
Inhaltsverzeichnis
I.Social Media: Das neue Netz der Netze oder bloss ein Hype?
II.Social Media und Recht â Eine Auslegeordnung
III.Social Networks im Spannungsfeld zwischen Marketing und Informationssicherheit
IV.Social Networks bei Rekrutierung und am Arbeitsplatz
V.Verdeckte Ermittlung in Social Networks
VI.Schutz der ImmaterialgĂŒter in Social Networks
Die Tagung des Europa Instituts an der UniversitĂ€t ZĂŒrich (EIZ) mit den Netzwerkpartnern Schweizer Forum fĂŒr Kommunikationsrecht (SFâąê»Æ§), Schweizerische Informatikgesellschaft (SI), Swiss Internet Industry Association (simsa), Schweizerischer Wirtschaftsverband der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (SWICO), Schweizerischer Verband der Informations- und Kommunikationstechnologie (SwissICT), Zentrum fĂŒr Informations- und Kommunikationsrecht der UniversitĂ€t ZĂŒrich (ZIK), fand am 1. September 2011 im Metropol ZĂŒrich statt und drehte sich um «ICT â Recht und Praxis Online Social Networks». Die Tagungsleiter, Dr. Rolf auf der Maur und Prof. Dr. Hans Rudolf TrĂŒeb, begrĂŒssten die ĂŒber 100 Teilnehmer von AnwĂ€lten, Unternehmensjuristen und IT-Spezialisten und konstatierten mit der grossen Teilnahme das wachsende Interesse fĂŒr die Problematik von Social Media.
Dr. Peter Hogenkamp, Leiter Digitale Medien der NZZ-Mediengruppe, ZĂŒrich, ĂŒbernahm mit seinem Einstiegsreferat die Aufgabe, eine Ăbersicht zur Bedeutung und Entwicklung der Social Media zu geben. Trotz vieler Argumente gegen Social Media (Zeitverschwendung, irrelevante Informationen) ist die Nutzung von Social Media ersichtlich gestiegen. Weiter haben Social Media die Wahrnehmung von «News» geĂ€ndert, insbesondere mit neuen Informationsformen wie Chats und MeinungsĂ€usserungen. So ein bekannter Spruch eines Internetnutzers: «If the news is important, it will find me» oder der Spruch des Wissenschaftlers Roy Amara: «We tend to overestimate the effect of a technology in the short run and underestimate the effect in the long run».
Dr. Hanspeter KellermĂŒller, Leiter des Generalsekretariats der NZZ-Mediengruppe, gab einen Ăberblick der Auslegeordnung. Zu den wesentlichen Merkmalen von Social Media zĂ€hlen die Vermischung von Individual- und Massenkommunikation, interaktive und partizipative Kommunikationsformen, der Einbezug von «user generated content» (UGC) und der Abschied vom klassischen Sender-EmpfĂ€nger-Konzept. Social Media können viele Formen haben, die sich teilweise ĂŒberschneiden und können wie folgt eingeteilt werden: Blog (Medienspiegel.ch, Twitter etc.), Social & Business Networks (Facebook, LinkedIn, Xing etc.), Sharing von Videos, Fotos, Musik, Dokumenten (YouTube, Flickr, Jamendo, Slideshare etc.), Foren/Q&A (swissmom.ch, gutefrage.net etc.), Bewertungen (Comparis, anwaltvergleich.ch etc.), Wikis (Wikipedia, Jurispedia, ZĂŒrichberg Wiki etc.), News-Sites mit integriertem UGS (Huffington Post, CNN, iReport etc.) und Social Commerce (brands4friends, edelight etc.). Das Aufkommen von sozialen Netzwerken stellt neue Herausforderungen fĂŒr die Auslegeordnung dar. Dabei entstehen zahlreiche Rechtsfragen zu Verantwortungszuordnung und Rechtsdurchsetzung, Persönlichkeitsschutz, Datenschutz, ImmaterialgĂŒterrechte, Wettbewerbsrecht, weitere Themen sind Social Media und ArbeitsverhĂ€ltnis oder Social Media und Strafrecht.
Die Haftung der Plattform-Betreiber geht nicht von einer Vorabkontrolle, sondern von einer Kenntnisnahme des verletzenden Contents aus. Die Rechtsdurchsetzung gegenĂŒber Plattform-Betreibern ist durch verschiedene Mechanismen gewĂ€hrleistet («Notice and takedown», Anspruchsanmeldung, Einspracheverfahren der Plattform-Betreiber etc.), aber wegen hĂ€ufig internationaler Sachverhalte und faktischen HĂŒrden (Identifikation UGC-Provider, fremde Rechtsordnung, Kosten, Zeitfaktor, KrĂ€fteverhĂ€ltnisse) erschwert. Der Persönlichkeitsschutz geht von einer GrundrechtsabwĂ€gung zwischen Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz aus. Zu den Rechtsmitteln zĂ€hlen die Beseitigungsklage gegenĂŒber Plattformbetreibern (Art. 28a ZGB) und der Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g ZGB). Auch der Datenschutz ist wegen der Nutzerdaten-Verwendung durch den Plattformbetreiber («Nutzungsbedingungen») betroffen (z.B. GrundsĂ€tze der Datenbearbeitung bei Bewertungswebsites gemĂ€ss Art. 4 Abs. 4 und Art. 13 DSG). Betroffen sind auch ImmaterialgĂŒterrechte, wie das Urheberrecht (Upload/download, Rechte an UGC), das Markenrecht (z.B. fremde Marke als Twitter-Account) und das Wettbewerbsrecht (unrichtige Tatsachenbehauptungen (Art. 3 lit. a UWG), intransparente Eigenbewertungen (Art. 3 lit. b UWG) und «Spams» (Art. 3 lit. o UWG). Bei Social Media und ArbeitsverhĂ€ltnis entstehen auch zahlreiche Rechtsfragen (ĂŒbermĂ€ssige Nutzung, Screening von Stellenbewerbern, Ăberwachung der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz). Im Strafrecht ist die Strafbarkeit der Medien, die sog. Kaskadenhaftung (Art. 28 StGB) und die Impressumspflicht fĂŒr presseĂ€hnliche Internetpublikationen (Art. 322 Abs. 2 StGB) zu beachten. Dabei ist auf den Jahresbericht «Koordinationsstelle zur BekĂ€mpfung der InternetkriminalitĂ€t» zu verweisen.
Patrick Dehmer, Rechtsanwalt, Head of Legal & Regulatory, Swisscom (Schweiz) AG, ZĂŒrich, zeigt das «Spannungsfeld der Social Networks zwischen Marketing und Informationssicherheit» auf. Er wies mit Swisscom auf Media darauf hin, dass die Swisscom von zahlreichen Social Media, wie eigenen Social Media (Xtra-Zone, snowfriends, Support-Community) und Fremdplattformen (YouTube, Xing, flickr), Gebrauch macht. Beispielweise bei Facebook verwaltet Swisscom eine Fanseite, die dem Informationsfluss, dem Entertainment, Markenthemen und dem Dialog dient. Dehmer zeigt auf, dass der Betreiber von einer Facebook-Seite keine eigenen Nutzungsbedingungen verfassen kann, weshalb er die Verwendung folgender Netiquette oder Erinnerung empfiehlt: «Wir bitten euch nett zueinander zu sein und dulden keine Schimpfworte oder AnzĂŒglichkeiten. Wer dagegen verstösst, wird als Fan entfernt.» Die Swisscom macht auch von Twitter Gebrauch.
Dem Vortrag folgte eine Panel-Diskussion mit Alberto Job, LL.M., Rechtsanwalt, Credit Suisse, Leiter Abteilung Data Management/ICT, ZĂŒrich und Sandra Hanhart RechtsanwĂ€ltin, Leitung Rechtsdienst, Tamedia AG, ZĂŒrich. Die Referenten nahmen die Gelegenheit wahr, um zu betonen, wie wichtig Social Media fĂŒr die Unternehmen und ihr Marketing sind und welche neuen Herausforderungen und Gefahren diese aber darstellen.
Dr. Urs Egli, Rechtsanwalt geht auf die Frage des Rechts auf Nutzung sozialer Medien am Arbeitsplatz ein. Der Arbeitgeber darf die Nutzung sozialer Netzwerke verbieten, sollte aber ein Reglement erlassen. Bei fehlender Anweisung gelten die gleichen Regelungen wie fĂŒr Telefonate (Privatnutzung grundsĂ€tzlich möglich, solange die Arbeit nicht gefĂ€hrdet ist). Die missbrĂ€uchliche Verwendung sozialer Netzwerke wĂ€hrend der Arbeitszeit ist eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Zu den Sanktionen zĂ€hlen die Abmahnung, Sperrung, Entlassung und LohnkĂŒrzung. Bevor weitere Sanktionen gerechtfertigt sind, ist der betroffene Arbeitnehmer in der Regel abzumahnen. Die Ăberwachung des Internetverkehrs des Arbeitnehmers ist nur in engen Grenzen zulĂ€ssig (nur in VerdachtsfĂ€llen oder stichprobenweise). Dabei ist auf den Leitfaden des EDĂB ĂŒber die Internet- und E-Mail-Ăberwachung vom Juli 2009 zu verweisen. Zur Frage der Weisungen des Arbeitgebers zur elektronischen Kommunikation verweist Egli auf die Verordnung des Kantons ZĂŒrich ĂŒber Internet und E-Mail vom 17. September 2003 und das Musterreglement von Nils GĂŒggi fĂŒr die Nutzung von Internet, E-Mail und sozialen Medien.
Hinsichtlich des Screenings im Bewerbungsverfahren ist Egli der Meinung, dass das Screening von Stellenbewerbern in sozialen Medien (wie Facebook, nicht Xing) durch Personalverantwortliche unzulÀssig ist, sofern nicht der Stellenbewerber von sich aus sein Profil im sozialen Netzwerk als Beilage zur Stellenbewerbung bekannt gibt. Weiter sollte das «Googlen» von Stellenbewerbern unzulÀssig sein, weil Google private Informationen enthÀlt.
Dr. Marc Jean-Richard-dit-Bressel, LL.M., Staatsanwalt (Wirtschaftsdelikte) des Kantons ZĂŒrich, Lehrbeauftragter an der UniversitĂ€t ZĂŒrich, ging auf die Frage der verdeckten Ermittlung in Social Networks ein. Er weist darauf hin, dass verdeckte Ermittlung und verdeckte Fahnung zu unterscheiden sind. Die verdeckte Ermittlung besteht in dem passiven verdeckten Beobachten von Personen und Sachen an allgemein zugĂ€nglichen Orten (Art. 282 StPO). Zu den Voraussetzungen zĂ€hlen die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft, ein hinreichender Tatverdacht und die SubsidiaritĂ€t der Massnahme (Art. 286 StPO). Die verdeckte Fahndung hingegen ist eine «Lightversion» der verdeckten Ermittlung und besteht darin, einen tĂ€uschenden Kontakt in einem weitgehend anonymen Umfeld zu infiltrieren (z.B. ProbekĂ€ufe von Drogen, Integrerierung in einer Gruppe von Randalierern, eine Registrierung in einer Web-Community unter falschen Personalien).
Jean-Richard-dit-Bressel wies auf die neuen Herausforderungen hin: Braucht es verdeckte Fahndung in Socal Networks ohne konkreten Tatverdacht? Ist die BeschrĂ€nkung auf einen Straftatenkatalog ein zweckmĂ€ssiger HĂŒter der VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeit? Fördert die beschrĂ€nkte Verwertbarkeit von Zufallsfunden das Gleichgewicht zwischen BĂŒrger und Staat? Ist die Unterscheidung von verdeckter Fahndung und verdeckter Ermittlung angebracht? Gibt es bei verdeckten Ermilttungen/Fahndungen in Social Netzworks besondere Risiken, sodass die V-Leute die Grenze der zulĂ€ssigen Einwirkung auf den Tatenschluss (Art. 293 StPO) ĂŒberschreiten könnten? Weiterhin nennt er Fallbeispiele: Im BGE 134 IV 266 «Manuela 13» ging es um einen untauglichen Versuch einer sexuellen Handlung mit einem Kind. Hinter dem Chatnamen «Manuela 13» steckte ein Polizist. Weiter registriert sich die Polizei zum Beispiel auch zwecks Ermittlung von Aufrufen zu gewalttĂ€tigen Krawallen ĂŒber Facebook, Twitter, Black-Berry Messenger, usw. mit falschen Angaben in verschiedenen Internet-Communities. Es bestehen aber keine konkreten Hinweise, sondern nur vage Vermutungen, dass die Communities etwas mit den Aufrufen zu tun haben könnten.
Der Vortrag wurde von einer Panel-Diskussion mit Prof. Christian Schwarzenegger, Professor fĂŒr Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie an der UniversitĂ€t ZĂŒrich, und Tanja Knodel, RechtsanwĂ€ltin, Teitler MĂŒller + Partner RechtsanwĂ€lte, ZĂŒrich, abgerundet. Die Referenten diskutierten insbesondere ĂŒber die Schwierigkeit, einen konkreten Tatverdacht zu bestimmen, und ĂŒber die Frage des Tatorts bzw. der ZustĂ€ndigkeit und des anwendbaren Rechts (Ort des Servers oder des TĂ€ters).
Dr. Poto Wengener, Direktor Swissperform, ging auf die Frage des Schutzes von immateriellen GĂŒtern in Social Networks ein. Er wies darauf hin, dass es eine Kollision zwischen Urheberrechten und User Generated Content (UGC) gibt. Bei Verletzungen in Social Networks sind die Werke der Musik, der Fotografie und des Films und die Urheberrechte und Leistungsschutzrechte zentral. Dabei ist zu beachten, dass die Schranke des Eigengebrauchs gemĂ€ss Art. 19 URG in gewissen FĂ€llen erfĂŒllt ist, dass dies aber meistens nicht zutrifft. Zentral ist auch der Unterschied zwischen UGC und non-UGC. Eine weitere Schwierigkeit besteht in der Durchsetzung der Rechte. Die EntschĂ€digung fĂŒr die Nutzung von Werken ist eher die Ausnahme.
In der folgenden Panel-Diskussion mit Dr. Mathis Berger, Rechtsanwalt, und Dr. Magda Streuli-Youssef, RechtsanwĂ€ltin, wurde auf die Schranke des Eigengebrauchs eingegangen. Berger wies darauf hin, dass der Begriff eng ausgelegt wird und Streuli-Youssef erwĂ€hnte die Lösung der Kulturflatrate. Weiter wurde das «Notice & Take Down System» besprochen. Berger erachtete es grundsĂ€tzlich als gut, war sich aber dem Risiko missbrĂ€uchlicher Nutzung bewusst. Streuli-Youssef wies auf Systeme wie Monitoring und Filter hin, die Verletzungen des URG sortieren. Auch die Frage der Gerichtsstandklauseln in AGB wurde besprochen. Streuli-Youssef betonte, dass die Gerichtsstandklauseln generell unzulĂ€ssig sein dĂŒrften. Wengener wies auf den Entscheid «Second Life» hin, in dem der Richter die Gerichtsstandklausel von Second Life fĂŒr die Gerichte in San Francisco als unzulĂ€ssig erachtet hat (Bragg v. Linden Research, Inc. and Rosedale 487 F. Supp. 2d 593 [E.D. Pa. 2007]).