzw. Bekanntheit der Marke spielt soweit ersichtlich keine Rolle bei der Aufteilung des Gewinns.
Es ist jedoch denkbar, dass die Bekanntheit einer Marke einen Einfluss auf die Substituierbarkeit von Produkten und damit auf den Kaufentscheid der Abnehmer sowie insofern auf die nachweisbare KausalitÀt zwischen Markenverletzung und Gewinn hat.
Geschuldet ist eine angemessene bzw. ĂŒbliche LizenzgebĂŒhr, welche grundsĂ€tzlich der branchenĂŒblichen LizenzgebĂŒhr entspricht bzw. einer hypothetischen LizenzgebĂŒhr, welche vernĂŒnftige Vertragsparteien in Kenntnis der UmstĂ€nde vereinbart hĂ€tten (BGE 132 III 379, «MilchschĂ€umer II»).
GemÀss Bundesgericht steht diese Methode dann im Vordergrund, wenn der Rechtsinhaber Dritten nichtexklusive Lizenzen gewÀhrt hat, vergleichbare VerhÀltnisse vorliegen und angenommen werden kann, dass auch dem Verletzer eine Lizenz in derselben Höhe gewÀhrt worden wÀre und dieser seinerseits bereit gewesen wÀre, einen Lizenzvertrag abzuschliessen (BGE 132 III 379, «MilchschÀumer II»).
FĂŒr den Nachweis der Schadenshöhe sind somit vergleichbare LizenzvertrĂ€ge bzw. allenfalls Branchenstatistiken hilfreich. Im Ăbrigen haben die Bekanntheit der Marke, die Bedeutung der Marke fĂŒr den Absatz, die Dauer und den Umfang der Kennzeichenbenutzung einen Einfluss auf die Höhe der angemessenen LizenzgebĂŒhr. Das Schweizer Recht kennt jedoch keinen Verletzerzuschlag.
Bei der Lizenzanalogie handelt es sich lediglich um eine Schadenbemessungsmethode, welche den Markeninhaber nicht vom Nachweis eines Schadens befreit. Soweit es zwischen dem Markeninhaber und dem Verletzer nicht zu einem Lizenzvertrag gekommen wÀre, kann unter diesem Titel keine EntschÀdigung zugesprochen werden. Das Bundesgericht lehnt den sog. normativen Schadenbegriff ab. Das Schweizer Recht kennt weiter keine Art. 13 Abs. 1 lit. b der Durchsetzungsrichtlinie (2004/48/EG) analoge Bestimmung.
Ein Teil der Lehre versucht, die Lizenzanalogie in allgemeinerer Weise auch auf die TatbestĂ€nde der Gewinnherausgabe bzw. ungerechtfertigten Bereicherung (ersparte LizenzgebĂŒhr) anzuwenden.
Das schweizerische Recht kennt keine administrativen Verfahren, welche der Herausgabe von Akten zur Schadensbestimmung dienen könnten.
GemĂ€ss Art. 55 Abs. 1 lit. c MSchG kommt dem Markeninhaber ein selbstĂ€ndiger Auskunftsanspruch gegenĂŒber jedem Besitzer von markenverletzenden GegenstĂ€nden zu, um die Anzahl und Herkunft der fraglichen GegenstĂ€nde in Erfahrung bringen zu können.
Art. 59 Abs. 2 MSchG legt weiter fest, dass der Richter auf Begehren des GeschÀdigten alle vorsorglichen Massnahmen anordnen kann, welche der Beweissicherung dienen können. Dazu gehört die vorsorgliche Herausgabe von Akten (Bestellungen, Rechnungen etc.). Die Massnahmen nach Art. 59 Abs. 2 MSchG können sich sowohl gegen den Verletzer als auch gegen Dritte richten.
Daneben können im Rahmen des Hauptprozesses entsprechende BeweisantrÀge auf Edition von Dokumenten bzw. Rechnungslegung (Umsatz, Gewinnmarge etc.) gestellt werden.
Bei der MarkenverwĂ€sserung handelt es sich um die Erosion der Unterscheidungs- bzw. Kennzeichnungskraft einer Marke. Dieser Sachverhalt wird auch als Marktverwirrungsschaden bezeichnet, wobei die Verwirrung keinen Schaden, sondern eine Störung darstellt, welcher mittels Unterlassungs- und BeseitigungsansprĂŒchen, gegebenenfalls Urteilspublikation, beizukommen ist.
Soweit vermehrte Werbeanstrengungen, Klarstellungen (oder gar RĂŒckrufaktionen) nötig werden, sind diese als effektive Schadensposition geltend zu machen. Ein Minderwert der Marke ist regelmĂ€ssig nicht ziffernmĂ€ssig nachweisbar, weshalb der Richter gehalten ist, den Minderwert (= Schaden) zu schĂ€tzen (Art. 42 Abs. 2 OR), soweit sich der Eintritt und die Höhe des Schadens zumindest mit einer gewissen Ăberzeugungskraft aufdrĂ€ngen.
Die Gruppen werden ebenfalls gebeten anzugeben, ob Unkenntnis der Marke und/oder Unkenntnis der Verletzung bei der Bemessung von Schadenersatz oder der Gewinnherausgabe berĂŒcksichtigt werden.
Ist schliesslich die Grössenordnung der FÀlschung oder Piraterie ein zusÀtzliches Element, welches die Bemessung von Schadenersatz und/oder des Gewinns beeinflusst? Falls ja, was sind die Konsequenzen?
Macht der Markeninhaber Schadenersatz aus unerlaubter Handlung geltend, so hat er nachzuweisen, dass auf Seiten des Verletzers ein Verschulden, sei es Vorsatz oder FahrlĂ€ssigkeit, vorliegt. Ein Verschulden zumindest in der Erscheinungsform der FahrlĂ€ssigkeit kann dabei auch bei Unkenntnis der Rechtswidrigkeit vorliegen, nĂ€mlich wenn der Verletzer bei Anwendung der pflichtgemĂ€ssen Sorgfalt von der Marke und Markenverletzung hĂ€tte Kenntnis haben mĂŒssen, unter UmstĂ€nden etwa durch Unterlassen einer SchutzrechtsabklĂ€rung. Ein Irrtum ĂŒber die Sach- und Rechtslage befreit grundsĂ€tzlich aber nur von der Haftung, soweit er entschuldbar ist. Die objektiv erwartete Sorgfalt dĂŒrfte bei Herstellern und Grossunternehmen grösser sein als bei HĂ€ndlern und KMUs.
Sodann hat der Richter bei der Bemessung des Schadenersatzes auch die Grösse des Verschuldens zu wĂŒrdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Das Schweizer Recht kennt jedoch keinen Verletzerzuschlag bzw. Strafschadenersatz; in diesem Sinne wĂ€re eher zu erwarten, dass bei leichtem Verschulden der Schadenersatzanspruch gekĂŒrzt wĂŒrde.
Beim Anspruch auf Gewinnherausgabe ist hingegen die BösglÀubigkeit des Verletzers nachzuweisen. Der gute Glaube wird zwar vermutet, jedoch kann sich derjenige nicht darauf berufen, welcher die nach den UmstÀnden verlangte Aufmerksamkeit nicht walten liess (Art. 3 ZGB). Es ist davon auszugehen, dass zwischen dem Begriff des Verschuldens bzw. dem Begriff der BösglÀubigkeit letztlich keine grossen Unterschiede bestehen.
In Bezug auf den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist hingegen weder Verschulden noch BösglĂ€ubigkeit erforderlich. Immerhin hĂ€tte der gutglĂ€ubige Verletzer unter diesem Titel nur die im Zeitpunkt der RĂŒckforderung noch bestehende Bereicherung herauszugeben (Art. 64 OR), wobei jedoch umstritten ist, ob diese Bestimmung auch auf FĂ€lle der Verletzung von ImmaterialgĂŒterrechten anzuwenden bzw. von Bedeutung ist.
GrundsĂ€tzlich kommen die gleichen Kriterien der Schadenberechnung (Art. 42 OR) zur Anwendung (Differenztheorie). Dies ergibt sich aus Art. 99 Abs. 3 OR. GrundsĂ€tzlich ist der GeschĂ€digte so zu stellen, wie wenn der Vertrag korrekt erfĂŒllt worden wĂ€re (positives Interesse). Es sind aber auch Konstellationen denkbar, in welchen es zu einem Dahinfallen des Vertrages (ex tunc) kommt und der GeschĂ€digte in der Folge so zu stellen ist, als wĂ€re der Vertrag nie geschlossen worden (negatives Interesse).
BezĂŒglich des Schadenersatzanspruches aus Vertragsverletzung (Art. 97 OR) bestehen insofern auch Unterschiede, als der Vertragsverletzer nachweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft (Exkulpationsmöglichkeit). Weiter kommt grundsĂ€tzlich die lĂ€ngere 10-jĂ€hrige VerjĂ€hrungsfrist zur Anwendung (Art. 127 OR).
Der Markeninhaber sieht sich bei der Geltendmachung von EntschĂ€digungsansprĂŒchen in aller Regel mit grossen Schwierigkeiten konfrontiert: Dies betrifft einerseits ungeklĂ€rte Fragen bezĂŒglich der Haftungsvoraussetzungen als auch des VerhĂ€ltnisses zwischen den verschiedenen Anspruchsgrundlagen (fehlende Rechtssicherheit), andererseits die rechtsgenĂŒgliche Substanziierung des Vorhandenseins als auch der Höhe des erlittenen Schadens bzw. des Nachweises der adĂ€quaten KausalitĂ€t. Insgesamt werden die Beweisanforderungen von den Markeninhabern hĂ€ufig als zu hoch empfunden.
In Bezug auf den Schadenersatzanspruch (Art. 41 OR) ist unter anderem ungeklĂ€rt, inwieweit Fixkosten in Abzug zu bringen oder auch Substitutionsprodukte (grundsĂ€tzliche Umsatzentwicklung ohne Markenverletzung) zu berĂŒcksichtigen sind.
Beim Anspruch auf Gewinnherausgabe (Art. 423 OR) ist es erfahrungsgemĂ€ss schwierig, an die richtigen GeschĂ€ftszahlen des Verletzers zu kommen, wobei sich auch hier die Frage der BerĂŒcksichtigung der Fixkosten stellt. GrundsĂ€tzlicher Natur ist schliesslich die Problematik der geteilten KausalitĂ€t.
Sodann ist die Anwendung des Bereicherungsrechts (Art. 62 OR) auf immaterialgĂŒterrechtliche FĂ€lle noch wenig geklĂ€rt: Es besteht das Risiko, dass sich der Markeninhaber mit einer «blossen» LizenzgebĂŒhr zufrieden geben muss; weiter stellt sich die Frage, inwieweit die Entreicherungseinrede relevant ist.
Generell zu Problemen können schliesslich die (derzeit noch) in allen Kantonen unterschiedlichen Verfahrensordnungen und die teilweise kantonal abweichende Gerichtspraxis fĂŒhren. Hinzu kommen bisweilen fehlendes betriebswirtschaftliches Fachwissen auf Seiten der Gerichte und Pannen bei der tatsĂ€chlichen Geheimhaltung geheimer GeschĂ€ftszahlen.
Falls dies in ihrem nationalen Recht zutrifft, werden die Gruppen gebeten anzugeben, ob diese Konfiszierung die Bemessung des Schadenersatzes beeinflusst.
Die Tatsache der Einziehung fĂŒhrt zu keiner grundsĂ€tzlich anderen Schadenberechnung.
Rein praktisch können sich aber bei der Berechnung des Schadens nach dem Differenzprinzip gewisse Auswirkungen ergeben.
In diesem Zusammenhang werden die Gruppen eingeladen anzugeben, ob sie mit dem Grad der Rechtssicherheit bezĂŒglich der Bemessung der Kompensation zufrieden sind.
Vgl. oben Ziffer I.10.
Keine Bemerkungen.
Die Schweizer Gruppe hĂ€lt eine internationale Harmonisierung im vorliegenden Bereich nicht fĂŒr vordringlich. Vielmehr wĂ€re national darauf hinzuwirken, dass dem Markeninhaber in FĂ€llen von Markenverletzung, FĂ€lschung und Piraterie auch eine angemessene EntschĂ€digung zugesprochen wird.
GrundsĂ€tzlich hĂ€lt die Schweizer Gruppe eine klare Unterscheidung zwischen Schadenersatz, Gewinnherausgabe (Abschöpfung des Verletzergewinns) und auch AnsprĂŒchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (Eingriffskondiktion) fĂŒr wĂŒnschenswert. DemgegenĂŒber erscheint ein Spezialregime fĂŒr ImmaterialgĂŒterrechtsverletzungen an sich nicht erforderlich, ein angemessener Interessensausgleich ist vielmehr auch im Rahmen der Haftung nach allgemeinem Obligationenrecht zu erreichen. Dabei sollte aber in der Praxis den Besonderheiten der Verletzung von ImmaterialgĂŒterrechten im Vergleich zur Verletzung anderer (körperlicher) absoluter Rechte vermehrt Rechnung getragen werden (z. B. schwere Quantifizierbarkeit/Beweisbarkeit des Schadens, der durch Marktverwirrung und VerwĂ€sserung der Marke entsteht; Problematik des Zugangs zu den GeschĂ€ftszahlen des Verletzers). Die gegenwĂ€rtig von den schweizerischen Gerichten gestellten Anforderungen an EntschĂ€digungsbegehren werden vor diesem Hintergrund als zu hoch eingestuft.
Obschon die Schweizer Gruppe der EinfĂŒhrung eines normativen («fiktiven») Schadenbegriffes und damit sinngemĂ€ss eines Verletzerzuschlags kritisch gegenĂŒbersteht, wĂ€re es auch aus generalprĂ€ventiven Ăberlegungen wĂŒnschenswert, wenn der Verletzer zumindest nicht besser als ein Lizenznehmer gestellt wird; ob dies die EinfĂŒhrung einer Gesetzesbestimmung analog der Durchsetzungsrichtlinie der EU erfordert oder aber vielmehr das Ergebnis der «normalen» Anwendung z. B. des Bereicherungsrechts darstellen könnte, kann offen bleiben.
Weiter hĂ€lt es die Schweizer Gruppe fĂŒr wichtig, dass dem Markeninhaber eine angemessene EntschĂ€digung fĂŒr Rechtsverfolgungskosten zugesprochen wird.
Keine Bemerkungen.
Zusammenfassung
Die Haftungsvoraussetzungen bei Markenverletzungen sind identisch mit denjenigen des allgemeinen Schweizer Obligationenrechts (OR). Der Richter hat bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches die gesamten UmstĂ€nde als auch die Grösse des Verschuldens zu wĂŒrdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Es gilt jedoch zu betonen, dass das Schweizer Recht sog. StrafSchadenersatz (punitive damages) nicht kennt.
Nach Schweizer Recht kommen bei einer Markenverletzung folgende WiedergutmachungsansprĂŒche in Betracht: Schadenersatz (Art. 41 OR), Gewinnherausgabe (Art. 423 OR) sowie AnsprĂŒche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR). Diese AnsprĂŒche schliessen sich nicht in jedem Fall per se gegenseitig aus.
Ein Schadenersatzanspruch besteht, soweit der Markeninhaber einen Schaden, die Widerrechtlichkeit (Markenverletzung), den Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten und dem Schaden sowie ein Verschulden auf Seiten des Verletzers nachweisen kann.
Der Schaden ist grundsĂ€tzlich zu beziffern. Ist dies nicht möglich, hat der Richter das Vorhandensein als auch die Höhe des Schadens mit RĂŒcksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge zu schĂ€tzen (Art. 42 Abs. 2 OR), wobei die Anforderungen an die rechtsgenĂŒgliche Substanziierung dennoch als hoch zu bezeichnen sind.
BezĂŒglich der Berechnung des Schadenersatzes werden im Schweizer Recht der Nachweis des effektiven Schadens, die Methoden der Lizenzanalogie sowie der Analogie des Verletzergewinns diskutiert.
In Bezug auf die Gewinnherausgabe (Art. 423 OR) sind die BeeintrÀchtigung fremder Rechte (Markenverletzung), ein Gewinn auf Seiten des Verletzers, wobei unter UmstÀnden auch eine Verlustminderung ausreichen kann, der Kausalzusammenhang sowie die BösglÀubigkeit des Verletzers nachzuweisen.
Dem Markeninhaber steht weiter ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Eingriffskondiktion) zu. Die wohl ĂŒberwiegende Lehre geht davon aus, dass unter diesem Titel zumindest eine ĂŒbliche bzw. angemessene LizenzgebĂŒhr fĂŒr die (unrechtmĂ€ssige) Nutzung der Marke geschuldet ist, wobei die Frage, ob auch ein darĂŒber hinaus erzielter Gewinn herausverlangt werden kann, sowie die Anwendbarkeit der Entreicherungseinrede noch ungeklĂ€rt sind.
Insgesamt sind sowohl die fehlende Rechtssicherheit als auch zahlreiche praktische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von finanziellen AnsprĂŒchen als problematisch zu bezeichnen.
Résumé
Les conditions de la responsabilitĂ© en cas de violation de la marque sont identiques Ă celles du droit des obligations (CO). Pour fixer les dommages intĂ©rĂȘts, le juge doit prendre en considĂ©ration toutes les circonstances du cas dâespĂšce ainsi que le degrĂ© de la faute (art. 43 al. 1 CO). Il convient cependant de prĂ©ciser que le droit suisse ne connaĂźt pas les dommages-intĂ©rĂȘts punitifs (punitive damages).
En droit suisse, en cas de violation de la marque, les actions en rĂ©paration du prĂ©judice suivantes peuvent ĂȘtre intentĂ©es: lâaction en dommages-intĂ©rĂȘts (art. 41 CO), lâaction en remise du gain (art. 423 CO) ainsi que lâaction en enrichissement illĂ©gitime (art. 62 CO). Ces actions ne sâexcluent pas mutuellement dans tous les cas.
Lâaction en dommages-intĂ©rĂȘts suppose la preuve par le titulaire de la marque dâun dommage, dâun acte illicite (violation de la marque), dâun lien de causalitĂ© entre le comportement illicite et le dommage ainsi que dâune faute du contrevenant.
Le dommage doit ĂȘtre chiffrĂ©. Lorsque cela nâest pas possible, le juge dispose dâun pouvoir dâapprĂ©ciation tant pour lâexistence que pour lâĂ©tendue du dommage en considĂ©ration du cours ordinaire des choses (art. 42 al. 2 CO), mais cela ne libĂšre pas le lĂ©sĂ© dâapporter tous les Ă©lĂ©ments de preuve permettant dâĂ©tablir le dommage.
Concernant le calcul des dommages-intĂ©rĂȘts, la preuve du dommage effectif, la mĂ©thode de lâanalogie avec la licence (Lizenzanalogie) ainsi que lâanalogie avec les bĂ©nĂ©fices du contrevenant sont discutĂ©s en droit suisse.
Lâaction en remise du gain (art. 423 CO) suppose la preuve dâune atteinte aux droits dâun tiers (violation dâune marque), dâun gain rĂ©alisĂ© par le contrevenant, lequel peut Ă©galement prendre la forme dâune diminution du dommage, dâun lien de causalitĂ© ainsi que de la mauvaise foi du contrevenant.
Lâaction en enrichissement illĂ©gitime peut Ă©galement ĂȘtre invoquĂ©e par le titulaire de la marque («Eingriffskondiktion»). La doctrine majoritaire considĂšre que cette prĂ©tention oblige le contrevenant Ă payer une redevance de licence usuelle, respectivement raisonnable, pour lâutilisation (indue) de la marque. La question de savoir si le montant Ă restituer peut ĂȘtre supĂ©rieur Ă la redevance ainsi que lâapplication de la condition dâappauvrissement nâont pas encore Ă©tĂ© tranchĂ©es.
En résumé, le manque de sécurité juridique ainsi que les nombreuses difficultés pratiques apparaissent encore problématiques en droit suisse pour faire valoir des prétentions pécuniaires.
Summary
The conditions for liability for trademark infringement are identical with the ones of the Swiss Code of Obligations (OR). In the assessment of damages the judge has to take into account the entirety of circumstances as well as the degree of fault (Art. 43(1) OR). However, it has to be pointed out that Swiss law does not recognize punitive damages.
Under Swiss law the following causes of action for monetary compensation can be put forward: compensation for damages (Art 41 OR), account of profits (Art. 423 OR) and unjustified enrichment (Art. 62 OR). These causes of action are not necessarily per se mutually exclusive.
Compensation for damages is available if the trademark owner can prove damages, unlawfulness (trademark infringement), a causal connection between the illegal activities and the damages, and fault on the part of the infringer.
Generally, the damage needs to be estimated (figures). If this is not possible, the judge has to appraise the existence and the extent of the damage taking into account the usual course of events (Art. 42(2) OR) but the requirements of substantiation and proof are considered extensive.
In relation to the calculation of damages the proof of the actual damage, the analogy of royalties (Lizenzanalogie) and the inference from the infringerâs profits are discussed under Swiss law.
In relation to account of profits (Art. 423 OR) the impairment of a third party right (trademark infringement), the infringerâs profits (under certain circumstances a reduction of loss may suffice), the causal connection and bad faith on the side of the infringer need to be established.
Further, the trademark owner has an action for unjustified enrichment (Eingriffskondiktion). The probably prevailing doctrine presumes that at least usual or adequate royalties for the (illegal) use of the trademark can be obtained under this cause of action. However, it is unclear whether any further profits of the infringer can be claimed and whether the plea that there is no enrichment left (Entreicherungseinrede) is applicable.
In summary, both the lack of certainty in the laws as well as the various practical difficulties in prosecuting claims for monetary compensation have to be considered problematic.