Das BVGer konnte sich im Jahr 2013 mehrfach dazu Ă€ussern, ob und in welchem Umfang eine rechtserhaltende Wirkung ĂŒber den tatsĂ€chlich nachgewiesenen Teilgebrauch einer Marke hinaus fĂŒr die verbleibenden Bestandteile des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses anerkannt wird. Dabei hat das BVGer zunĂ€chst festgelegt, dass der tatsĂ€chliche Gebrauch als rechtserhaltend fĂŒr diejenigen beanspruchten Waren/Dienstleistungen bzw. allenfalls Oberbegriffe gilt, fĂŒr welche der gebrauchte Teil typisch ist und deren kĂŒnftiger Gebrauch durch die festgestellte Gebrauchshandlung nahegelegt und erwartet wird. Im Urteil vom 12. Juni 2013, B-5543/2012, «six (fig.)/SIXX, sixx (fig.)» wird von dieser Praxis abgewichen und der Umfang der rechtserhaltenden Wirkung vom typischen Angebot der Branche des Markeninhabers abhĂ€ngig gemacht. In diesem Diskussionsbeitrag werden die bisherige Lehre und die LösungsansĂ€tze des BVGer zunĂ€chst vorgestellt und danach miteinander verglichen, mit dem Ziel aufzuzeigen, welcher Ansatz vorzuziehen ist bzw. ob nicht gar eine andere Lösung sachgerechter wĂ€re.
Matthias Bebi | 2014 Ausgabe 2