Anhand von neuerer französischer, englischer und europäischer Rechtsprechung wird aufgezeigt, wie heikel die Übertragung von Prioritätsrechten sein kann. Dies, weil entsprechende Übertragungserklärungen in den Ländern der Nachanmeldungen unter Umständen nach dem nationalen Recht beurteilt werden und nicht z.B. nach dem Vertragsstatut. Die Anforderungen an solche Übertragungserklärungen sind nach nationalem Recht unterschiedlich, und die Übertragungserklärungen können nach Ablauf des Prioritätsjahres auch nicht mehr nachgebessert werden. Wenn den nationalen Anforderungen an solche Übertragungen in einem Nachanmeldeland nicht genügt wird, kann von jedem Dritten die Ungültigkeit der Priorität und damit häufig des Patentes in diesem Nachanmeldeland geltend gemacht werden. Es werden am Ende einige Tipps gegeben, wie Probleme weitgehend vermieden werden können.
Tobias Bremi | 2010 Ausgabe 4