Alexander von MĂŒhlendahl
Kennzeichenrecht | Droit des signes distinctifs
Outside-In-Perspektive
Beitrag zum 125-Jahr-JubilĂ€um des Eidgenössischen Instituts fĂŒr Geistiges Eigentum
Die Vereinheitlichung (und Harmonisierung) des europĂ€ischen Markenrechts hat zwar in den 50er-Jahren des 20. Jahrhunderts begonnen, kurz nach der Schaffung der EWG, fĂŒhrte aber erst 1988 zum Erfolg mit der Verabschiedung der Ersten Richtlinie zur Angleichung des Markenrechts der Mitgliedstaaten und 1993 mit der Verabschiedung der Verordnung ĂŒber die Gemeinschaftsmarke. Das Ergebnis ist die ParallelitĂ€t nationaler und EU-weiter Markenrechte. Die seinerzeit geschaffenen Regeln des materiellen Markenrechts und des Verfahrensrechts haben sich insgesamt bewĂ€hrt, wie eine Analyse der Bestimmungen ĂŒber die SchutzfĂ€higkeit, die Schutzhindernisse, die Ausschlussrechte und deren Schranken sowie der Verfahren vor dem EuropĂ€ischen Marken- und Musteramt (dem «Harmonisierungsamt fĂŒr den Binnenmarkt») zeigt. Das europĂ€ische Markenrecht hat ĂŒber die Grenzen der EU hinaus gewirkt. Dies wird am Beispiel der Schweiz gezeigt. In der Schweiz gelten zu einem grossen Teil mit dem EU-Recht ĂŒbereinstimmende Bestimmungen, wobei es jedoch zum Teil signifikante Abweichungen gibt, wie z.B. bei der Erschöpfung des Markenrechts. Auch gilt, dass trotz einer weitgehend ĂŒbereinstimmenden Gesetzeslage sich keineswegs immer dieselben Ergebnisse bei denselben oder Ă€hnlichen Marken ergeben.
Câest Ă partir de la seconde moitiĂ© du 20e siĂšcle que lâharmonisation du droit europĂ©en des marques a dĂ©butĂ©, soit peu aprĂšs la crĂ©ation de la CEE. Ce nâest toutefois quâen 1988 que ce processus a portĂ© ses fruits avec lâadoption de la premiĂšre directive sur lâharmonisation du droit des marques des Etats membres, et en 1993 avec lâadoption du RĂšglement sur la marque communautaire. Ce processus a conduit Ă une application parallĂšle des droits des marques nationaux et du droit des marques europĂ©en. Les rĂšgles de droit matĂ©riel et de procĂ©dure qui ont Ă©tĂ© Ă©tablies Ă lâĂ©poque ont fait leurs preuves, comme le dĂ©montre une analyse des dispositions sur la protection des marques et leurs restrictions, sur les droits exclusifs et leurs restrictions, et des procĂ©dures devant lâOffice de lâUnion europĂ©enne pour les marques, dessins et modĂšles (Office de lâHarmonisation dans le MarchĂ© IntĂ©rieur). Le droit europĂ©en des marques a Ă©tendu ses effets au-delĂ des frontiĂšres de lâUE. La Suisse en constitue un exemple: de nombreuses dispositions compatibles avec le droit de lâUE y sont actuellement en vigueur. Il existe toutefois certaines divergences importantes, comme en matiĂšre dâĂ©puisement du droit de la marque. Il faut Ă©galement relever que, malgrĂ© des bases lĂ©gales gĂ©nĂ©ralement concordantes, les rĂ©sultats ne sont pas toujours les mĂȘmes pour des marques identiques ou similaires.
I.Einleitung
II.Die dem Markenschutz zugÀnglichen Zeichen
III.Die «absoluten» Schutzhindernisse
IV.Die «relativen» Schutzhindernisse â Ă€ltere Rechte
V.Der Schutzinhalt â DoppelidentitĂ€t, Verwechslungsgefahr, BeeintrĂ€chtigung einer «bekannten» Marke
1. DoppelidentitÀt
2. Verwechslungsgefahr
3. Bekannte Marken
VI.Die VerletzungstatbestÀnde
VII.Die Schutzschranken â Lauterer Gebrauch, Erschöpfung, Benutzungszwang, «Unanfechtbarkeit»
1. Lauterer Gebrauch
2. Erschöpfung
3. Benutzungszwang
4. «Unanfechtbarkeit»
5. Vorbenutzungsrecht
VIII.Die Marke als Gegenstand des Vermögens â Ăbertragung, Lizenz
IX.Gesamtbewertung, Schlussfolgerungen, Ausblick
1888 ist das GrĂŒndungsjahr des Patentamts der Schweiz, unterdes als selbstĂ€ndige Körperschaft sui generis unter dem Namen «Institut fĂŒr Geistiges Eigentum» ein leuchtendes Beispiel fĂŒr eine autonome Behörde des geistigen Eigentums â dass die EuropĂ€ische Gemein|schaft, wie sie damals noch genannt wurde, fĂŒr ihr Marken- und Musteramt, das sog. «Harmonisierungsamt» in Alicante, Spanien, schon 1993 ebenfalls eine (weitgehend) autonome Behörde geschaffen hat, ist allerdings wohl kaum dem Beispiel der Schweiz zu danken. 1888 fĂ€llt in die Zeit der «GrĂŒnderjahre», der Anfang unserer modernen Industriestaaten, aber natĂŒrlich streng getrennt voneinander und oft trotz zahlreicher Verwandtschaften der HerrscherhĂ€user hĂ€ufig feindlich gesonnen. 1888 war in Deutschland das Dreikaiserjahr, der Tod von Wilhelm I. und seines Sohnes Friedrich III. und die Thronbesteigung dessen Sohnes Wilhelm II., der noch 30 Jahre regieren sollte. Die ersten Patent- und Markengesetze waren schon in Kraft, nicht nur in der Schweiz, und auch die seinerzeit revolutionĂ€ren internationalen Abkommen auf dem Gebiet des Schutzes des geistigen Eigentums, die Pariser VerbandsĂŒbereinkunft von 1883 und die Berner Ăbereinkunft von 1886, waren schon verabschiedet; ihre Verwaltung â die «Bureaux Internationaux RĂ©unis pour la Protection de la PropriĂ©tĂ© Intellectuelle» â hatte ĂŒbrigens seit 1893 ihren Sitz in Bern. 50 Jahre spĂ€ter, 20 Jahre nach dem Ende des blutigen Ersten Weltkriegs, war die Welt erneut kurz vor einem neuen Weltkrieg, vom deutschen Faschismus entfacht. Das Friedensmodell des Völkerbunds war gescheitert. Weitere 50 Jahre spĂ€ter, 1988, war das grosse europĂ€ische Einigungswerk nahezu abgeschlossen, auch wenn der Zusammenbruch des Sowjetimperiums erst ein Jahr spĂ€ter eintrat und die Wiedervereinigung Deutschlands ermöglichte sowie zur Ăffnung der EuropĂ€ischen Union nach Mittel- und Osteuropa fĂŒhrte. 2004 traten (ausser Zypern und Malta) die baltischen Staaten Litauen, Lettland und Estland, Polen, die Tschechische Republik, die Slowakei, Ungarn sowie Slowenien der EU bei, 2007 Bulgarien und RumĂ€nien, und am 1. Juli 2013 Kroatien.
1988, also 100 Jahre nach der GrĂŒndung des Instituts in Bern, verabschiedete der Ministerrat der EuropĂ€ischen Gemeinschaft die «Erste Richtlinie zur Angleichung des Markenrechts der Mitgliedstaaten», deren Umsetzung in das nationale Recht der unterdes 28 Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union das materielle Markenrecht vereinheitlicht («harmonisiert») hat. FĂŒnf Jahre spĂ€ter, nach der Lösung der politischen Fragen des Sitzes des Amtes und seiner Sprachen, wurde auch die Gemeinschaftsmarkenverordnung verabschiedet und damit die Basis fĂŒr die heutige Markenrechtsszene in der EuropĂ€ischen Union gelegt: Harmonisierte nationale Markenrechte, daneben das einheitliche Gemeinschaftsmarkenrecht, das aber die nationalen Schutzrechte nicht verdrĂ€ngt und auch einen Doppelschutz derselben Marke als Gemeinschaftsmarke und als nationale Marke nicht ausschliesst («Koexistenz»). Auch die Einbindung in den internationalen Markenschutz ist unterdes abgeschlossen: Die EU gehört ebenso wie ihre Mitgliedstaaten (ausser Malta) der Madrider Union an, nachdem 1989 mit dem Protokoll von Madrid zum Madrider Markenabkommen von 1891 die Voraussetzung fĂŒr den Beitritt von Staatenorganisationen geschaffen worden war. Unterdes können wir auf nahezu 20 Jahre Markenpraxis des Harmonisierungsamts zurĂŒckblicken, das am 1. September 1994 seine Arbeit aufnahm und ab dem 1. April 1996 Markenanmeldungen entgegennahm. Die nationalen Markenbehörden der Mitgliedstaaten haben natĂŒrlich ebenfalls unterdes anhand des «neuen» Markenrechts Hunderttausende von Marken geprĂŒft. Wir haben mehrere Hundert Entscheidungen des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union (EuGH) zum europĂ€ischen Markenrecht und seit MĂ€rz 2013 auch VorschlĂ€ge fĂŒr eine Revision der Richtlinie und Anpassungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung.
Im Blick auf diese Entwicklung lohnt es sich, die wesentlichen Ergebnisse des europĂ€ischen Einigungsprozesses auf dem Gebiet des Markenrechts zusammenzufassen und dabei gelegentlich auch einen Blick ĂŒber die Grenzen der EU hinaus zu tun, namentlich auf die Schweiz. Dies gilt fĂŒr die Schweiz nicht nur wegen des JubilĂ€ums, sondern umso mehr, als die Schweiz bei der Schaffung ihres aktuellen Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 von den Ergebnissen der Rechtsvereinheitlichung in der EU Kenntnis hatte und gleichwohl in einigen Fragen einen etwas anderen Weg gegangen ist als die EU.
Viele der Probleme, die sich im Gemeinschaftsmarkenrecht ergeben, sind Ausfluss der Grundprinzipien dieser Rechtsordnung, nĂ€mlich der Autonomie (eigenstĂ€ndiges EU-Recht), der Einheitlichkeit (Schutz im ganzen Territorium der EU oder ĂŒberhaupt nicht) und der Koexistenz von EU-weiten Rechten und nationalen Rechten. Diese Probleme ergeben sich naturgemĂ€ss in den nationalen Markenschutzsystemen nicht, sodass das Modell des Gemeinschaftsmarkenrechts insoweit auch keine Entsprechung im nationalen Recht findet. Gleichwohl soll auf einige dieser besonderen Probleme aufmerksam gemacht werden, weil sie in gewisser Weise auch typisch sind fĂŒr die Rechtsvereinheitlichung in einer Vielstaatengemeinschaft mit einem grossen Territorium.
Als die Harmonisierungsarbeiten begannen, schon gegen Ende der 50er-Jahre des 20. Jahrhunderts, waren die Unterschiede im Markenschutz sehr ausgeprĂ€gt, namentlich bei der Bestimmung der dem Markenschutz zugĂ€nglichen Zeichen. Die Benelux-LĂ€nder hatten ihre unterschiedlichen Mar|kengesetze aufgegeben und ein modernes, einheitliches Benelux-Markenrecht geschaffen, in dem die frĂŒheren nationalen Markenrechte aufgingen, und das einen sehr weiten Markenbegriff enthielt. DemgegenĂŒber standen Ă€ltere Markengesetze wie in Deutschland (1936) oder im Vereinigten Königreich (1938); dort wurden z.B. dreidimensionale Marken nur als Benutzungsmarken (in Deutschland «Ausstattung») geschĂŒtzt; der Schutz von Familiennamen war in einigen LĂ€ndern nicht möglich usw.
Der Gesetzgeber des europĂ€ischen Markenrechts machte den richtungsweisenden Schritt und entschied sich fĂŒr eine offene Definition, die alle Zeichen erfasst, die abstrakt zur Unterscheidung geeignet sind. Lediglich im Hinblick auf die RegisterfĂŒhrung wurde das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit aufgenommen.
In der Rechtsprechung des EuGH spĂŒrt man zwar eine gewisse Skepsis gegenĂŒber neuartigen Markenformen, namentlich gegenĂŒber Farbmarken. Aber der EuGH hat in einer Reihe von Urteilen doch den gesetzgeberischen Intentionen entsprochen und die MarkenfĂ€higkeit fĂŒr Geruchszeichen, Hörzeichen, Farbzeichen (Einzelfarben und Farbzusammenstellungen) und dreidimensionale Gestaltungen im Grundsatz anerkannt. Grenzen bilden die Voraussetzung der Bestimmtheit des beanspruchten Zeichens und die grafische Darstellbarkeit, die nach dem EuGH «klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugĂ€nglich, verstĂ€ndlich, dauerhaft und objektiv» sein muss.
Der weite Markenbegriff hat sich unterdes auch weltweit durchgesetzt, auch wenn das TRIPS-Ăbereinkommen die Mitglieder ermĂ€chtigt, nicht visuell wahrnehmbare Ziechen, also insbesondere Hör- und Geruchszeichen, weiterhin vom Registerschutz auszuschliessen (Artikel 15 Abs. 1 TRIPS).
Auch in der Schweiz gilt ein weiter Markenbegriff, auch wenn die beispielhafte AuszĂ€hlung zulĂ€ssiger Markenformen nicht gleichermassen ausfĂŒhrlich ist.
GrundsĂ€tzlich vom Markenschutz ausgeschlossen sind Formen, die durch die Art der Ware selbst bedingt sind, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen. Diese Bestimmungen sollen Ausschlussrechte an Gestaltungen verhindern, die der Allgemeinheit und namentlich allen Mitbewerbern zur VerfĂŒgung stehen sollen, und eine unerwĂŒnschte Ăberschneidung von technischen Schutzrechten oder Muster- und Urheberrechtsschutz vermeiden. Schon im Philips-Fall wurde festgehalten, dass die VerfĂŒgbarkeit von Alternativen das Eingreifen des Ausschlussgrundes nicht verhindert, ĂŒbrigens wohl anders als in der Schweiz. Weiter ist es interessant festzustellen, dass die Schweiz das Verbot der Eintragung von Formen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen, nicht ĂŒbernommen hat.
Im europĂ€ischen Markenrecht verlangt die Gemeinschaftsmarkenverordnung vom Harmonisierungsamt eine PrĂŒfung aller Marken auf das Bestehen bzw. die Abwesenheit sog. «absoluter» Schutzhindernisse. Diese stellen auch LöschungsgrĂŒnde dar, die im Löschungsverfahren vor dem Amt oder im Wege der Widerklage im Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten geprĂŒft werden. Lediglich die bösglĂ€ubige Anmeldung ist nur Löschungsgrund. In der Richtlinie sind diese Hindernisse auch aufgefĂŒhrt, es bleibt aber den Mitgliedstaaten ĂŒberlassen, ob sie diese Hindernisse von Amts wegen vor der Eintragung oder erst nachtrĂ€glich in Löschungsverfahren prĂŒfen. Zum PrĂŒfungsumfang hat der EuGH, wie es scheint ohne rechte BegrĂŒndung und im Hinblick darauf, dass die Richtlinie gerade nicht regelt, ob Schutzhindernisse von Amts wegen und vor oder nach der Eintragung zu prĂŒfen sind, ĂŒberraschend festgestellt, dass die PrĂŒfung umfassend und nicht nur «prima facie» stattzufinden habe.
|Die Ausgestaltung der Schutzhindernisse folgt den Vorgaben des Artikels 6quinquies der Pariser VerbandsĂŒbereinkunft: Fehlende Unterscheidungskraft, beschreibender Charakter, Gattungsbegriff, IrrefĂŒhrung, Verstoss gegen öffentliche Ordnung und gute Sitten, und hat noch EU-spezifische Hindernisse hinzugefĂŒgt, nĂ€mlich die Ăbereinstimmung mit geschĂŒtzten geografischen Angaben.
Die PrĂŒfungskriterien bergen keine Ăberraschungen: Abzustellen ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Publikums; stets sind die Waren bzw. Dienstleistungen zu berĂŒcksichtigen, die beansprucht werden; und stets ist das öffentliche Interesse zu berĂŒcksichtigen, das dem jeweiligen Schutzhindernis zugrunde liegt. Interessanterweise hat der EuGH zwar bei den beschreibenden Zeichen das Interesse der Mitbewerber in den Vordergrund gestellt, bei der mangelnden Unterscheidungskraft aber ausdrĂŒcklich davon abgesehen: Das öffentliche Interesse falle mit der Definition der Unterscheidungskraft zusammen.
Diese eher theoretische Diskussion ist auch im Rechtsvergleich viel weniger wichtig als die tatsĂ€chliche Handhabe der AusschlussgrĂŒnde, wobei naturgemĂ€ss die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter ganz im Vordergrund stehen. Insgesamt scheint die aktuelle Praxis des Harmonisierungsamtes in Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichts und des EuGH, die von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen die im absoluten Bereich getroffenen Entscheidungen der Beschwerdekammern des Amtes in Alicante bestĂ€tigt haben, dem Grundsatz einer «mittleren Strenge» zu entsprechen. Dreidimensionale Marken, die der Produktform folgen oder Verpackungen darstellen (BehĂ€lter, Flaschen etc.), werden nur dann als inhĂ€rent schutzfĂ€hig akzeptiert, wenn sie sich vom branchenĂŒblichen Formenschatz hinreichend bzw. «erheblich» («significantly») unterscheiden. Farbmarken werden von wenigen Ausnahmen abgesehen auch nicht als von Hause aus unterscheidungskrĂ€ftig beurteilt. Slogans ohne originellen «Ăberschuss» scheitern meistens, obwohl der EuGH ausdrĂŒcklich festgestellt hat, dass es auf OriginalitĂ€t oder fantasievolle Struktur nicht ankommen soll. Allerdings ist das Register in Alicante auch mit Slogans gefĂŒllt, die den abgelehnten Anmeldungen hĂ€ufig sehr Ă€hneln. Die schweizerische Praxis ist wahrscheinlich noch strenger als die in Alicante, wĂ€hrend die Praxis in LĂ€ndern wie Frankreich oder Italien (soweit ĂŒberhaupt geprĂŒft wird) oder die des Benelux-Amtes (zumindest etwas) grosszĂŒgiger erscheint. Unbefriedigend ist die Uneinheitlichkeit der Eintragungspraxis. Die Kooperation der europĂ€ischen MarkenĂ€mter, an der ja auch das schweizerische Amt teilnimmt, kann auf Dauer sicherlich mehr zu einer Vereinheitlichung beitragen als dass dies durch die Gerichte zu leisten wĂ€re. Dies gilt umso mehr, als das Gericht und der EuGH die Auffassung vertreten, dass es sich beim Gemeinschaftsmarkenrecht um eine autonome Rechtsordnung handle (das ist natĂŒrlich zutreffend), woraus folge, dass die Urteile nationaler Instanzen im Markenrecht allenfalls inzidente Bedeutung haben, auch wenn sie dieselbe Marke betreffen sollten. Auch einer «internen» Bin|dungswirkung frĂŒherer Entscheidungen derselben Behörde steht der EuGH ablehnend gegenĂŒber â sie seien zwar zu berĂŒcksichtigen, könnten aber «falsche» Eintragungen nicht rechtfertigen. â FĂŒr die Beobachter, die auch das europĂ€ischen Patentrecht im Auge haben, wo trotz fehlender EU-Harmonisierung die Standards des EPĂ auch im nationalen Recht ihre Wirkung entfalten und die Richter gehalten sind, Urteile aus anderen EPĂ-Staaten zu berĂŒcksichtigen, ist diese ungewöhnliche Abstinenz von einem rechtsvergleichenden Ansatz bedrĂŒckend.
Die Eintragbarkeit kraft Verkehrsdurchsetzung, d.h. mit durch Benutzung erworbener Unterscheidungskraft, erfordert Kenntnis der Marke durch einen signifikanten Teil des Publikums. FĂŒr die EU ergibt sich das prinzipielle Problem der territorialen Reichweite der Verkehrsdurchsetzung. Immerhin kann wohl wegen des Prinzips der Einheitlichkeit nicht unbedingt an Staatsgrenzen angeknĂŒpft und Durchsetzung in allen 28 EU-Mitgliedstaaten verlangt werden. Aber mehr als nur kleine LĂŒcken mĂŒssen ebenfalls wegen des Einheitlichkeitsprinzips an sich auch zum Scheitern der Anmeldung fĂŒhren.
FĂŒr das Gemeinschaftsmarkenrecht ist kennzeichnend, dass grundsĂ€tzlich alle Kennzeichenrechte, ob eingetragen oder nicht, als relative Schutzhindernisse auch zum Widerspruch berechtigen, wĂ€hrend die sonstigen Ă€lteren Rechte nur LöschungsgrĂŒnde sind. FĂŒr das nationale Markenrecht lĂ€sst die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Freiheit, die relativen Schutzhindernisse von Amts wegen, im Widerspruchsverfahren oder im Löschungsverfahren zu berĂŒcksichtigen. In Deutschland z.B. war vorgesehen, dass nur Ă€ltere eingetragene Marken zum Widerspruch berechtigten; durch die letzten Ănderungen des deutschen Markengesetzes ist allerding auch insoweit die Geltendmachung sonstiger Kennzeichenrechte zulĂ€ssig. Ob die Mitgliedstaaten auch weiterhin befugt sein sollten, Ă€ltere Rechte von Amts wegen zu berĂŒcksichtigen, ist eine der in der aktuellen Reformgesetzgebung strittigen Fragen.
Dass auch alle nationalen Kennzeichenrechte relative Schutzhindernisse fĂŒr eine Gemeinschaftsmarke darstellen, ist Ausfluss des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke: Ein Schutzhindernis â ob «absolut» oder «relativ» â in auch nur einem einzigen Mitgliedstaat steht dem Erwerb der Gemeinschaftsmarke entgegen.
Die Kollisionskriterien beim Zusammentreffen von Marken sind dieselben, die auch im Verletzungsverfahren gelten. Bei den sonstigen Ă€lteren Rechten â Benutzungsmarken, Unternehmensbezeichnungen etc. â richtet sich der Schutz, mangels Harmonisierung notwendigerweise â nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Zeichen Schutz geniesst. Eine Schranke des Schutzes besteht darin, dass das Zeichen «nicht lediglich örtlicher Bedeutung» sein darf. Der EuGH hat dieses Kriterium mit dem Benutzungsbegriff verknĂŒpft und den Schutz versagt, wenn das Zeichen selbst nicht in einem erheblichen Territorium benutzt wird. Der EuGH hat dabei ausdrĂŒcklich das Kriterium verworfen, dass es auf das nach nationalem Recht zu bestimmende Schutzgebiet, also die Reichweite des Unterlassungsanspruchs, ankomme und somit jedenfalls bei landesweitem Schutz auch dem Widerspruch stattzugeben sei. Die Recht|sprechung des EuGH erscheint unzutreffend, zumal da die Bestimmungen in der Verordnung ĂŒber die Benutzungsuntersagung (Artikel 110 und 111 GMV) von einem lokalen Benutzungsuntersagungsrecht ausgehen und als Spiegelbild zum Widerspruch bzw. Löschungsanspruch gedacht sind. Wenn aber nach nationalem Recht ein mitgliedstaatweites Untersagungsrecht besteht, erscheint es notwendig, auch ein Widerspruchs- bzw. Löschungsrecht vorzusehen.
Ăltere Marken stehen dem Schutz einer jĂŒngeren Marke durch Eintragung nach denselben Kriterien im Wege, die fĂŒr das Verbietungsrecht des Inhabers einer Marke gegenĂŒber benutzten Zeichen (Marken oder sonstige Zeichen) gelten. Das europĂ€ische Recht hat dabei drei TatbestĂ€nde aufgestellt: DoppelidentitĂ€t, also IdentitĂ€t der Marken oder Zeichen und der angegriffenen Waren oder Dienstleistungen mit denen der Klagemarke; Verwechslungsgefahr bei fehlender DoppelidentitĂ€t, und Schutz der bekannten Marke auch ohne Verwechslungsgefahr.
DoppelidentitĂ€t verlangt nahezu vollstĂ€ndige IdentitĂ€t der Zeichen in visueller Hinsicht. Lediglich klangliche oder begriffliche IdentitĂ€t reicht nicht aus. Die DoppelidentitĂ€t spielt zwar im Eintragungsverfahren keine grosse Rolle, ist aber im Verletzungsbereich wichtig, weil sie die Rechtsgrundlage fĂŒr die Unterbindung von identischer Zeichenbenutzung wie z.B. bei Parallelimporten oder in vergleichender Werbung bietet. Der EuGH hat in seiner spĂ€teren Rechtsprechung eine inhĂ€rente Schranke aufgestellt, dass nĂ€mlich die Benutzung der Marke des Inhabers des Ă€lteren Rechts geeignet sein muss, eine der Funktionen der Ă€lteren Marke zu beintrĂ€chtigen. Mit dieser ErgĂ€nzung oder EinschrĂ€nkung haben Praxis und Wissenschaft weiterhin ihre Schwierigkeiten.
Die Feststellung der Markenverletzung bzw. des Eingriffs in eine Ă€ltere Marke z.B. im Widerspruchs- oder Löschungsverfahren wegen Verwechslungsgefahr verlangt nach der Rechtsprechung eine dreistufige PrĂŒfung, nĂ€mlich die Feststellung einer ZeichenĂ€hnlichkeit, die Feststellung einer WarenĂ€hnlichkeit sowie die abschliessende Gesamtbeurteilung aller relevanten UmstĂ€nde wie insbesondere des Grades der Ăhnlichkeiten von Zeichen und Waren, des Grades der Unterscheidungskraft der Ă€lteren Marke und der Aufmerksamkeit des angesprochenen Publikums. Diese Kriterien sind an sich nicht ĂŒberraschend und entsprechend im Ergebnis der schon seit jeher vorgenommenen PrĂŒfung. FĂŒr das europĂ€ische Recht ist von grosser Bedeutung, dass der EuGH sich weitgehend aus der Rechtsprechung zum Schutzbereich verabschiedet hat, weil er abgesehen von der Beachtung der Regeln die abschliessenden Feststellungen als dem Tatrichter zukommende Entscheidungen ansieht und â insoweit ganz anders als z.B. der deutsche Bundesgerichtshof â kaum Korrekturen an Urteilen des im untergeordneten Gerichts vornimmt.
Der Schutz der «bekannten» Marke ist ein Kompromiss des europĂ€ischen Gesetzgebers zwischen dem weiten VerstĂ€ndnis der Markenverletzung im reformierten Benelux-Markenrecht und der BeschrĂ€nkung des Markenschutzes auf identische oder Ă€hnliche Waren bzw. Dienstleistungen, gemĂ€ss der «rĂšgle de la spĂ©cialité» des französischen Rechts oder der Tradition des deutschen Markenrechts, das den Schutz der berĂŒhmten» Marke ĂŒber das Wettbewerbs- oder Zivilrecht gewĂ€hrte. Es wurde bewusst von eingefĂŒhrten Begriffen wie «berĂŒhmt» abgesehen, und auch eine schlichte Ausweitung des Begriffs der «notorisch bekannten» Marke wurde abgelehnt. Diese Wortwahl hat sich nicht bewĂ€hrt, weil nach der Rechtsprechung die Kenntnis eines signifikanten Teils des Publikums fĂŒr die «Bekanntheit» ausreicht. Die «bekannte» Marke |unterscheidet sich damit in dieser Hinsicht nicht mehr von der «notorisch bekannten» Marke des Artikels 6bis der Pariser VerbandsĂŒbereinkunft. Auch die BeschrĂ€nkung des Anwendungsbereichs auf FĂ€lle der unĂ€hnlichen Waren oder Dienstleistungen ist vom Gerichtshof wegen seines eingeschrĂ€nkten VerstĂ€ndnisses des Begriffs der Verwechslungsgefahr dann (und insoweit konsequent) auch auf FĂ€lle identischer oder Ă€hnlicher Waren erstreckt worden.
Hinsichtlich der EingriffstatbestĂ€nde ist die Formulierung der Gesetzestexte an sich eindeutig. Es gibt vier FĂ€lle: die BeeintrĂ€chtigung der Unterscheidungskraft, die BeeintrĂ€chtigung der Reputation, die Ausnutzung der Unterscheidungskraft, die Ausnutzung des Rufes. Ausserdem muss der Eingriff «unlauter» sein und ohne rechtfertigenden Grund erfolgen. Der EuGH hat allerdings diese TatbestĂ€nde auf drei reduziert: die BeeintrĂ€chtigung der Unterscheidungskraft, die BeeintrĂ€chtigung der WertschĂ€tzung (Reputation) sowie die unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder WertschĂ€tzung, all dies vielleicht verursacht durch die etwas andere Formulierung des englischen Gesetzeswortlauts. Die Rechtsprechung hat ausserdem fĂŒr die BeeintrĂ€chtigung verlangt, dass der KlĂ€ger eine VerĂ€nderung des wirtschaftlichen Verhaltens seiner Kunden nachweist oder jedenfalls plausibel vortrĂ€gt. Im Ergebnis lĂ€uft dies darauf hinaus, dass nahezu ausschliesslich die AusnutzungstatbestĂ€nde praxisrelevant sind und zu Erfolg fĂŒhren.
Das schweizerische Recht verlangt «BerĂŒhmtheit» und definiert den Eingriffstatbestand als «GefĂ€hrdung» der Unterscheidungskraft und «Ausnutzung oder BeeintrĂ€chtigung» des Rufes. Von grösserer Bedeutung als die Wortwahl ist aber wohl, was die Rechtsprechung aus diesen Bestimmungen macht.
Auch die VerletzungstatbestÀnde folgen herkömmlichen Regelungen: Verboten werden kann das Inverkehrbringen, Anbieten, Werben usw., vorausgesetzt, das angegriffene Zeichen werde zur Unterscheidung, d.h. im weiteren Sinne als Marke, verwendet.
Schwierigkeiten hat allerdings die Anwendung der VerletzungstatbestĂ€nde auf die Durchfuhr bereitet. So hat der EuGH â sicherlich insoweit schlecht beraten â entschieden, dass nur die Verwendung im innergemeinschaftlichen Warenverkehr verboten werden kann, nicht jedoch das Verbringen in das Territorium der EU vor ihrer Zollabfertigung. Dies hat zur Folge, dass Zollfrei- und -ausschlussgebiete markenrechtfreie RĂ€ume sind und auch DurchfuhrtatbestĂ€nde nicht erfasst werden können. In den aktuellen GesetzgebungsvorschlĂ€gen soll dies korrigiert werden.
Das schweizerische Recht schliesst die Durchfuhr ausdrĂŒcklich in die VerbotstatbestĂ€nde ein (Artikel 13 Abs. 2 lit. d MarkenschutzG). Auch hier hat die Schweiz wohl die bessere Lösung, wobei dem Beobachter allerdings unklar bleibt, ob solche Verbote auch gelten, wenn klar ist, dass im Ursprungs- und Bestimmungsland (z.B. Deutschland und Italien) Markenschutz besteht, nur nicht in der Schweiz.
Das europĂ€ische Markenrecht hat auch insoweit lediglich die klassischen TatbestĂ€nde des lauteren Gebrauchs kodifiziert: Benutzung des eigenen Namens, Benutzung beschreibender Angaben, Benutzung der Marke im Ersatzteil- und ZubehörgeschĂ€ft. In all diesen FĂ€llen ĂŒberwiegt das Interesse des angegriffenen Benutzers an der Benutzung der Marke oder eines Zeichens oder einer Angabe, die mit der Marke ĂŒbereinstimmt, gegenĂŒber dem Interesse des Markeninhabers. Weitere mögliche Ausnahmen vom Markenschutz, die sich in anderen Rechtsordnungen finden, hat der Gesetzgeber nicht ĂŒbernommen, wie z.B. die «nominative» oder «referenzielle» Benutzung einer Marke, die Kunstfreiheit, die Parodie usw. Zum Personennamen hat der EuGH in der im Ăbrigen zum TRIPS-Ăbereinkommen und der Bedeutung des Handelsnamensschutzes ergangenen Entscheidung zur Benutzung des Namens «Budweiser» in Finnland entschieden, dass von der Privilegierung des eigenen Namens nicht nur die Namen natĂŒrlicher Personen, sondern auch die Namen juristischer Personen profitieren sollen, und dies im Wesentlichen deswegen, weil der Gesetzestext keine EinschrĂ€nkung enthalte. Die sog. ProtokollerklĂ€|rungen seien bedeutungslos. Auch hier hat sich der EuGH geweigert, irgendwelche rechtsvergleichende Ăberlegungen anzustellen und sich ausschliesslich am Wortlaut der Bestimmung orientiert. Dieses Manko kann daher nur durch eine GesetzesĂ€nderung korrigiert werden.
Zu den «klassischen» Schranken des Markenrechts gehört seit jeher die «Erschöpfung», d.h. die Warenverkehrsfreiheit von Erzeugnissen, die vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung (z.B. durch Lizenznehmer oder verbundene Konzernunternehmen) in den Verkehr gebracht worden sind. Im europÀischen Markenrecht ist dieser Grundsatz in Artikel 7 der Richtlinie und Artikel 13 der Verordnung niedergelegt. Ausnahmen betreffen FÀlle der VerÀnderung der Markenware oder ihrer Verschlechterung. Hierzu gehören die unterdes nahezu zahllosen FÀlle des Umpackens und Neukennzeichnens von Arzneimitteln im innergemeinschaftlichen Warenverkehr.
Strittig war von Anbeginn an, ob die Erschöpfung auch eintreten soll, wenn die Waren nicht in der EU (oder im EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum), sondern in einem Drittstaat in den Verkehr gebracht worden sind, ob also die Erschöpfung auch «international» ist. Dies war ĂŒbrigens der Stand der Rechtsprechung in den meisten EU-Mitliedstaaten und entsprach auch dem ursprĂŒnglichen Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 1980. Allerdings regte sich bald erheblicher Widerstand gegen diese Marktöffnung, namentlich seitens der Markenartikelindustrie, und die Kommission erklĂ€rte sich bereit, ihren Vorschlag abzuĂ€ndern. Dies geschah 1984. Der Gesetzgeber folgte dem schliesslich ebenfalls. Die Gerichte waren sich gleichwohl nicht sicher, und es bedurfte dann einer Vorlage des österreichischen Obersten Gerichtshof im Jahre 1996 in der Sache «Silhouette», die den Gerichtshof veranlasste, unzweideutig den Willen des Gesetzgebers anzuerkennen und jeden Einbruch in die gemeinschaftsweite Erschöpfung abzuwehren. Dass dies den Gerichten bis heute nicht unbedingt einleuchtet, ergibt sich aus den wiederholten Vorlagen zu dieser Frage, wie zuletzt einer Vorlage eines griechischen Gerichts.
Rechtsvergleichend stellen wir fest, dass z.B. die Schweiz â ĂŒbrigens ohne gesetzliche Regelung â an der internationalen Erschöpfung festgehalten hat. Dies erscheint durchaus nachvollziehbar, liegt es doch im Interesse «kleiner» Staaten, und namentlich der dortigen Verbraucher, die Markabschottung von HochpreislĂ€ndern durch multinationale Unternehmen zu verhindern, wĂ€hrend grosse Territorien wie die EU wegen der innergemeinschaftliche Erschöpfung nicht gleichermassen die Nachteile einer internationalen Marktaufteilung zu spĂŒren bekommen.
Von Anfang war klar, dass sowohl fĂŒr Gemeinschaftsmarken als auch fĂŒr nationale Marken ein strenger Benutzungszwang gelten soll: Markenschutz kann nur aufrechterhalten und durchgesetzt werden, wenn und soweit die Marke nach einer Schonfrist von fĂŒnf Jahren ernsthaft fĂŒr die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen als Marke verwendet worden ist. Eine Zurechnung der Benutzung auf Ă€hnliche Waren oder Waren in derselben Klasse scheidet aus.
Der Gerichtshof hat sich mehrfach mit dem Begriff der «Ernsthaftigkeit» der Benutzung befasst und dabei hier, wie in anderen Bereichen auch, eine konkrete Beurteilung aller UmstĂ€nde des Falles gefordert, um festzustellen, dass die Marke tatsĂ€chlich auf dem Markt ihrer Funktion nach verwendet wird. Eine De-minimis-Regel hat der Gerichtshof dabei abgelehnt. Ebenso |hat es der Gerichtshof abgelehnt, fĂŒr Gemeinschaftsmarken eine Regel aufzustellen, nach der ein grenzĂŒberschreitendes Territorium der Benutzung verlangt wĂŒrde. Gleichwohl sei die Dimension des Marktes zu berĂŒcksichtigen â es wird noch vieler Einzelfallentscheidungen bedĂŒrfen, bevor sich eine erkennbare Abgrenzung zwischen national ausreichender Benutzung und einer Benutzung ergibt, die fĂŒr eine Gemeinschaftsmarke nicht reicht.
Von Interesse fĂŒr den deutschschweizerischen Rechtsverkehr ist die Feststellung des Harmonisierungsamtes, die vom Gericht und vom EuGH letztinstanzlich bestĂ€tigt wurde, dass die Harmonisierung des Benutzungszwangs keinen Raum lĂ€sst, die Vorschriften des deutsch-schweizerischen Vertrags von 1892 anzuwenden, die eine wechselseitige Anerkennung der Benutzung in der Schweiz und in Deutschland im jeweils anderen Land erfordern. Entschieden wuunter BerĂŒcksichtigung aller erheblichen Fakten und UmstĂ€nde wie insbesondere der Merkmale des betreffenden Marktes, der Art der durch die Marke geschĂŒtzten Waren oder Dienstleistungen, der Grösse des Gebiets und des quantitativen Umfangs der Benutzung sowie deren HĂ€ufigkeit und RegelmĂ€ssigkeit erfĂŒllt sind.
rde dies fĂŒr die Geltendmachung der Benutzung gegenĂŒber einer jĂŒngeren Gemeinschaftsmarke. UngeklĂ€rt ist noch, ob dies auch beim Zusammentreffen zweier deutscher Marken gilt und wie sich kĂŒnftig die Schweizer Instanzen verhalten werden. In den Urteilen sucht man ĂŒbrigens vergeblich nach einer Analyse zur Fortgeltung von sog. AltvertrĂ€gen gemĂ€ss Artikel 351 AEUV (ehemals Artikel 307 EG-Vertrag).
Gerade in der deutschen Literatur wurde schon sehr frĂŒh gefordert, mit der Schaffung des europĂ€ischen Markenrechts fĂŒr eingetragene Marken auch eine «Unanfechtbarkeit» nach einer Reihe von Jahren festzuschreiben. Bei den Verhandlungen erwies sich dies als unmöglich. Eine BeeintrĂ€chtigung der Inhaber Ă€lterer Rechte fand keine Akzeptanz. Stattdessen sehen Richtlinie und Verordnung vor, dass nach fĂŒnfjĂ€hriger paralleler Benutzung in demselben Gebiet und Kenntnis von der Benutzung der Inhaber der Ă€lteren Marke die Benutzung der jĂŒngeren nicht mehr untersagen und auch nicht ihre Löschung verlangen kann. Es handelt sich also um eine Art gesetzlicher Verwirkung. DarĂŒber hinaus ist im deutschen Markengesetz von 1994 eine besondere «Unanfechtbarkeit» vorgesehen: Die LöschungsgrĂŒnde der mangelnden Unterscheidungskraft, des beschreibenden Charakters und des Gattungsbegriffs können nur wĂ€hrend der ersten 10 Jahre nach der Eintragung geltend gemacht werden. Ob diese Regelung wirklich richtlinienkonform ist, mag man bezweifeln, zumal der EuGH in einer weiteren der vielen «Budweiser»-Entscheidungen (diesmal aus dem Vereinigten Königreich) festgestellt hat, dass die Schutzschranken der «Verwirkung» in der Richtlinie als abschliessend zu verstehen sind.
Weder nach der Richtlinie noch nach der Verordnung wird ein Vorbenutzungsrecht anerkannt. Auch insoweit unterscheidet sich also die EU von der Schweiz (Artikel 14 MarkenschutzG).
Die Bindung der Marke an den GeschĂ€ftsbetrieb des Inhabers war z.B. seit jeher ein Dogma des deutschen |Markenrechts, wĂ€hrend in anderen Rechtsordnungen die freie Ăbertragbarkeit der Marke anerkannt war. FĂŒr das europĂ€ische Markenrecht wurde fĂŒr die Gemeinschaftsmarke die «liberale» Lösung der freien Ăbertragbarkeit verwirklicht â die auch in der Schweiz gilt (Artikel 17 MarkenschutzG), wĂ€hrend die Richtlinie dieses Thema völlig ausklammerte, weil die Positionen der Mitgliedstaaten zu sehr divergierten. In Deutschland war die freie Ăbertragbarkeit ĂŒbrigens schon mit dem sog. Erstreckungsgesetz von 1992 eingefĂŒhrt worden, das die bis dahin getrennten Schutzgebiete der ehemaligen DDR und der Bundesrepublik vereinigte («wechselseitige Erstreckung»).
Auch die freie Lizenzierbarkeit von Marken und die Durchsetzung von VerletzungsansprĂŒchen gegen nicht vertragskonforme Lizenzware (als Ausnahme vom Erschöpfungsgrundsatz) ist eine Errungenschaft der Rechtsvereinheitlichung. Der Lizenzgeber ist in solchen FĂ€llen somit nicht auf Durchsetzung vertraglicher AnsprĂŒche beschrĂ€nkt.
Insgesamt meine ich, dass das Markenrecht der EuropĂ€ischen Union in seiner aktuellen Gestalt â sowohl als Richtlinie als auch als Verordnung â zu einer ausgewogenen Lage und BerĂŒcksichtigung aller relevanten Interessen gefĂŒhrt hat. Randprobleme sind bestehen geblieben, aber diese beeintrĂ€chtigen nicht die Erfolgsgeschichte des (schon nicht mehr) neuen Markenrechts. Die Ausstrahlung auf den Rest Europas und auch auf die Schweiz ist hierbei zu berĂŒcksichtigen. Vereinheitlichung in der Praxis ist eine andere Sache. Hier sind wohl die grössten LĂŒcken festzustellen. Gesetzgeberisch lĂ€sst sich das nicht auflösen, wenn man nicht auch die PrĂŒfung fĂŒr alle nationalen Ămter und das EU-Amt zentralisieren wĂŒrde (was niemand vorschlĂ€gt).
Die im MĂ€rz 2012 von der EU-Kommission vorgelegten VorschlĂ€ge zur Ănderung der Verordnung und zur Neufassung der Richtlinie haben ihren Schwerpunkt demgemĂ€ss auch nicht im materiellen Recht, auch wenn es dort z.T. umstrittene VorschlĂ€ge gibt, sondern im Verfahrensrecht, wo es um die Angleichung der Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten geht, und im Organisationsrecht hinsichtlich des Harmonisierungsamtes, wo die Kommission eine Angleichung des Statuts des Amtes an die fĂŒr andere nachgeordnete Behörden geltenden Regeln vorschlĂ€gt.
Mit einer Verabschiedung der VorschlÀge durch den Gesetzgeber kann wohl nicht mehr vor 2015 gerechnet werden, auch wenn das EuropÀische Parlament voraussichtlich noch vor den Neuwahlen im Mai 2014 seine Stellungnahme zu den VorschlÀgen abgeben wird.
Auswirkungen wird die Neuregelung wohl im Wesentlichen nur innerhalb der EU entfalten, Ausstrahlungen der Art, wie sie mit der «Ersten Richtlinie» verbunden waren, werden nicht auftreten.
Allerding wird die Praxis bei der PrĂŒfung auf absolute Schutzhindernisse und in KollisionsfĂ€llen weiterhin im Mittelpunkt stehen und eine weitere praktische Vereinheitlichung auch unter Einbeziehung der europĂ€ischen Nachbarn der EU stattfinden.
Alexander von MĂŒhlendahl | 2014 Ausgabe 4