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Forum – Zur Diskussion / A discuter
Gemäss der Grossen Beschwerdekammer ist der Begriff der «Anwendung» in Art. 54. Abs. 4 EPÜ breit auszulegen. Dies gilt auch für die «spezifische Anwendung» in Art. 54. Abs. 5 EPÜ. Damit werden auch neue Dosierungen, sowie eine breite Palette weiterer medizinischer Anwendungen in der Form des zweckgebundenen Stoffschutzes patentierbar, selbst wenn die Anwendungen dieses Stoffes für dieselbe Krankheit bereits bekannt ist. Ferner kommt die Grosse Beschwerdekammer zum Schluss, dass für Patentansprüche des Typs «Swiss type claim» unter dem EPÜ-2000 keine Berechtigung mehr bestehe. Damit wird eine Diskrepanz zum Schweizer Patentgesetz geschaffen.
André Escher | 2010 Ausgabe 7-8