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Forum – Zur Diskussion / A discuter

Wer Ton- und Tonbildträger verwendet, hat dafür nach Art. 35 URG eine Vergütung zu bezahlen. Wo Geld fliesst, stellt sich natürlich stets die Frage, wer davon profitieren darf. Gemäss der erwähnten Norm haben die ausübenden Künstler und Künstlerinnen und die Hersteller und Herstellerinnen des benutzten Ton- oder Tonbildträgers Anspruch auf die einkassierten Vergütungen. Bei der Bestimmung der Berechtigten kann es Abgrenzungsschwierigkeiten geben, auf die nachstehend eingegangen wird.

Sandra Künzi | 2010 Ausgabe 3