Ausführlich legt Cebulla nicht allein für Übersetzer und Dolmetscher deutsches Urheberrecht sowie Wettbewerbsrecht, Künstlersozialversicherungsrecht und die geminderte Umsatzsteuer dar. Im Gegensatz zu anderen deutschen Autoren weist er wiederholt auf Publikationen aus der Schweiz hin. War das der Grund, warum die fundierten Ausführungen von Cebulla zum Vergütungsrecht nach § 32 UrhG in einem mangelhaften BGH-Urteil vom 20. Januar 2011 (I ZR 19/09) verschwiegen wurden? Ein Übersetzer, der sich auf ein solch mangelhaftes Urteil, bei welchem sogar die Höhe des konkreten Autorenhonorars und die Fragen des an ihn zu zahlenden angemessenen Honorars als angebliche Basis für die Vergütung des Übersetzers unklar bleiben (vgl. B. von Becker, GRUR-Prax 2011, 96), beruft, kann wohl kaum mit weiteren Aufträgen rechnen.
Klaus Dieter Deumeland / Manuel Cebulla | 2011 Ausgabe 6