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Berichte / Rapports

Sollten in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen («KMU») andere oder besondere Regeln des Wettbewerbsrechts gelten? (Should small and medium enterprises [«SMEs»] be subject to other or specific competition rules?)

Nicolas BirkhÀuser

Inhaltsverzeichnis

I.Zusammenfassung des Berichts des Berichterstatters der schweizerischen Landesgruppe asas

1. Ausgangslage

2. Das Wesen der KMU

3. Materielle Bestimmungen des Kartellrechts

4. Verfahrensrechtliche Aspekte

5. Sanktionen/Kronzeugenregelung

6. Besteht Regelungsbedarf?

II.Diskussion in Prag

Die eingangs gestellte Frage beschlĂ€gt eine Thematik, die auch in der Schweiz immer wieder Gegenstand vor allem politischer, im Besonderen aber auch kartellrechtlicher Auseinandersetzungen ist. AnlĂ€sslich der Revision des schweizerischen Kartellgesetzes (KG) im Jahre 2003 wurde eine Bestimmung eingefĂŒhrt, die auf die «Verbesserung der WettbewerbsfĂ€higkeit kleiner und mittlerer Unternehmen» abzielt (Art. 6 Abs. 1 lit. e KG). Zuvor wurde in der öffentlichen Debatte die Kritik aufgebracht, die Wettbewerbsbehörden richteten ihre TĂ€tigkeit zu stark auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und zu wenig auf grosse Marktteilnehmer aus.

Art. 6 Abs. 1 KG hĂ€lt fest, dass in Verordnungen oder allgemeinen Bekanntmachungen die Voraussetzungen umschrieben werden können, unter denen einzelne Arten von Wettbewerbsabreden aus GrĂŒnden der wirtschaftlichen Effizienz in der Regel als gerechtfertigt gelten. GemĂ€ss Art. 6 Abs. 1 lit. e KG sind hierbei insbesondere Abreden in Betracht zu ziehen, die den Zweck haben, «die WettbewerbsfĂ€higkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, sofern sie nur eine beschrĂ€nkte Marktwirkung aufweisen». Die schweizerische Wettbewerbskommission (WEKO) ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat im Dezember 2005 eine Bekanntmachung betreffend Abreden mit beschrĂ€nkter Marktwirkung (KMU-Bekanntmachung) veröffentlicht.

Es scheint zumindest teilweise tatsĂ€chlich die Auffassung vorzuherrschen, dass sich KMU in einer anderen Wettbewerbssituation befinden wĂŒrden als Grossunternehmen. Aus diesem Grunde mĂŒssten sie besonderen Regeln unterworfen werden. Offenbar wurde das BedĂŒrfnis nach höherer Rechtssicherheit in der politischen Diskussion vor allem bei den KMU verortet. Gewerbekreise scheinen sogar unter Hinweis auf die volkswirtschaftliche Bedeutung die Forderung erhoben zu haben, KMU von der Anwendung es Kartellgesetzes gĂ€nzlich auszunehmen oder diese doch immerhin erheblich abzuschwĂ€chen. Doch worauf stĂŒtzt sich diese Auffassung?

Der Begriff KMU fĂŒr kleine und mittlere Unternehmen ist eine Sammelbezeichnung fĂŒr Unternehmen, die eine bestimmte Grenze hinsichtlich BeschĂ€ftigtenzahl, Umsatzerlös oder Bilanzsumme nicht ĂŒberschreiten. Die BetriebszĂ€hlung des Bundesamtes fĂŒr Statistik unterteilt die marktwirtschaftlichen Unternehmen nach der Zahl der BeschĂ€ftigten, wobei ein Unternehmen so lange als KMU gilt, als es weniger als 250 VollzeitĂ€quivalenten hat.

Nach der aktuellsten BetriebszĂ€hlung des Bundesamts fĂŒr Statistik gibt es in |der Schweiz knapp 313000 Unternehmen. Davon zĂ€hlen 311707 aufgrund ihrer BeschĂ€ftigtenzahl zu den KMU, wĂ€hrend 1154 als Grossunternehmen betrachtet werden. Die Unternehmenslandschaft in der Schweiz besteht demnach zu 99,6% aus KMU mit weniger als 250 VollzeitĂ€quivalenten und nur zu 0,4% aus Grossunternehmen mit mehr als 250 VollzeitĂ€quivalenten. Interessant ist weiter, dass die 99,6% KMU insgesamt 2327802 Personen beschĂ€ftigen. Bei den 0,4% Grossunternehmen finden demgegenĂŒber 1166269 Arbeitnehmende eine Stelle. 33,4% der BeschĂ€ftigten arbeiten demnach bei 0,4% der Unternehmen in der Schweiz, was eine bemerkenswerte Relation darstellt.

Die Schweiz besteht somit mehrheitlich aus KMU. Das ist fĂŒr die einleitend genannte Frage nicht unbedeutend. Ein Gesetz sollte sich an eine möglichst breite Anzahl von AnwendungsfĂ€llen richten. Mit anderen Worten erscheint es nicht sinnvoll, ein Gesetz einzig fĂŒr die Ausnahmen zu konzipieren. Das aber mĂŒsste wiederum bedeuten, dass das geltende Schweizer Kartellrecht bereits auf KMU ausgerichtet sein mĂŒsste. Insofern mĂŒsste vor diesem Hintergrund die Antwort auf die Frage, ob KMU Gegenstand von speziellen Kartellrechtsnormen sein sollten, «nein» lauten, denn KMU mĂŒssten (in der Schweiz) bereits Gegenstand der eigentlichen Kartellrechtsnormen sein.

Es fragt sich jedoch, ob dem tatsĂ€chlich so ist. FĂŒr die Beantwortung dieser Frage ist zunĂ€chst auf das Wesen der KMU und anschliessend auf die geltenden kartellrechtlichen Regelungen einzugehen.

Das BedĂŒrfnis, KMU mĂŒssten unter UmstĂ€nden anderen Regeln unterworfen werden, ist im Zusammenhang mit dem Kartellrecht von besonderer Bedeutung. Das Kartellgesetz bezweckt in erster Linie die Förderung wirksamen Wettbewerbs (Art. 1 KG). Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt zu fragen, ob Handlungen von KMU den Wettbewerb weniger beeintrĂ€chtigen als solche von Grossunternehmen, weshalb sie anders zu behandeln wĂ€ren. TatsĂ€chlich könnte argumentiert werden, dass das Verhalten von KMU im Wettbewerb in den meisten FĂ€llen bereits wegen ihrer geringeren Grösse und damit ihres geringeren wirtschaftlichen Einflusses weniger relevant – weniger erheblich – ist als dasjenige grösserer Unternehmen.

Kann nun ein Gesetz, das den wirksamen Wettbewerb fördern soll, auf die Unternehmenswirklichkeit in der Schweiz zugeschnitten sein? Können die ĂŒber 140 000 Einzelfirmen einen nennenswerten Einfluss auf den Markt ausĂŒben? Ist dem Wettbewerb geholfen, wenn KMU und Grossunternehmen kartellrechtlich gleich behandelt werden, obwohl sich die Ausgangslage fĂŒr ein KMU, das im Wettbewerb mit einem Grossunternehmen steht, gĂ€nzlich anders prĂ€sentiert als im umgekehrten Fall? TatsĂ€chlich wurde in der parlamentarischen Diskussion auch die Meinung vorgetragen, die Wettbewerbsbehörden sollten sich auf die wichtigen wettbewerbsbeschrĂ€nkenden Sachverhalte konzentrieren und sich nicht mit BagatellfĂ€llen, zu denen viele Abreden zwischen KMU gehörten, beschĂ€ftigen.

Zu beachten gilt es jedoch trotz dieser berechtigten Fragen und Vorbringen, dass die Anzahl BeschĂ€ftigter alleine noch keinen Schluss auf die vorhandene Wettbewerbssituation zulĂ€sst. Beispielsweise ist es ohne Weiteres möglich, dass auch ein KMU mit nur wenigen Mitarbeitern ĂŒber einen Marktanteil verfĂŒgt, mit welchem dieses Unternehmen einen spĂŒrbaren Einfluss auf den Markt und damit auf den Wettbewerb haben kann, beispielsweise in NischenmĂ€rkten. Umgekehrt lĂ€sst sich der Einfluss eines KMU mit vielen BeschĂ€ftigten unter UmstĂ€nden marginalisieren, wenn neben diesem KMU noch weitere KMU und insbesondere mehrere Grossunternehmen auf einem bestimmten Markt tĂ€tig sind. Alleine auf die BeschĂ€ftigtenzahl abzustellen, erscheint vor diesem Hintergrund als wenig zielfĂŒhrend. Wiederum eine andere Situation wĂŒrde ferner vorliegen, wenn sich in einem Markt zahlreiche KMU parallel verhalten.

Das Schweizer Kartellrecht beruht auf drei SĂ€ulen. Der Wettbewerb wird zum einen durch das Verbot wettbewerbsbeschrĂ€nkender Abreden, zum anderen durch das Verbot missbrĂ€uchlichen Verhaltens marktbeherrschender Unternehmen und schliesslich durch die Kontrolle von UnternehmenszusammenschlĂŒssen geschĂŒtzt.

Die Fusionskontrolle kennt zwar keine ausdrĂŒcklichen Regelungen fĂŒr KMU. Damit aber ein Unternehmenszusammenschluss ĂŒberhaupt meldepflichtig wird, mĂŒssen bestimmte Aufgreifkriterien erfĂŒllt sein. Das genĂŒgt in den meisten FĂ€llen, um KMU von der Fusionskontrolle auszunehmen.

Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unterneh|men, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhÀngig zu verhalten. In der Regel gilt, dass KMU im Wettbewerb nicht die gleiche Wirkung erzielen können wie etwa Grossunternehmen. Allerdings gibt es Ausnahmen. Es ist durchaus denkbar, dass ein KMU je nach Markt als marktbeherrschend qualifiziert wird. In diesem Fall rechtfertigt es sich aber kaum, andere bzw. besondere Regeln aufzustellen.

Art. 5 Abs. 1 KG regelt, dass Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt fĂŒr bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeintrĂ€chtigen und sich nicht durch GrĂŒnde der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs fĂŒhren, unzulĂ€ssig sind. Abreden, die den Wettbewerb nicht erheblich beeintrĂ€chtigen, sind ohne Weiteres zulĂ€ssig.

Die WEKO hat von der in Art. 6 Abs. 1 lit. e KG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und am 19. Dezember 2005 eine Bekanntmachung betreffend Abreden mit beschrĂ€nkter Marktwirkung erlassen (KMU-Bekanntmachung). GemĂ€ss deren Ziff. 1 Abs. 1 sind Abreden, wenn (i) sie der WettbewerbsfĂ€higkeit der beteiligten Unternehmen dienen und (ii) diesen Unternehmen nur beschrĂ€nkte Marktwirkung zukommt, aus GrĂŒnden der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt. Eine Wettbewerbsabrede dient in der Regel der Verbesserung der WettbewerbsfĂ€higkeit, wenn sie durch leistungssteigernde oder innovationsfördernde Massnahmen Grössen- oder Verbundsvorteile ermöglicht oder wenn sie Verkaufsanreize fĂŒr die nachgelagerte Stufe schafft und sie hierzu notwendig ist (Ziff. 2 Abs. 1 der KMU-Bekanntmachung).

Eine beschrĂ€nkte Marktwirkung weisen gemĂ€ss Ziff. 3 der KMU-Bekanntmachung in der Regel Wettbewerbsabreden zwischen Unternehmen auf, die gemeinsam auf dem von der Abrede betroffenen relevanten Markt nicht ĂŒber einen bestimmten Marktanteil hinauskommen. Die WEKO sieht diese Grenze bei horizontalen Wettbewerbsabreden bei 10%, bei vertikalen Abreden bei 15% (Ziff. 3 lit. a und b der KMU-Bekanntmachung). Durch diese Bestimmung wird zumindest auf den ersten Blick bestĂ€tigt, dass Wettbewerbsabreden nicht gleich Wettbewerbsabreden sind. Kommt den beteiligten Unternehmen nur eine beschrĂ€nkte Marktwirkung zu und dient die Abrede ihrer WettbewerbsfĂ€higkeit, sollen andere Regeln gelten. Es fragt sich jedoch, ob auch ein zweiter Blick zu diesem Resultat fĂŒhrt.

ZunĂ€chst ist das VerhĂ€ltnis zwischen der KMU-Bekanntmachung und Art. 5 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 6 KG nĂ€her zu beleuchten: Art. 5 Abs. 1 KG regelt, dass Wettbewerbsabreden dann unzulĂ€ssig sind, wenn sie (i) wirksamen Wettbewerb beseitigen oder (ii) den Wettbewerb erheblich beeintrĂ€chtigen. Daraus folgt, dass Wettbewerbsabreden, die den Wettbewerb unerheblich beeintrĂ€chtigen, ohne Weiteres zulĂ€ssig sind. Ziff. 1 der KMU-Bekanntmachung bestimmt demgegenĂŒber, dass Wettbewerbsabreden zulĂ€ssig sind, wenn sie die WettbewerbsfĂ€higkeit der an der Abrede beteiligten Unternehmen verbessern und diesen nur beschrĂ€nkte Marktwirkung zukommt. GemĂ€ss Art. 5 Abs. 1 und 2 KG sind allerdings «nur» jene Wettbewerbsabreden zulĂ€ssig, die entweder unerheblich sind oder – bei Vorliegen einer erheblichen BeeintrĂ€chtigung des Wettbewerbs – aus GrĂŒnden der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden können. Um eine dritte Kategorie aufstellen zu können, fehlt der WEKO die Kompetenz. Aus diesem Grund mĂŒssten die beiden Kriterien entweder einen Einfluss auf die Beurteilung der Erheblichkeit oder auf die Rechtfertigungsmöglichkeit haben.

Art. 6 KG verleiht der WEKO mit anderen Worten nur das Recht, erhebliche, jedoch gerechtfertigte Abreden zu umschreiben, nicht aber, gewissen Abreden in einer Bekanntmachung die Erheblichkeit gĂ€nzlich abzusprechen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es der WEKO unabhĂ€ngig von Art. 6 KG grundsĂ€tzlich unbenommen ist, ihre Praxis oder ihr RechtsverstĂ€ndnis zu publizieren. Dies bedeutet jedoch, dass die in der KMU-Bekanntmachung aufgefĂŒhrten Kriterien entweder eine Konkretisierung von Art. 5 Abs. 2 KG – bzw. der Rechtfertigungsmöglichkeiten gestĂŒtzt auf den gesetzgeberischen Auftrag gemĂ€ss Art. 6 KG – oder eine von der WEKO beabsichtigte Praxis zur Erheblichkeit gemĂ€ss Art. 5 Abs. 1 KG darstellen mĂŒssen.

Die Schweiz kennt zwar kein eigenes (Kartell-)Recht fĂŒr KMU, aber die Praxis der WEKO macht wenigstens fĂŒr Kleinstunternehmen eine bedeutsame Ausnahme vom Kartellrecht. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Weder Kleinstunternehmen noch andere Unternehmen im Generellen dĂŒrfen gemĂ€ss der KMU-Bekanntmachung sog. harte Kartellabsprachen nach dem Art. 5 Abs. 3 und 4 KG treffen. FĂŒr Kleinstunternehmen hĂ€lt Ziff. 5 der KMU-Bekanntmachung fest, dass bei solchen Abreden nicht von einer Unerheblichkeit auszugehen sei. Ziff. 3 be|stimmt fĂŒr die ĂŒbrigen Unternehmen, dass bei diesen Abreden nicht von einer beschrĂ€nkten Marktwirkung ausgegangen werden könne. Abreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG dĂŒrfen danach also auch von kleinen und Kleinstunternehmen nicht geschlossen werden. Generell zu beachten ist allerdings, dass eine Abrede nicht schon dann als unzulĂ€ssig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 bzw. Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG zu beurteilen ist, wenn eine Abrede die Voraussetzungen einer Bekanntmachung nicht erfĂŒllt. Vielmehr ist eine Abrede nur aufgrund der UmstĂ€nde des Einzelfalls als zulĂ€ssig oder unzulĂ€ssig zu qualifizieren, mithin nach einer eigenstĂ€ndigen, von der (fĂŒr die Gerichte nicht verbindlichen) KMU-Bekanntmachung unabhĂ€ngigen Subsumption unter Art. 5 KG.

Auch dadurch zeigt sich, dass, abgesehen von den Kleinstunternehmen, KMU keinen besonderen Regeln unterworfen sind. Die ZulĂ€ssigkeit besonderer, kartellrechtlich relevanter Abreden von KMU hĂ€ngt somit, wie bei allen anderen Unternehmen, von der Beurteilung nach Art. 5 KG ab. Von besonderer Bedeutung ist daher das Erfordernis der Erheblichkeit in Art. 5 Abs. 1 KG. GestĂŒtzt auf die höchstrichterliche Praxis lĂ€sst sich keine Möglichkeit ableiten, eine Wettbewerbsabrede bereits aufgrund qualitativer Elemente als erheblich zu qualifizieren, wie dies gemĂ€ss der Praxis der WEKO angenommen wird, zumal sich das Bundesgericht ausdrĂŒcklich auf Lehrmeinungen bezieht, die gar gewisse quantitative Grenzwerte fordern.

Die WEKO hat in der KMU-Bekanntmachung festgehalten, die an der Abrede beteiligten Unternehmen dĂŒrften nur beschrĂ€nkte Marktwirkung haben. Wird dieses in Ziff. 3 der KMU-Bekanntmachung konkretisierte Element nicht fĂŒr die Rechtfertigung, sondern fĂŒr die Beurteilung der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG hinzugezogen, so liessen sich daraus wenigstens SchlĂŒsse fĂŒr die quantitative Erheblichkeit ziehen (zumindest der Wortlaut von Ziff. 1 der KMU-Bekanntmachung liesse eine solche Interpretation zu, spricht dieser doch nicht von «Rechtfertigung», sondern von «nach Art. 5 KG zulĂ€ssig»). KMU könnten somit aufgrund ihrer Marktanteile die quantitative Erheblichkeit beurteilen. Allerdings bleibt auch in diesem Fall noch die Unsicherheit bezĂŒglich der qualitativen Erheblichkeit.

Soweit ersichtlich, wurde die Praxis der WEKO, wonach allein der Umstand des Vorliegens einer qualitativ erheblichen WettbewerbsbeeintrĂ€chtigung (bspw. bei einer BeschrĂ€nkung des Wettbewerbsparameters «Preis») fĂŒr die Qualifizierung der Erheblichkeit gemĂ€ss Art. 5 Abs. 1 KG genĂŒgen wĂŒrde, höchstrichterlich noch nicht ĂŒberprĂŒft. Angesichts des Buchpreisbindungsentscheids dĂŒrfen allerdings zu Recht Zweifel daran bestehen, ob diese Praxis, teilweise festgehalten in Bekanntmachungen, einer ÜberprĂŒfung standhĂ€lt.

Das Kartellrecht ist grundsĂ€tzlich öffentliches Recht, wobei aber die materiellrechtlichen Bestimmungen auch auf dem Zivilweg durchgesetzt werden können. Aus diesem Grund ist das Verwaltungsverfahren vom zivilrechtlichen Verfahren zu unterscheiden. Das zivilrechtliche Verfahren wird rudimentĂ€r zunĂ€chst in den Art. 12 bis 17 KG, im Wesentlichen dann aber in der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren finden sich demgegenĂŒber ebenfalls im KG (Art. 18 ff. KG) und unter anderem im Gesetz ĂŒber das Verwaltungsverfahren (VwVG).

Diese Verfahrensordnungen kennen in Bezug auf KMU grundsĂ€tzlich keine speziellen Regeln. Höchstens zwei Punkte könnten unter diesem Titel hervorgehoben werden: Erstens gilt im Verwaltungsverfahren (nicht aber im Zivilverfahren) das OpportunitĂ€tsprinzip, das heisst, die WEKO hat nach pflichtgemĂ€ssem Ermessen darĂŒber zu entscheiden, ob sie ein Verfahren eröffnen will oder nicht. Die WEKO hĂ€tte demnach die Möglichkeit, BagatellfĂ€lle bereits aufgrund des OpportunitĂ€tsprinzips nicht aufzugreifen. Zweitens sieht Art. 49a Abs. 1 KG, wie erwĂ€hnt, vor, dass bestimmte Arten von Abreden sanktioniert werden können. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulĂ€ssigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berĂŒcksichtigen. Auch diese Bestimmung unterscheidet auf den ersten Blick nicht zwischen KMU und Grossunternehmen. Auf den zweiten Blick besteht aber auch hier grundsĂ€tzlich die Möglichkeit, immerhin bei der Sanktionsbemessung die besondere Situation von KMU zu berĂŒcksichtigen, wobei der WEKO ein Ermessensspielraum zukommt.

Auch in Bezug auf die verfassungsmÀssigen GrundsÀtze werden KMU in der Schweizer Kartellrechtspraxis nicht anders behandelt als Grossunternehmen. Die Natur oder die wirtschaftliche Bedeutung bzw. die Grösse der KMU spielt in der rechtlichen Argumentation keine Rolle.

Im Rahmen der kartellrechtlichen Sanktionen können nur vereinzelte Aspekte ausgemacht werden, die einen besonderen Einfluss auf KMU haben könnten. Auch bei den Sanktionen gibt es kein eigenstĂ€ndiges KMU-Recht. In jedem Fall aber lĂ€sst sich festhalten, dass die Schwierigkeit fĂŒr KMU, ihr Ver|halten wettbewerbskonform auszugestalten, entweder zu einem betrĂ€chtlichen Risiko oder zu einem Beratungsaufwand fĂŒhrt. Nicht jedes KMU kann sich aus wirtschaftlichen GrĂŒnden eine entsprechende Beratung leisten. Insofern bestehen Unterschiede zwischen KMU und Grossunternehmen, doch sind diese Unterschiede nicht auf die kartellrechtlichen Regelungen, sondern auf die wirtschaftliche LeistungsfĂ€higkeit vieler KMU zurĂŒckzufĂŒhren.

Auch Selbstanzeigen können einen erheblichen Aufwand generieren. Dies wird neuerdings durch die sogenannte Ascopa-Praxis der WEKO verstĂ€rkt, wonach sie bei Selbstanzeigen davon ausgehe, dass die Parteien (Selbstanzeiger) zumindest annehmen wĂŒrden, an einer unzulĂ€ssigen und sanktionierbaren WettbewerbsbeschrĂ€nkung beteiligt gewesen zu sein. Die Selbstanzeige sei daher vergleichbar mit einem GestĂ€ndnis in einem Strafverfahren. In beiden FĂ€llen werde die Beteiligung an einem Sachverhalt zugegeben, von dem der GestĂ€ndige bzw. Selbstanzeiger annehmen wĂŒrde, dass er nicht gesetzeskonform sei. Aus diesem Grund sei es, gemĂ€ss WEKO, nicht möglich, eine Selbstanzeige unter dem Vorbehalt einzureichen, der Selbstanzeiger sei an keiner WettbewerbsbeschrĂ€nkung beteiligt gewesen. Weiter ist die WEKO der Auffassung, dass im Prinzip von einem selbstanzeigenden Unternehmen zu verlangen sei, dass es in der Lage sei zu beurteilen, ob und wie sich die Abrede im Markt ausgewirkt habe, d.h. es habe auch die Marktwirkungen einzugestehen.

KMU stehen deshalb vor dem folgenden Problem: Eine Selbstanzeige ist gemĂ€ss Praxis der WEKO an verschiedene Folgen hinsichtlich des Sachverhalts geknĂŒpft. Die Beurteilung der Konsequenzen einer Selbstanzeige erfordert in der Regel rechtliche Beratung, doch können sich KMU eine solche oftmals nicht leisten. KMU könnten aufgrund dieser Praxis und Gegebenheiten geneigt sein, von einer Selbstanzeige abzusehen, obwohl diese der «bessere» Weg wĂ€re. In diesem Sinne werden gewisse, weniger leistungsfĂ€hige KMU gegenĂŒber den potenteren Grossunternehmen benachteiligt. Die WEKO sollte ihre diesbezĂŒgliche Praxis wohl ĂŒberdenken. Dies gilt um so mehr, als von der (vollstĂ€ndigen) Sanktionsbefreiung einzig das zeitlich erste, sich selber anzeigende Unternehmen profitiert (Art. 8 Abs. 1 SVKG). Der zeitliche Druck akzentuiert demnach die vorstehend aufgezeigte Problematik.

Der Bereich der Sanktionsbemessung liesse allerdings einen Spielraum fĂŒr die besondere Behandlung von KMU offen. Beispielsweise wĂ€re es denkbar, die Sanktion zu reduzieren, weil das zu sanktionierende KMU mittels einer Wettbewerbsabrede aufgrund des oftmals geringeren Marktanteils einen kleineren mutmasslichen Gewinn erzielen dĂŒrfte. Aus dem gleichen Grund könnte die Abrede bei KMU als weniger schwer qualifiziert werden. Ist das KMU zudem an einer Abrede beteiligt, die es mit einem Grossunternehmen getroffen hat, so dĂŒrfte dem KMU zudem kaum eine fĂŒhrende Rolle zukommen. Die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats ĂŒber die Sanktionen bei unzulĂ€ssigen WettbewerbsbeschrĂ€nkungen (SVKG) sieht in Art. 6 Abs. 2 lit. a beispielsweise ausdrĂŒcklich vor, dass die Sanktion zu mindern ist, wenn das Unternehmen ausschliesslich eine passive Rolle gespielt hat.

Nachdem nun der «status quo» aufgezeigt worden ist, kann auf die Ausgangsfrage zurĂŒckgekommen werden. Die schweizerische Unternehmenslandschaft besteht im Wesentlichen aus KMU. Will ein Gesetz eine grösstmögliche Zahl an AnwendungsfĂ€llen abdecken, muss es auf die Mehrheit zugeschnitten sein. Ein schweizerisches Kartellgesetz muss sich demnach nicht an grosse, sondern an KMU richten. Dass fĂŒr KMU keine besonderen kartellrechtlichen Regelungen gelten, ist vor diesem Hintergrund eigentlich folgerichtig. Dennoch fragt sich, ob es sinnvoll ist, sĂ€mtliche Unternehmen, die auf Schweizer MĂ€rkten tĂ€tig sind, dem Kartellgesetz zu unterwerfen. Insbesondere mĂŒsste aber auch danach gefragt werden, ob es gerechtfertigt ist, bestimmte Abreden unabhĂ€ngig von ihrer Marktwirkung gestĂŒtzt auf die qualitative Erheblichkeit generell fĂŒr unzulĂ€ssig zu erklĂ€ren. WĂ€re es nicht besser, eigentliche Bagatellsachverhalte gĂ€nzlich vom Kartellgesetz auszunehmen?

Wie gezeigt, geht die KMU-Bekanntmachung fĂŒr Kleinstunternehmen grundsĂ€tzlich in diese Richtung, spricht sie in Ziff. 5 doch ausdrĂŒcklich von «unerheblich». Allerdings ist die KMU-Bekanntmachung fĂŒr Gerichte, wie erwĂ€hnt, nicht bindend, und sog. KernbeschrĂ€nkungen sind selbst dann nicht zugelassen, wenn sie von Kleinstunternehmen ausgehen. Ferner lĂ€sst sich die WEKO auch dort eine HintertĂŒr offen, indem sie lediglich «in der Regel» von einer Unerheblichkeit der Abrede ausgeht. Eine Unsicherheit ist somit stets vorhanden. VerstĂ€rkt wird diese zudem dadurch, dass die Folgen der von der WEKO im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit vorgenommene Gesamtbetrachtung nur schwer vorhergesagt werden können, soweit nicht eine qualitativ erhebliche EinschrĂ€nkung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit zur Diskussion steht. Im letzteren Fall fĂŒhrt die Praxis der WEKO zu einem faktischen Per-se-Verbot qualitativ erheblicher Abreden (beispielsweise von Preisabreden).

Diese Hinweise machen deutlich, dass insbesondere KMU mit Unsicherheiten hinsichtlich der Übereinstimmung ihres Verhaltens mit dem Kartellrecht zu |kĂ€mpfen haben. Diese Unsicherheiten verursachen Kosten, sei dies, weil Beratungsaufwand entsteht, oder, weil eine gĂŒnstige Verhaltensweise aufgrund einer vermeintlichen UnzulĂ€ssigkeit durch eine ungĂŒnstigere Variante ersetzt wird. Was KMU benötigen, ist Rechtssicherheit. Es wĂ€re daher sinnvoll festzuhalten, was klarerweise nicht in den Anwendungsbereich des Kartellgesetzes fĂ€llt.

Damit ist vor dem Hintergrund der schweizerischen Unternehmenslandschaft auf die Ausgangsfrage wie folgt zu antworten: Ja, KMU sollten insofern Gegenstand von speziellen kartellrechtlichen Regelungen sein, als die Rechtssicherheit dies erfordert. Erreicht werden kann dies wie folgt:

  • – Durch eine EinschrĂ€nkung des persönlichen Geltungsbereiches des Kartellgesetzes: BagatellfĂ€lle sind gĂ€nzlich auszunehmen, wobei sich die Bagatellgrenze an den Marktanteilen der an der Abrede beteiligten Unternehmen zu richten hat. Auch KernbeschrĂ€nkungen könnten als Bagatellsachverhalte qualifiziert werden. GemĂ€ss Art. 5 Abs. 1 KG mĂŒssten KernbeschrĂ€nkungen sogar als Bagatellsachverhalte qualifiziert werden, wenn sie den Wettbewerb nicht erheblich beeintrĂ€chtigen.
  • – Allerdings ist zu beachten, dass diese Forderung im jetzigen politischen Umfeld kaum UnterstĂŒtzung finden dĂŒrfte. Vielmehr geht der Trend in die entgegengesetzte Richtung. Insofern wĂ€re doch immerhin eine AnnĂ€herung an das Recht der EU wĂŒnschenswert, dass KMU unterhalb einer bestimmten Marktanteilsschwelle (allenfalls kombiniert mit einem finanziellen Kriterium wie dem Umsatz) nicht vom Kartellrecht erfasst werden, es sei denn, es wĂŒrden sogenannte KernbeschrĂ€nkungen (Art. 5 Abs. 3 und 4 KG) vorliegen.
  • – Aufzugeben sind demgegenĂŒber die Kriterien der beschrĂ€nkten Marktwirkung und der Verbesserung der WettbewerbsfĂ€higkeit, die innerhalb der gesetzlichen Ordnung von Art. 5 KG ohnehin keine besondere Aussagekraft und Bedeutung haben können.

AnlĂ€sslich des LIDC-Kongresses in Prag wurden im Zusammenhang mit der Frage A verschiedene Aspekte diskutiert und teilweise auf die vorstehenden Überlegungen bzw. auf Ă€hnliche Überlegungen Bezug genommen.

Die LIDC anerkennt die Bedeutung von KMU – insbesondere auch von Mikro-Unternehmen – in der Wirtschaftswelt. Die LIDC ist der Ansicht, dass bei der Vollstreckung des Wettbewerbsrechtes die UmstĂ€nde der KMU erkannt und berĂŒcksichtigt werden mĂŒssen, so beispielsweise die Asymmetrie der Informationen und Ressourcen. Was hingegen das materielle Wettbewerbsrecht angeht, unterstrich die LIDC die Bedeutung eines einheitlichen Ansatzes unabhĂ€ngig der Grösse der betroffenen Unternehmen.

Insbesondere wurden folgende Punkte eingehend diskutiert.

  • – Eine Mehrheit der Teilnehmer des LIDC-Kongresses in Prag sprach sich dafĂŒr aus, dass es im Bereich des Wettbewerbsrechtes keinen Bedarf fĂŒr eine sektorspezifische Definition von KMU gibt. Die Teilnehmer des Kongresses waren mehrheitlich der Ansicht, dass andere Mittel, wie beispielsweise Richtlinien, genĂŒgen, um eine allgemeine Definition von KMU festzulegen.
  • – Hingegen sprach sich eine Mehrheit der Teilnehmer dafĂŒr aus, dass es verstĂ€rkt eine besondere Kultur und Compliance-Programme geben sollte, die spezifisch auf KMU zugeschnitten sind. Das Ziel sollte sein, dass Wettbewerbsbehörden ein besonderes Augenmerk darauf richten sollten, die Aufmerksamkeit und das Wissen betreffend Wettbewerbsrecht seitens der KMU zu stĂ€rken.
  • – Ferner sprach sich eine Mehrheit der Teilnehmer dafĂŒr aus, dass die AnonymitĂ€t von KMU, welche Verstösse gegen das Wettbewerbsrecht anzeigen, auf eine Art und Weise gewĂ€hrleistet wird, die mit den Verteidigungsrechten Dritter vereinbar ist. Wettbewerbsbehörden sollten entsprechend die AnonymitĂ€t von Anzeigen wĂ€hrend des Untersuchungsverfahrens gewĂ€hrleisten, sofern KMU um einen besonderen Schutz ersuchen. Generell wurde mehrheitlich befĂŒrwortet, dass KMU mehr Anreize erhalten sollten, um Selbstanzeigen einzureichen bzw. Kronzeugen-Programme in Anspruch zu nehmen.
  • – Bei der Bemessung der Bussen sollten erleichternde UmstĂ€nde und die finanziellen VerhĂ€ltnisse der KMU berĂŒcksichtigt werden. Dabei sollten insbesondere die Grösse, die Finanzkraft und die Marktstellung von Unternehmen berĂŒcksichtigt werden.
  • – Falls kollektive Rechtschutzinstrumente eingefĂŒhrt werden, sollten die Staaten Massnahmen erwĂ€gen, um die finanziellen und organisatorischen HĂŒrden zu senken, welche KMU bei der Durchsetzung von zivilrechtlichen AnsprĂŒchen ĂŒberwinden mĂŒssen. In diesem Zusammenhang wurde auch eine widerlegbare Vermutung eines erlittenen Schadens als möglicher-Lösungsansatz fĂŒr KMU diskutiert und mehrheitlich befĂŒrwortet. Ferner sollten Erleichterungen in Bezug auf das FĂŒhren von Prozessen, insbesondere Prozesskostenhilfe, KMU zur VerfĂŒgung gestellt werden.