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Berichte / Rapports

Am letztjährigen Executive Committee Meeting in Hyderabad hat die AIPPI Resolutionen zu verschiedenen Themen verabschiedet, namentlich zu den Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz und erlaubten Benutzungsformen urheberrechtlich geschützter Werke in den Branchen der Hochtechnologie und der Digitaltechnologie (Q 216B), zu den Patentierungsvoraussetzungen der erfinderischen Tätigkeit (Q 217), zum Erfordernis des rechtserhaltenden Gebrauchs bei Marken (Q 218) sowie zu den Unterlassungsgeboten bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten (Q 219).

Die AIPPI Schweiz hat im Frühjahr 2011 die Länderberichte zu den Q Fragen 216B, 217, 218 und 219 eingereicht.

In der aktuellen Ausgabe der sic! werden die Berichte der Schweizer Arbeitsgruppen zu den Q Fragen 216B und 217 publiziert. In sic! 3/2012 folgen die Berichte zu den Q Fragen 218 und 219.

Die AIPPI Schweiz hat anlässlich der Veranstaltung Qs & Rs, welche am 16. November 2011 in Zürich stattgefunden hat, die AIPPI Resolutionen von Hyderabad vorgestellt. Thomas Kretschmer, Schaffhausen, hat die Resolution zu den Patentierungsvoraussetzungen präsentiert. Dr. Reinhard Oertli, Zürich, hat sich dem rechtserhaltenden Gebrauch der Marken gewidmet und Dr. François Besse hat sich mit den Unterlassungsmassnahmen bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten befasst.

Als Schwerpunktthema der Veranstaltung wurde der Urheberrechtsschutz im Bereich der Hoch- und Digitaltechnologie in der Schweiz und auf internationaler Ebene vorgestellt und die Berechtigung von Ausnahmen dieses Schutzes eingehend diskutiert. Bereits bei den Arbeiten zur Resolution Q216B wurde wiederholt hingewiesen auf die signifikanten Diskrepanzen zwischen den Ländern im Hinblick auf: (i) die erlaubten Benutzungen für die Aktivitäten von Internetserviceprovidern (ISPs), (ii) die Existenz und Anwendung von Regeln über die angemessene Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten («fair dealing/fair use) und (iii) die Anerkennung von Prinzipien internationaler Vereinbarungen in den nationalen Regelungen.

Nun galt es in Hyderabad, das Augenmerk auf weitere Themen zu richten, unter anderem auf die internationale Harmonisierung urheberrechtlicher Schranken, auf die Haftung von Providern von UGC (User Generated Content), auf die Haftung für Links und von Internetsuchmaschinen und für die vorübergehende Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke sowie auf Schranken für Privatkopien und urheberrechtliche Vergütungen. Der Stand der Diskussion im internationalen Vergleich wurde von Dr. Lorenza Ferrari Hofer, Zürich, vorgestellt. Rechtsanwältin Carmen de la Cruz, Zug, hat anschliessend die Rechtslage in der Schweiz dargelegt und Henning G. Timcke, Zürich, die Problematik aus der Sicht der Digitaltechnologiebranche präsentiert. Dabei wurden die rechtlichen Fragen untersucht, welche sich bei der Einrichtung der digitalen Plattform nanoo.tv zum Streaming von Multimedia-Inhalten von schweizerischen Universitäten und Fachhochschulen gestellt hatten.

Die anschliessende Diskussion hat einmal mehr zum Ausdruck gebracht, dass das Zurverfügungstellen sowie der Austausch von multimedialen Werken auf digitalen Plattformen eine gewisse Flexibilität des Urheberschutzrechts verlangt, insbesondere wenn es darum geht, ein Entgelt für die Benutzung dieser Werke zu erheben. Diese Thematik ist auch in der Schweiz von grosser Aktualität und es wäre zu begrüssen, wenn sich der Gesetzgeber mit den tatsächlichen Umständen des Urheberschutzes im Internet eingehend beschäftigen würde. Es sollte dabei eine Lösung angestrebt werden, welche neben den Interessen der Urheber auch diejenigen der digitalen Benutzer berücksichtigen würde. Die Diskussion über die Ausnahmen und Schranken des Urheberschutzrechts innerhalb der OMPI (www.wipo.int/copyright/en/limitations/index.html) sind voll im Gange – und es ist wichtig, dass sich die Schweiz daran aktiv beteiligt.