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Forum – Zur Diskussion / A discuter

In dem in sic! 2008, 543 ff. wiedergegebenen, in einer Patentstreitigkeit ergangenen Bundesgerichtsentscheid «Druckweiterverarbeitung» und den Urteilen der Vorinstanzen wird die auch in der Literatur anzutreffende Auffassung vertreten, Unterlassungsurteile könnten ausschliesslich indirekt durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen vollstreckt werden. Eine reale Vollstreckung eines Unterlassungsbefehls sei ausgeschlossen, und das Patentrecht verlange auch gar keine reale Vollstreckung darauf gestützter Urteile. Diese Prämissen werden in dieser Arbeit kritisch hinterfragt. Anlass dazu bildet nicht zuletzt die bevorstehende Inkraftsetzung der schweizerischen ZPO, die in Art. 343 Abs. 1 lit. d betreffend die Vollstreckung von Entscheiden Folgendes festlegt: «Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem […] Unterlassen […], so kann das Vollstreckungsgericht insbesondere anordnen: eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes».

Andri Hess-Blumer | 2010 Ausgabe 11