Cyrill P. Rigamonti
Patentrecht | Droit des brevets
Inside-Out-Perspektive
Das vor gut einem Jahr beschlossene Patentpaket der EuropÀischen Union, bestehend aus zwei Verordnungen und einem Staatsvertrag, wird bei seinem Inkrafttreten unter anderem das materielle Recht der Patentverletzung europaweit verfestigen und auf eine neue formelle Grundlage stellen. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem europÀischen und dem schweizerischen Recht bestehen und ob seitens der Schweiz gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.
Le paquet brevet, dĂ©cidĂ© il y a une bonne annĂ©e par lâUnion europĂ©enne et qui se compose de deux rĂšglements et dâun accord, va notamment, une fois entrĂ© en vigueur, consolider le droit matĂ©riel relatif aux violations de brevets au niveau europĂ©en et lâĂ©tablir sur de nouvelles bases. La prĂ©sente contribution examine les similitudes et diffĂ©rences entre le droit europĂ©en et le droit suisse et sâil y a, pour le lĂ©gislateur suisse, une nĂ©cessitĂ© dâagir.
I.Einleitung
II.Allgemeines
III.Vergleich
1. Direkte Patentverletzung
2. Mittelbare Patentverletzung
3. Schranken
IV.Fazit
Das vor gut einem Jahr beschlossene Patentpaket der EU bringt bekanntlich eine paneuropĂ€ische Patentgerichtsbarkeit und ein «Einheitspatent», d.h. ein europĂ€isches Patent mit einheitlicher Wirkung. Weil man sich beim Einheitspatent in der Sprachenfrage nicht hat einigen können, stĂŒtzt sich letzteres formell auf das europarechtliche Instrument der verstĂ€rkten Zusammenarbeit («Union in der Union»), sodass sich seine Wirkung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU beschrĂ€nkt. Aus verfassungsrechtlichen GrĂŒnden waren dafĂŒr zwei Verordnungen notwendig, die eine zur Schaffung des Einheitspatents und die andere zur Festlegung der darauf anwendbaren Sprachenregelung. DemgegenĂŒber beruht das Einheitliche Patentgericht auf einem Staatsvertrag, dem Unified Patent Court Agreement (UPCA), wobei auch dieser nur fĂŒr die daran teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU verbindlich ist. |Die Verordnungen sind insofern an den Staatsvertrag gebunden, als sie erst mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages angewendet werden, obwohl sie schon vorher in Kraft treten â ohne Einheitsgericht also kein Einheitspatent. DarĂŒber hinaus haben Einheitspatente nur in denjenigen teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU einheitliche Wirkung, in denen im Zeitpunkt der Eintragung der einheitlichen Wirkung das Einheitliche Patentgericht fĂŒr solche Einheitspatente ausschliesslich zustĂ€ndig ist. Man geht heute trotz der noch bestehenden HĂŒrden ĂŒberwiegend davon aus, dass das Einheitsgericht mit oder ohne Einheitspatent in ein paar Jahren RealitĂ€t sein wird.
Im Rahmen dieses Patentpakets werden fĂŒr die teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU unter anderem auch Aspekte des materiellen Rechts der Patentverletzung vereinheitlicht. Bemerkenswert daran ist primĂ€r, dass diese Vereinheitlichung nicht nur fĂŒr die neuen Einheitspatente, sondern auch fĂŒr die traditionellen europĂ€ischen BĂŒndelpatente ohne einheitliche Wirkung gilt. Bisher war das materielle Recht der Patentverletzung bei europĂ€ischen Patenten in erheblichem Masse Sache des im konkreten Streitfall anwendbaren nationalen Rechts. FĂŒr die Schweiz ist diese Entwicklung nicht ganz irrelevant, denn der Blick ĂŒber die Grenzen hat in der Schweiz ja durchaus Tradition, gerade im Patentrecht. Vor diesem Hintergrund soll nachfolgend die kĂŒnftige europĂ€ische Regelung mit der Rechtslage in der Schweiz verglichen und untersucht werden, inwiefern gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Gegenstand des vorliegenden Beitrags ist dabei einzig der Kern des materiellen Rechts der Patentverletzung, also die Definition der Rechte (VerletzungstatbestĂ€nde) und der Schranken. Nicht berĂŒcksichtigt werden demgegenĂŒber andere Fragen, die sich in Patentprozessen auch regelmĂ€ssig stellen, z.B. die Frage nach den Patentierungsvoraussetzungen, dem sachlichen Schutzumfang eines Patents oder dem Umfang des Rechtsschutzes fĂŒr den Fall des Vorliegens einer Patentverletzung.
Die paneuropĂ€ische Vereinheitlichung der Rechte und Schranken war wĂ€hrend der Ausarbeitung des Patentpakets ein Ă€usserst kontrovers diskutiertes Thema, aber nicht etwa wegen des Inhalts der betreffenden Normen, sondern weil ein Teil der interessierten Fachkreise verhindern wollte, dass sich der EuGH im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren neu auch zu Kernfragen des Patentverletzungsrechts wĂŒrde Ă€ussern können. Wenn man schon ein spezialisiertes Einheitspatentgericht schafft, so die Ăberlegung der Kritiker, dann soll diese historische Errungenschaft nicht |durch die fachliche Unerfahrenheit und notorische TrĂ€gheit des EuGH wieder zunichte gemacht werden. Auf das zeitaufwendige Orakel aus Luxemburg will man im Patentrecht offenbar lieber verzichten. Soweit allerdings auf der Ebene der EU ein einheitlicher Schutztitel geschaffen wird, der einheitlichen Regeln folgt, wĂ€re es eigentlich nur konsequent, wenn der EuGH mit Bezug auf die Auslegung der entsprechenden Normen auch das letzte Wort hĂ€tte. Damit soll nicht gesagt sein, dass dem EuGH im europĂ€ischen Patentrecht von Rechts wegen zwingend eine ĂŒberragende Rolle zukommen muss, wohl aber, dass man unter diesen UmstĂ€nden auf die Schaffung eines einheitlichen Schutztitels hĂ€tte verzichten können.
Nichtsdestotrotz wurde versucht, im Rahmen des Patentpakets eine materielle Vereinheitlichung der Rechte und Schranken herbeizufĂŒhren, ohne dem EuGH eine entsprechende Auslegungskompetenz zuzugestehen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden praktisch alle materiellen Normen aus den EntwĂŒrfen der Verordnung ĂŒber das Einheitspatent entfernt und in der definitiven Fassung durch die SelbstverstĂ€ndlichkeit ersetzt, dass die Schutzwirkung des Einheitspatents einheitlich ist. Diese Inhaltsleere lĂ€sst vermuten, dass die relevanten Kreise das Einheitspatent (im Unterschied zum Einheitlichen Patentgericht) nicht wirklich wollten und dass es in erster Linie aus binnenmarktideologischen GrĂŒnden ins Patentpaket aufgenommen wurde. Die vereinheitlichten materiellen Normen betreffend die Wirkung von Patenten finden sich deshalb â mit Ausnahme namentlich der Erschöpfung â nicht in den beiden Verordnungen, sondern praktisch ausschliesslich im UPCA. Weil das UPCA als ein von der EU nicht unterzeichneter Staatsvertrag kein genuines Recht der EU darstellt, so die Ăberlegung, soll die Auslegung der darin enthaltenen materiellen Normen auch nicht dem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV unterstehen. Ob sich der EuGH mit Blick auf seine Rolle als «HĂŒter des Unionsrechts» in diesem Punkt wirklich zurĂŒckhalten wird, steht freilich auf einem anderen Blatt, denn der EuGH ist â jedenfalls im ImmaterialgĂŒterrecht â nicht gerade fĂŒr seine besondere ZurĂŒckhaltung bekannt. DarĂŒber hinaus intervenierte er in seinem Gutachten vom 8. MĂ€rz 2011 im Zusammenhang mit den ursprĂŒnglichen PlĂ€nen zur Schaffung eines einheitlichen europĂ€ischen Patentgerichts schon einmal zu seinen eigenen Gunsten. Nun hat er im Rahmen der hĂ€ngigen Klagen Spaniens gegen die beiden Verordnungen des Patentpakets erneut Gelegenheit dazu. Im Ăbrigen wĂ€re es durchaus denkbar, dass der EuGH den verdeckten Verweis auf das UPCA in Art. 5 Abs. 3 VO 1257/2012 dazu benutzt, sich bei Einheitspatenten auch fĂŒr die Auslegung der materiellen Vorschriften des UPCA fĂŒr zustĂ€ndig zu erachten. Das letzte Wort dĂŒrfte in diesem Punkt also noch nicht gesprochen sein.
Ein Blick auf den Text des neuen paneuropĂ€ischen Staatsvertrags zeigt, |dass die fĂŒr diesen Beitrag relevanten Rechte und Schranken in Art. 25â27 UPCA geregelt sind. Dass im Vorfeld nicht ĂŒber den Inhalt, sondern nur ĂŒber die Frage der formellen Platzierung dieser Artikel diskutiert wurde, hĂ€ngt vor allem damit zusammen, dass diese Normen fĂŒr sĂ€mtliche patentrechtlich relevanten Mitgliedstaaten der EU â allen voran Deutschland, England und Frankreich â materiell gar nicht neu sind. Die Definition der verbotenen Benutzungshandlungen in Art. 25 und 26 UPCA stammt beinahe wörtlich aus dem GemeinschaftspatentĂŒbereinkommen (GPĂ) von 1975 bzw. 1989. Das GPĂ ist zwar nie in Kraft getreten, hat aber dennoch eine harmonisierende Wirkung entfaltet, weil die (damaligen) Mitgliedstaaten der EWG ihr nationales Patentrecht auf der Grundlage einer gemeinsamen ErklĂ€rung und in Erwartung des Inkrafttretens des GPĂ anpassten; andere europĂ€ische LĂ€nder haben sich dieser Entwicklung seither angeschlossen. Dasselbe gilt im Grundsatz auch fĂŒr die Schrankenregelungen. Die Definition der VerletzungstatbestĂ€nde und der Ausnahmen davon war damit in den meisten Mitgliedstaaten der EU bereits vor Annahme des neuen europĂ€ischen Patentpakets materiell harmonisiert. Das UPCA stellt diese Regeln mithin nur, aber immerhin, auf eine neue formelle Grundlage, nĂ€mlich die eines europĂ€ischen Staatsvertrags. Entsprechend ĂŒberrascht es nicht, dass Art. 25â27 UPCA im Zuge der Erarbeitung des Patentpakets in der EU inhaltlich nicht diskutiert wurden.
Die Schweiz hingegen hat das GPĂ nie autonom nachvollzogen. Vor diesem Hintergrund sollen Art. 25â27 UPCA nachfolgend im Sinne einer groben Ăbersicht mit dem schweizerischen Recht verglichen werden.
Der Grundtatbestand der Patentverletzung wird â mit Bezug auf traditionelle europĂ€ische BĂŒndelpatente und neue Einheitspatente â auf europĂ€ischer Ebene in Art. 25 UPCA neu wie folgt normiert:
Ein Patent gewÀhrt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung
a) ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzufĂŒhren oder zu besitzen;
b) ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden, oder, falls der Dritte weiĂ oder hĂ€tte wissen mĂŒssen, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten, in denen dieses Patent Wirkung hat, anzubieten;
c) ein durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestelltes Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzufĂŒhren oder zu besitzen.
Ein auf das Gesetzesrecht beschrĂ€nkter Vergleich zwischen Art. 25 UPCA und Art. 8 bzw. 8a Abs. 1 PatG zeigt, dass sich kaum nennenswerte materielle Unterschiede ausmachen lassen. Was die KerntatbestĂ€nde anbelangt â also das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, EinfĂŒhren und Besitzen â, gibt es auf der Stufe des gesetzten Rechts im Grundsatz keine Abweichungen. Dies ĂŒberrascht insofern nicht, als das Verbot dieser Benutzungshandlungen â mit Ausnahme des Anbietens von Verfahren â schon weitgehend durch Art. 28 Abs. 1 TRIPS bzw. Art. 64 Abs. 2 EPĂ vorgesehen ist. Eine genauere Betrachtung zeigt dann aber doch drei kleinere Unterschiede:
Erstens bestehen Unterschiede in der Gesetzestechnik, denn in der Schweiz wird formell nicht zwischen Erzeugnis- und Verfahrenspatenten unterschieden, und es wird in Art. 8 Abs. 1 PatG mit einer Generalklausel («gewerbsmÀssige Benutzung») sowie in |Art. 8 Abs. 2 PatG mit einer nur beispielhaften, nicht abschliessenden AufzÀhlung gearbeitet. Soweit ersichtlich, impliziert diese Gesetzestechnik indessen keine nennenswerten materiellen Unterschiede zur neuen europÀischen Regelung.
Zweitens fehlen in der Schweiz die subjektiven Tatbestandselemente beim Tatbestand des Anbietens von Verfahren, wĂ€hrend Art. 25 lit. b UPCA voraussetzt, dass der Patentverletzer «weiss oder hĂ€tte wissen mĂŒssen, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist». Das Anbieten von patentgeschĂŒtzten Verfahren ist in der Schweiz mithin unabhĂ€ngig davon unzulĂ€ssig, ob etwa dem Anbieter das Verfahrenspatent bekannt ist, oder ob er weiss, dass der potenzielle Anwender zum Gebrauch des Patents nicht berechtigt ist. Materiell dĂŒrfte dieser Unterschied indes nicht besonders ins Gewicht fallen, zumal es beim Anbieten von Verfahren primĂ€r um den in der Praxis nicht besonders hĂ€ufigen Fall geht, dass ein Nichtberechtigter einem Dritten anbietet, fĂŒr ihn im Sinne einer Dienstleistung ein patentgeschĂŒtztes Verfahren auszufĂŒhren, oder â nach einer anderen Lehrmeinung â allenfalls auch um den noch selteneren Fall, in dem der Nichtberechtigte einem Dritten eine Lizenz am Verfahren anbietet.
Drittens ist in der Schweiz zusĂ€tzlich zu den bereits genannten KerntatbestĂ€nden explizit auch das Lagern sowie die Ausfuhr und â unter bestimmten Voraussetzungen â die Durchfuhr verboten. Das Lagern wird in Europa aber wohl unter den Begriff des Besitzes zu subsumieren sein, zumal in der englischen Fassung von Art. 25 UPCA explizit der Ausdruck «storing» anstelle des deutschen Wortes «besitzen» verwendet wird. Damit bleiben in der Schweiz noch die Ausfuhr und die Durchfuhr, die hierzulande im Unterschied zur Regelung gemĂ€ss Art. 25 UPCA dem Patentinhaber ebenfalls exklusiv zugewiesen werden. Wird das europĂ€ische Zollrecht mitberĂŒcksichtigt, das eine Grenzbeschlagnahme auch bei der Ausfuhr zulĂ€sst, ist es mit der materiellen Abweichung vom schweizerischen Recht im Ergebnis nicht mehr sehr weit her. Als relevanter Unterschied verbleibt daher primĂ€r noch die Durchfuhr, die anlĂ€sslich der Patentrechtsrevision von 2008 in der Schweiz in Anlehnung an die Regelung im Designgesetz aber ganz bewusst ins Patentgesetz eingefĂŒgt wurde, um die Hilfeleistung der Zollverwaltung zu erleichtern und die Schweiz als Transitland fĂŒr Piraterieprodukte unattraktiv zu machen.
Insgesamt fallen diese kleineren Unterschiede materiell aber kaum ins Gewicht. Sie sind â mit Ausnahme vielleicht der bewussten Abweichung der Schweiz bei der Durchfuhr â deutlich untergeordneter Natur.
Etwas anders als beim Grundtatbestand der direkten Patentverletzung nach Art. 25 UPCA verhĂ€lt es sich aus schweizerischer Sicht â jedenfalls auf den ersten Blick â beim Sondertatbestand der mittelbaren Patentverletzung nach Art. 26 UPCA, der wie folgt lautet:
(1) Ein Patent gewĂ€hrt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten, in denen dieses Patent Wirkung hat, anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in diesem Gebiet anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiĂ oder hĂ€tte wissen mĂŒssen, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, fĂŒr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhÀltliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach Artikel 25 verbotenen Weise zu handeln.
(3) Personen, die die in Artikel 27 Buchstaben a bis e genannten Handlungen vornehmen, gelten nicht als zur Benutzung der Erfindung berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 1.
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen verselbstĂ€ndigten GefĂ€hrdungstatbestand, der bereits im Vorfeld einer direkten Patentverletzung greifen soll. Im Kern geht es darum, bereits das Schaffen einer abstrakten Gefahr fĂŒr kĂŒnftige Patentverletzungen zu erfassen. Diese Gefahr besteht insbesondere darin, dass an sich patentfreie GegenstĂ€nde angeboten oder geliefert werden, die von potenziellen oder aktuellen Abnehmern in einem Verfahren |oder Erzeugnis patentgemĂ€ss eingesetzt werden können. In solchen FĂ€llen soll nicht nur der direkte Patentverletzer, sondern eben auch der betreffende Anbieter oder Lieferant ins Recht gefasst werden können, sofern er weiss oder hĂ€tte wissen mĂŒssen, dass der angebotene oder gelieferte Gegenstand dazu geeignet und bestimmt ist, vom Abnehmer patentgemĂ€ss verwendet zu werden â und zwar grundsĂ€tzlich unabhĂ€ngig davon, ob eine direkte Patentverletzung im Einzelfall konkret nachgewiesen ist oder ĂŒberhaupt besteht.
Einen solchen GefĂ€hrdungstatbestand kennt das schweizerische Patentgesetz bekanntlich nicht. Als funktionales Ăquivalent dafĂŒr kommt nur, aber immerhin, der sachlich weiter ausgreifende zweistufige Teilnahmetatbestand von Art. 66 lit. d PatG infrage. Dieser ist aufgrund des AkzessorietĂ€tsprinzips aber gerade so ausgestaltet, dass z.B. ein Lieferant als Teilnehmer nur dann ins Recht gefasst werden kann, wenn eine direkte Patentverletzung durch den Abnehmer zumindest droht, denn ohne widerrechtliche Haupttat gibt es auch keine widerrechtliche Teilnahme. Namentlich genĂŒgt es fĂŒr eine Teilnahme nach Art. 66 lit. d PatG nicht, dass der gelieferte patentfreie Gegenstand vom Abnehmer zwar patentgemĂ€ss benutzt wird, diese Benutzung aber rechtmĂ€ssig ist, z.B. weil sie durch eine Schranke oder Lizenz gedeckt ist.
Nun hat das Bundesgericht aber im Leitentscheid «Schiffchen-Stickmaschine» auf der Grundlage von Lehre und kantonaler Rechtsprechung und in expliziter Anlehnung an § 10 D-PatG, der im Wesentlichen Art. 26 UPCA entspricht, die Tatbestandselemente der mittelbaren Patentverletzung weitgehend in Art. 66 lit. d PatG hineingelesen, und zwar mit der lapidaren BegrĂŒndung, dass es sich rechtfertige, «die beiden Bestimmungen hinsichtlich des âčTĂ€terverhaltensâș inhaltlich ĂŒbereinstimmend anzuwenden». Entsprechend soll jedenfalls beim Anbieten oder Inverkehrbringen nicht allgemein im Handel erhĂ€ltlicher GegenstĂ€nde eine Teilnahme dann vorliegen, wenn der Abnehmer den Gegenstand patentverletzend einzusetzen beabsichtigt und der Anbieter oder Lieferant «weiss oder wissen muss, dass die von ihm angebotenen oder gelieferten Mittel geeignet und vom EmpfĂ€nger des Angebots oder der Lieferung dazu bestimmt sind, fĂŒr die BenĂŒtzung der geschĂŒtzten Erfindung verwendet zu werden». Diese Rechtsprechung lĂ€uft im Ergebnis darauf hinaus, dass die Teilnahmeregel von Art. 66 lit. d PatG den Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nach Art. 26 UPCA grundsĂ€tzlich mitumfasst, sodass die typischen FĂ€lle dieser Verletzungsvariante auch in der Schweiz patentrechtlich erfasst werden können. Dazu gehören namentlich die beiden klassischen Konstellationen der mittelbaren Patentverletzung, nĂ€mlich (i) das Anbieten und Liefern von patentfreien GegenstĂ€nden, die vom Abnehmer wirtschaftlich oder technisch nur patentverletzend verwendet werden können, und (ii) das Anbieten und Liefern von GegenstĂ€nden, die sowohl patentverletzend wie auch patentfrei verwendet werden können, sofern der Anbieter oder Lieferant auf die Möglichkeit des patentverletzenden Gebrauchs hinweist oder wenn er wusste oder hĂ€tte wissen mĂŒssen, dass diese GegenstĂ€nde geeignet und vom Abnehmer dazu bestimmt sind, patentverletzend verwendet zu werden.
Nach dieser Quasi-Integration des Tatbestands der mittelbaren Patentverletzung europĂ€ischer PrĂ€gung in die Teilnahmebestimmung nach Art. 66 lit. d PatG besteht in diesem Bereich nur, aber immerhin, noch ein materieller Unterschied zum europĂ€ischen Recht, der sich direkt aus dem AkzessorietĂ€tsprinzip ergibt. Konkret geht es um die Konstellationen, die unter Art. 26 Abs. 3 UPCA fallen. GemĂ€ss dieser Bestimmung liegt eine mittelbare Patentverletzung in bestimmten FĂ€llen auch dann vor, wenn die belieferte Person selbst dazu berechtigt ist, das Patent auf der Grundlage einer Schranke zu benutzen, z.B. bei Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken. Es ist also möglich, dass nach Art. 26 Abs. 3 UPCA eine mittelbare Patentverletzung vorliegt, obwohl keine widerrechtliche Patentverletzung durch den Abnehmer gegeben ist oder droht, sondern eben nur eine rechtmĂ€ssige Erfindungsbenutzung. Nach dem Teilnah|mekonzept von Art. 66 lit. d PatG ist das grundsĂ€tzlich anders. Wie bereits dargelegt, gibt es in der Schweiz â jedenfalls bei richtiger Auslegung â keine Teilnahmehaftung ohne widerrechtliche Haupttat. Wenn ein Abnehmer den gelieferten Gegenstand zwar patentgemĂ€ss verwendet, diese Verwendung aber keine widerrechtliche Patentverletzung darstellt, weil eine patentrechtliche Schranke greift, dann ist die Lieferung des betreffenden Gegenstandes fĂŒr solche Handlungen auch keine Verletzung von Art. 66 lit. d PatG.
Insgesamt ist die Diskrepanz zum europÀischen Recht aber auch im Bereich der mittelbaren Patentverletzung wesentlich geringer als der reine Textvergleich von Art. 26 UPCA mit Art. 66 lit. d PatG zunÀchst glauben machen könnte. Letztlich geht es hier nur, aber immerhin, um die FÀlle von Art. 26 Abs. 3 UPCA.
Der Schrankenkatalog von Art. 27 UPCA ist relativ umfangreich. Es werden insgesamt zwölf Schranken vorgesehen, wovon die ersten fĂŒnf Schranken in Art. 27 lit. aâe UPCA materiell wohl die wichtigsten sind. Auf sie beziehen sich auch die soeben erwĂ€hnten FĂ€lle von Art. 26 Abs. 3 UPCA. Die ersten fĂŒnf Schranken lauten wie folgt:
Die Rechte aus einem Patent erstrecken sich nicht auf
a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
b) Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;
c) die Verwendung biologischen Materials zum Zwecke der ZĂŒchtung, Entdeckung oder Entwicklung anderer Pflanzensorten;
d) erlaubte Handlungen nach Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2001/82/EG oder Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2001/83/EG, im Hinblick auf alle Patente, die das Erzeugnis im Sinne einer dieser Richtlinien erfassen;
e) die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund Àrztlicher Verordnung und auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen;
Vergleicht man diese Schranken mit dem im Zuge der Revision von 2008 ins Patentgesetz aufgenommenen Katalog von Art. 9 PatG, dann besteht mit Bezug auf die ersten vier Schranken in materieller Hinsicht weitgehend Ăbereinstimmung. Handlungen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken gemĂ€ss Art. 27 lit. a UPCA sind auch in der Schweiz explizit von den Wirkungen des Patents ausgenommen. Allerdings wĂŒrde dies in der Schweiz selbst dann gelten, wenn keine explizite Schranke vorgesehen wĂ€re, weil die Definition der verbotenen Benutzungshandlungen in Art. 8 Abs. 1 PatG die Handlungen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken schon gar nicht erfasst. Eine Schranke nach Art. 27 lit. b UPCA fĂŒr Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen, existiert auch in der Schweiz, wo sie jedoch ausfĂŒhrlicher und in der Sache auch breiter formuliert ist. Ebenso kennt die Schweiz eine Schranke der Verwendung biologischen Materials zum Zwecke der ZĂŒchtung anderer Pflanzensorten, die Art. 27 lit. c UPCA entspricht. Die Hinweise in Art. 27 lit. d UPCA wiederum beziehen sich auf die aus dem amerikanischen Recht stammende Bolar Exemption, also auf Benutzungshandlungen, die fĂŒr die regulatorische Zulassung eines Arzneimittels erforderlich sind. Auch das schweizerische Patentrecht kennt eine entsprechende Schranke.
Die fĂŒnfte Schranke gemĂ€ss Art. 27 lit. e UPCA ist in der Schweiz demgegenĂŒber unbekannt. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Einzelzubereitung patentgeschĂŒtzter Arzneimittel in Apotheken (sog. Magistralrezepturen). Allerdings ist diese Schranke relativ eng gefasst, sodass z.B. die Herstellung eines patentgeschĂŒtzten Arzneimittels durch den Arzt selbst nicht privilegiert wĂ€re. Schon gar nicht wird dadurch pauschal die Ă€rztliche BehandlungstĂ€tigkeit einer Schranke unterstellt. Diese vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der Frage der patentrechtlichen SchutzfĂ€higkeit von Dosierungsregimes in der Form eines Hinweises an den Gesetzgeber thematisierte Problematik wĂŒrde also selbst dann nicht entschĂ€rft, wenn die Schweiz die Schranke von Art. 27 lit. e UPCA ĂŒbernehmen wĂŒrde.
Mit Bezug auf die restlichen sieben Schranken des UPCA besteht wiederum eine relativ weitgehende Ăbereinstimmung. Es geht im Wesentlichen um (i) das Landwirteprivileg, (ii) die bestimmungsgemĂ€sse Nutzung patentgeschĂŒtzten biologischen Materials und (iii) Regeln aus internationalen Ab|kommen mit einem Bezug zu Transportmitteln zwecks Erleichterung des internationalen Verkehrs. Das schweizerische Patentrecht kennt vergleichbare Schranken in der einen oder anderen Form grundsĂ€tzlich auch. Eine Ausnahme besteht immerhin bei Art. 27 lit. k UPCA, mit dem Schranken aus der urheberrechtlichen Software-Richtlinie, insbesondere betreffend Dekompilierung und InteroperabilitĂ€t, neu auch im Patentrecht anerkannt werden. Die Schweiz verfĂŒgt nur im Urheberrecht, nicht aber im Patentrecht, ĂŒber eine diesbezĂŒglich relevante Schranke. Umgekehrt kennt die Schweiz im Unterschied zum UPCA noch eine Schranke zugunsten der BenĂŒtzung von Erfindungen zu Unterrichtszwecken an LehrstĂ€tten und eine Schranke zugunsten biologischen Materials, das im Bereich der Landwirtschaft zufĂ€llig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wird.
Insgesamt darf aber festgehalten werden, dass auch im Bereich der patentrechtlichen Schranken eine materiell relativ weitgehende, wenn auch nicht vollstĂ€ndige Ăbereinstimmung zwischen dem schweizerischen und dem kĂŒnftigen paneuropĂ€ischen Recht besteht.
Mit dem europĂ€ischen Patentpaket werden materielle Normen der Patentverletzung inhaltlich zwar nicht neu geschaffen, wohl aber formell auf eine neue Grundlage gestellt und insofern paneuropĂ€isch verfestigt. Inhaltlich ist das schweizerische Recht relativ weitgehend â wenn auch nicht vollstĂ€ndig â europakompatibel. Im Bereich der direkten Patentverletzung nach Art. 25 UPCA finden sich in der Schweiz nur geringfĂŒgige Abweichungen in der Form zusĂ€tzlicher verbotener Benutzungshandlungen (namentlich der Durchfuhr), wĂ€hrend bei der mittelbaren Patentverletzung nach Art. 26 UPCA zwar ein völlig anderes dogmatisches Konzept zum Tragen kommt, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts aber â mit Ausnahme der Folgen des AkzessorietĂ€tsprinzips â weitgehend dieselben Resultate erzielt werden können. Auch bei den Schranken besteht im Kernbereich eine relativ umfassende ParallelitĂ€t, selbst wenn Art. 27 UPCA einzelne Schranken kennt, die es in der Schweiz nicht gibt â und umgekehrt.
Vor diesem Hintergrund lĂ€sst sich das Fazit ziehen, dass das europĂ€ische Patentpaket â was die materiellen Normen ĂŒber die Patentverletzung anbelangt â keine Revolution ist, auch nicht aus Sicht der Schweiz. Wenn dieses System in ein paar Jahren wie geplant in die RealitĂ€t umgesetzt wird, dann besteht fĂŒr die Schweiz in materieller Hinsicht jedenfalls kein unmittelbarer Anpassungsdruck. Bei kĂŒnftigen Gesetzesrevisionen wird man sich freilich die Frage stellen können, ob die eine oder andere Anpassung ans neue paneuropĂ€ische Recht vorgenommen werden soll. Die Gerichte werden solche Anpassungen â sofern sie denn rechtspolitisch ĂŒberhaupt erwĂŒnscht sind â nĂ€mlich kaum auf dem Wege der Rechtsprechung erreichen können, so sehr sie sich auch um EuropakompatibilitĂ€t bemĂŒhen mögen. Es wĂŒrde jedenfalls kaum angehen, ĂŒber die Rechtsprechung (i) die Durchfuhr aus dem Gesetz zu streichen, (ii) bei der mittelbaren Patentverletzung das AkzessorietĂ€tsprinzip vollstĂ€ndig aus den Angeln zu heben, (iii) bestehende Schranken abzuschaffen oder (iv) neue Schranken einzufĂŒhren, denn der Katalog von Art. 9 PatG ist abschliessend. Kurzfristig dĂŒrften in der Schweiz im Zusammenhang mit der laufenden Revision des Heilmittelgesetzes allerdings weniger das europĂ€ische Patentpaket als vielmehr potenzielle neue medizinrechtliche Schranken im Vordergrund der politischen Debatte stehen.
Cyrill P. Rigamonti | 2014 Ausgabe 4