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Bibliographie

Seit Schumpeter unterscheidet man zwischen Invention, Innovation und Imitation: Am Anfang stehen Forschungs- und Entwicklungsleistungen, die – geplant oder ungeplant – zu Produkt- oder Prozesserfindungen führen, die sodann in den wirtschaftlichen Kreislauf eingeführt werden. Am Ende stehen neue oder dank der besseren Prozesse zumindest billigere Produkte. Die Innovationen werden sodann von anderen Unternehmen übernommen. Welche Märkte sind in dieser Wertschöpfungskette kartellrechtlich relevant? Alfred Früh untersucht in seiner von Reto M. Hilty betreuten Dissertation die hergebrachten Kategorien und lotet ihre Brauchbarkeit aus. Anerkannt ist die Existenz von Produkt- und Technologiemärkten. Das Konzept des Innovationsmarkts ist hingegen weniger gesichert. Sollten Kooperationen und Konzentrationen wegen überlappender Forschungsaktivitäten eingeschränkt werden, auch wenn nicht klar ist, ob die Forschung erfolgreich sein wird, oder zur Entstehung welcher Produkte oder Prozesse sie führen wird? Auswirkungen auf Innovationsanreize werden deshalb in der kartellrechtlichen Praxis häufig nicht autonom, sondern in Bezug auf die nachgelagerten Technologie- und Produktmärkte geprüft. Etwas anderes gilt, wenn wegen des hohen Innovationsgrads ein Bezug zu existierenden Technologie- oder Produktmärkten nicht mehr besteht. Der Verfasser deckt die zahlreichen Widersprüche auf, die das geltende Recht und die Diskussion prägen. Er plädiert für die Annahme eigenständiger Produkt-, Technologie- und Innovationsmärkte und gründet seine Überlegungen auf eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Begriff des Marktes in historischer und ökonomischer Perspektive. Er diskutiert die verschiedenen Marktkonzepte, insbesondere das Bedarfsmarktkonzept und den hypothetischen Monopolistentest und räumt letzterem den Vorrang ein. Die Studie basiert im Wesentlichen auf EU- und US-Recht; das schweizerische Recht, das die Bürde des Art. 3 Abs. 2 Kartellgesetz trägt, wird an den geeigneten Stellen eingeflochten. Die Analyse ist allgemeingültig und lässt sich auf andere Rechtsordnungen übertragen. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf dem Kartell- und Immaterialgüterrecht, wobei der ökonomischen Durchdringung zu Recht ein hoher Stellenwert beigemessen wird.

Andreas Heinemann / Alfred Früh | 2013 Ausgabe 6