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Berichte / Rapports
Internationales | Nouvelles internationales
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens) Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Gambia Gambia 18. Dezember 2015 Erklärungen gemäss Art. 5(2)d) und 8(7)a); mit Wirkung am 6. Januar 2016
Simbabwe Erklärungen gemäss Art. 5(2)d) und 8(7)a); mit Wirkung am 7. Januar 2016
Nouvelles adhésions à des conventions internationales (date d’entrée en vigueur) Protocole du 27 juin 1989 relatif à l’Arrangement de Madrid concernant l’enregistrement international des marques
Gambie Gambie 18 décembre 2015 Déclarations selon les art. 5.2)d) et 8.7)a); avec effet au 6 janvier 2016
Zimbabwe Déclarations selon les art. 5.2)d) et 8.7)a); avec effet au 7 janvier 2016
  Von der WIPO verwaltete, noch nicht in Kraft getretene internationale Verträge Vertrag von Marrakech vom 27. Juni 2013 um den Zugang von Blinden, Sehbehinderten und Menschen mit anderen Schwierigkeiten beim Lesen der gedruckten Texte zu veröffentlichten Werken zu erleichtern
Republik Korea 8. Oktober 2015 (Ratifikationsdatum)
Traités internationaux administrés par l’OMPI non encore en vigueur Traité de Marrakech du 27 juin 2013 visant à faciliter l’accès des aveugles, des déficients visuels et des personnes ayant d’autres difficultés de lecture des textes imprimés aux œuvres publiées
République de Corée 8 octobre 2015 (date de ratification)


Auch dieses Jahr lud das Institut für gewerblichen Rechtsschutz (INGRES) unter der Leitung von Dr. Michael Ritscher, LL.M., und der organisatorischen Verantwortung von Dr. Christoph Gasser, LL.M., wieder zur traditionellen alljährlichen Tagung über die Praxis des Immaterialgüterrechts in der Schweiz.



Internationales | Nouvelles internationales
Von der WIPO verwaltete, noch nicht in Kraft getretene internationale Verträge Vertrag von Peking vom 24. Juni 2012 über die audiovisuellen Darbietungen
Moldova 4. September 2015 (Ratifikationsdatum)
Traités internationaux administrés par l’OMPI non encore en vigueur Traité de Pékin du 24 juin 2012 sur les interprétations et exécutions audiovisuelles
Moldova 4 septembre 2015 (date de ratification)
  Informationen Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren Mexiko Mitteilung des Erwerbs des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle durch: Colección de Microorganismos del Centro Nacional de Recursos Genéticos (CM-CNRG) Boulevard de la Biodiversidad n° 400 Col. Rancho las Cruces Tepatitlán de Morelos, Jalisco, C.P. 47600 Mexique mit Wirksamkeit ab 25. August 2015. Diese Mitteilung ist auf der Webseite der WIPO veröffentlicht: www.wipo.int/treaties/en/egistration/budapest/ Für nähere Informationen betreffend die vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum anerkannten Sammelstellen (Art. 45c Abs. 3 PatV) siehe die Webseite des Instituts: www.ige.ch/de/juristische-infos/echtsgebiete/patente/erfindungen-auf-mikrobiologischem-gebiet.html Informations Traité de Budapest du 28 avril 1977 sur la reconnaissance internationale du dépôt des micro-organismes aux fins de la procédure en matière de brevets Mexique Communication relative à l’acquisition du statut d’autorité de dépôt internationale par: Colección de Microorganismos del Centro Nacional de Recursos Genéticos (CM-CNRG) Boulevard de la Biodiversidad n° 400 Col. Rancho las Cruces Tepatitlán de Morelos, Jalisco, C.P. 47600 Mexique à compter du 25 août 2015. Cette notification sera publiée sur le site web de l’OMPI: www.wipo.int/treaties/fr/egistration/budapest/ Pour de plus amples informations sur les collections de cultures reconnues par l’Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle (art. 45c al. 3 OBI), consultez le site web de l’Institut: www.ige.ch/fr/infos-juridiques/domaines-juridiques/brevets/inventions-dans-le-domaine-de-la-microbiologie.html


Internationales | Nouvelles internationales
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens) Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Algerien 31. Oktober 2015; Erklärung gemäss Art. 5(2)d)
Nouvelles adhésions à des conventions internationales (date d’entrée en vigueur) Protocole du 27 juin 1989 relatif à l’Arrangement de Madrid concernant l’enregistrement international des marques
Algérie 31 octobre 2015; déclaration selon l’art. 5.2)d)
  Von der WIPO verwaltete, noch nicht in Kraft getretene internationale Verträge Vertrag von Marrakesch vom 27. Juni 2013 um den Zugang von Blinden, Sehbehinderten und Menschen mit anderen Schwierigkeiten beim Lesen der gedruckten Texte zu veröffentlichten Werken zu erleichtern
Mexiko 29. Juli 2015 (Ratifikationsdatum)
Traités internationaux administrés par l’OMPI non encore en vigueur Traité de Marrakech du 27 juin 2013 visant à faciliter l’accès des aveugles, des déficients visuels et des personnes ayant d’autres difficultés de lecture des textes imprimés aux œuvres publiées
Mexique 29 juillet 2015 (date de ratification)


Internationales | Nouvelles internationales
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens) Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991
Kanada 19. Juli 2015 (Fassung von 1991)
Nouvelles adhésions à des conventions internationales (date d’entrée en vigueur) Convention internationale du 2 décembre 1961 pour la protection des obtentions végétales (UPOV) révisée à Genève le 10 novembre 1972, le 23 octobre 1978 et le 19 mars 1991
Canada 19 juillet 2015 (Acte de 1991)
  Von der WIPO verwaltete, noch nicht in Kraft getretene internationale Verträge Vertrag von Peking vom 24. Juni 2012 über audiovisuelle Darbietungen
Chile 22. Juni 2015 (Ratifikationsdatum)
Katar 3. Juli 2015 (Ratifikationsdatum)
Traités internationaux administrés par l’OMPI non encore en vigueur Traité de Beijing du 24 juin 2012 sur les interprétations et exécutions audiovisuelles
Chili 22 juin 2015 (date de ratification)
Qatar 3 juillet 2015 (date de ratification)


Report of Swiss Group​

Members of the working group: Nicola Benz, Lukas Herforth, Simon Holzer, Monika Naef, Philipp Groz (Chair), Lorenza Ferrari, Simone Billi, Joanna Slowik



Report of Swiss Group

Members of the working group: Yaniv Benhamou, Matthias Gottschalk (chairman), Sabrina Konrad, Peter Ling, Annatina Menn, Reinhard Oertli, Beatrice Renggli, David Rüetschi



Der Verband der freiberuflichen Europäischen und Schweizer Patentanwälte (VESPA), der Verband der Industriepatentanwälte in der Schweiz (VIPS) und der Verband Schweizerischer Patent- und Markenanwälte (VSP) luden gemeinsam mit INGRES die Teilnehmer zu einer Veranstaltung über die Zukunft des Schweizer Patentsystems ein. Die derzeitige Situation des Schweizer Patents und mögliche Entwicklungen wurden in verschiedenen Vorträgen und Diskussionsrunden dargestellt. Die von zahlreichen Teilnehmern besuchte Tagung war dem Gedanken der Aufwertung des Schweizer Patentsystems gewidmet, welcher sich im Zusammenhang mit der Umwälzung der Gesetzgebung in der Europäischen Union ergibt.



Im Schweizer Recht findet sich keine ausdrückliche Definition der «Erfinderschaft»; insbesondere verzichtet das Schweizer Gesetzesrecht darauf, die materiellen Erfordernisse an eine Person zu definieren, damit diese als Erfinder betrachtet wird. Die anspruchsvolle Aufgabe, solche Erfordernisse festzulegen, ist den Gerichten überlassen.



Report of Swiss Group

Members of the working group: Barbara Abegg, Fanny Ambühl, David Aschmann, Ursula In-Albon, Gallus Joller, Cyrill Rieder, Catherine Raymann, Roger Staub, Markus Wang (chairman)



Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
Die Abteilung II, Fachgebiet 3 (Geistiges Eigentum), des Bundesverwaltungsgerichts erhöht die Gerichtsgebühren per 1. Oktober 2015. Für Beschwerden mit einer Partei und einer Vorinstanz, namentlich Markeneintragungsbeschwerden, die ab 1. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingehen, wird in der Regel ein Kostenvorschuss von CHF 3000.– (bisher CHF 2500.–), für Beschwerden mit zwei widerstreitenden Parteien und einer Vorinstanz, namentlich Widerspruchsbeschwerden, in der Regel ein Kostenvorschuss von CHF 4500.– (bisher CHF 4000.–) erhoben. Die Gerichtsgebühr wird in diesen Verfahren entsprechend höher bemessen. Vorbehalten sind höhere oder tiefere Ansätze aufgrund besonderer Umstände, z.B. für sehr bekannte Marken. Damit werden die Gerichtsgebühren an die in BGE 133 III 490 genannte Streitwertberechnung angepasst (vgl. Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
La Cour II, domaine de spécialisation 3 (propriété intellectuelle), du Tribunal administratif fédéral augmentera les émoluments judiciaires à partir du 1er octobre 2015. Pour les recours, qui seront déposés à partir du 1er octobre 2015 auprès du Tribunal administratif fédéral, avec une partie et une autorité inférieure, notamment en matière d’enregistrement, une avance de frais de CHF 3000.– (contre CHF 2500.– jusqu’à présent) sera généralement perçue. Pour les recours avec deux parties opposées et une autorité inférieure, notamment en matière d’opposition, l’avance de frais s’élèvera en règle générale à CHF 4500.– (contre CHF 4000.– jusqu’à présent). L’émolument judiciaire est augmenté en conséquence dans ces procédures. Demeure réservée la perception de montants supérieurs ou inférieurs, en raison de circonstances particulières, par exemple pour des marques très connues. Les émoluments judiciaires sont ainsi adaptés conformément au calcul de la valeur litigieuse mentionné dans l’ATF 133 III 490 (cf. art. 4 du règlement concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral [FITAF, RS 173.320.2]).


Die diesjährige Wintertagung des Instituts für gewerblichen Rechtsschutz (INGRES) zur Praxis des Immaterialgüterrechts in der Europäischen Union wurde von Dr. Michael Ritscher, LL.M., geleitet, während Dr. Christoph Gasser, LL.M., für die Organisation verantwortlich zeichnete.



Internationales | Nouvelles internationales
Von der WIPO verwaltete, noch nicht in Kraft getretene internationale Verträge Vertrag von Marrakech vom 27. Juni 2013 um den Zugang von Blinden, Sehbehinderten und Menschen mit anderen Schwierigkeiten beim Lesen der gedruckten Texte zu veröffentlichten Werken zu erleichtern
Singapur 30. März 2015 (Ratifikationsdatum)
Argentinien 1. April 2015 (Ratifikationsdatum)
Traités internationaux administrés par l’OMPI non encore en vigueur Traité de Marrakech du 27 juin 2013 visant à faciliter l’accès des aveugles, des déficients visuels et des personnes ayant d’autres difficultés de lecture des textes imprimés aux œuvres publiées
Singapour 30 mars 2015 (date de ratification)
Argentine 1er avril 2015 (date de ratification)
  Informationen Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren Korea, Republik Mitteilung der Änderungen der Kontaktdaten der folgenden internationalen Hinterlegungsstelle: Collection coréenne de cultures de référence (CCCR) 125 Gwahak-ro Yuseong-gu Daejeon, 305-806 Telefon: +82 (42) 860 4612, 860 4656 Fax: +82 (42) 860 4677, 860 4625 E-Mail: [email protected] Internet: kctc.kribb.re.kr Mitteilung zu einer Erweiterung der Liste der Mikroorganismustypen, welche durch die Collection coréenne de cultures de référence (CCCR) und die Fondation coréenne de recherche sur les lignées cellulaires (FCRLC) akzeptiert wurden. >Mitteilung des Erwerbs des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle durch: Collection coréenne de cultures agricoles (CCCA) Division de microbiologie agricole Académie nationale des sciences agricoles Administration du développement rural 166, Nongsaengmyeong-ro, lseo-myeon Wanju-gun, Jeollabuk-do 565-851 Republik Korea mit Wirksamkeit ab 1. Mai 2015. Diese Mitteilungen sind auf der Webseite der WIPO veröffentlicht: www.wipo.int/budapest. Für nähere Informationen betreffend die vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum anerkannten Sammelstellen (Art. 45c Abs. 3 PatV) siehe die Webseite des Instituts: www.ige.ch/de/juristische-infos/echtsgebiete/patente/erfindungen-auf-mikrobiologischem-gebiet.html. Informations Traité de Budapest du 28 avril 1977 sur la reconnaissance internationale du dépôt des micro-organismes aux fins de la procédure en matière de brevets Corée, République de Communication relative aux changements de coordonnées de l’autorité de dépôt internationale suivante: Collection coréenne de cultures de référence (CCCR) 125 Gwahak-ro Yuseong-gu Daejeon, 305-806 Téléphone: +82 (42) 860 4612, 860 4656 Télécopieur: +82 (42) 860 4677, 860 4625 E-mail: [email protected] Internet: kctc.kribb.re.kr Communication relative à une extension de la liste des types de micro-organismes acceptés en dépôt par la Collection coréenne de cultures de référence (CCCR) et la Fondation coréenne de recherche sur les lignées cellulaires (FCRLC). Communication relative à l’acquisition du statut d’autorité de dépôt internationale par: Collection coréenne de cultures agricoles (CCCA) Division de microbiologie agricole Académie nationale des sciences agricoles Administration du développement rural 166, Nongsaengmyeong-ro, lseo-myeon Wanju-gun, Jeollabuk-do 565-851 République de Corée à compter du 1er mai 2015. Les présentes notifications sont publiées sur le site web de l’OMPI: www.wipo.int/budapest. Pour de plus amples informations sur les collections de cultures reconnues par l’Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle (art. 45c, al. 3 OBI), consultez le site web de l’Institut: www.ige.ch/fr/infos-juridiques/domaines-juridiques/brevets/inventions-dans-le-domaine-de-la-microbiologie.html.


Internationales | Nouvelles internationales
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens) Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Kambodscha 5. Juni 2015; Erklärung gemäss Art. 5(2)d)
Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, revidiert in London am 2. Juni 1934, in Den Haag am 28. November 1960 (ergänzt durch die Zusatzvereinbarung von Monaco [1961], die Ergänzungsvereinbarung von Stockholm [1967] und das Protokoll von Genf [1975] und geändert [1979]) und in Genf am 2. Juli 1999
Vereinigte Staaten von Amerika 13. Mai 2015
Japan 13. Mai 2015
Nouvelles adhésions à des conventions internationales (date d’entrée en vigueur) Protocole du 27 juin 1989 relatif à l’Arrangement de Madrid concernant l’enregistrement international des marques
Cambodge 5 juin 2015; déclaration selon l’art. 5.2)d)
Arrangement de La Haye du 6 novembre 1925 concernant l’enregistrement international des dessins et modèles industriels, révisé à Londres le 2 juin 1934, à La Haye le 28 novembre 1960 (complété par l’Acte additionnel de Monaco [1961], l’Acte complémentaire de Stockholm [1967] et le Protocole de Genève [1975]), et modifié en 1979) et à Genève le 2 juillet 1999
États-Unis d’Amérique 13 mai 2015
Japon 13 mai 2015
  Informationen Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren Spanien Mitteilung zu einer Änderung des Textes der Liste der Mikroorganismustypen, welche durch die Colección Española de Cultivos Tipo (CECT) akzeptiert wurden. Inkrafttreten der Änderung: 9. April 2015 Diese Mitteilung ist auf der Webseite der WIPO veröffentlicht: www.wipo.int/budapest. Für nähere Informationen betreffend die vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum anerkannten Sammelstellen (Art. 45c Abs. 3 PatV) siehe die Webseite des Instituts: www.ige.ch/de/juristische-infos/echtsgebiete/patente/erfindungenauf-mikrobiologischem-gebiet.html. China Mitteilung zu einer Erweiterung der Liste der Mikroorganismustypen, welche durch das Centre chinois de cultures de référence (CCCR) akzeptiert wurden. Inkrafttreten der Änderung: 11. April 2015 Diese Mitteilung ist auf der Webseite der WIPO veröffentlicht: www.wipo.int/budapest. Für nähere Informationen betreffend die vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum anerkannt Sammelstellen (Art. 45c Abs. 3 PatV), siehe die Webseite des Instituts: www.ige.ch/de/juristische-infos/echtsgebiete/patente/erfindungenauf-mikrobiologischem-gebiet.html. Informations Traité de Budapest du 28 avril 1977 sur la reconnaissance internationale du dépôt des micro-organismes aux fins de la procédure en matière de brevets Espagne Communication relative à une modification du texte de la liste des types de micro-organismes acceptés en dépôt par le Colección Española de Cultivos Tipo (CECT). Date de prise d’effet de la modification: 9 avril 2015 La présente notification est publiée sur le site web de l’OMPI: www.wipo.int/budapest. Pour de plus amples informations sur les collections de cultures reconnues par l’Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle (art. 45c, al. 3 OBI), consultez le site web de l’Institut: www.ige.ch/fr/infos-juridiques/domaines-juridiques/brevets/inventions-dans-le-domaine-de-la-microbiologie.html. Chine Communication relative à une extension de la liste des types de micro-organismes acceptés en dépôt par le Centre chinois de cultures de référence (CCCR) Date de prise d’effet de la modification: 11 avril 2015 La présente notification est publiée sur le site web de l’OMPI: www.wipo.int/budapest. Pour de plus amples informations sur les collections de cultures reconnues par l’Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle (art. 45c, al. 3 OBI), consultez le site web de l’Institut: www.ige.ch/fr/infos-juridiques/domaines-juridiques/brevets/inventions-dans-le-domaine-de-la-microbiologie.html.


IPI – LES, le 30 avril 2014 à Genève

Olivier Veluz*

Le 30 avril 2014 s’est tenu, à Genève, le séminaire annuel organisé conjointement par la License Executive Society Switzerland (LES-CH) et l’Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle (IPI) sur la thématique des «Développements récents en droit des marques». La première intervention, présentée par Eric Meier, vice-directeur et chef de la Division des marques de l’IPI, portait sur les «Nouveautés de l’Institut» et était articulée en cinq parties. La première partie était consacrée à des aspects statistiques. Eric Meier y a en particulier souligné le succès du système de communication par courriel (<ekomm.ipi.ch>), la réduction importante du délai pour l’examen d’une demande d’enregistrement de marque suisse et la durée très courte des procédures devant l’Institut. Dans une deuxième partie, Eric Meier a évoqué les différents projets en cours. Il a ainsi signalé que les Directives en matière de marques faisaient l’objet d’une révision (partielle) visant à garantir la transparence de la pratique de l’Institut et que la nouvelle version serait disponible début juillet 2014. S’agissant de l’Aide à l’examen (<ph.ige.ch>), Eric Meier a rappelé qu’il s’agissait d’une plate-forme informatique devant permettre, tant aux collaborateurs de l’Institut qu’aux professionnels du droit des marques, d’avoir accès rapidement et simplement aux informations relatives aux décisions prises par l’Institut dans le domaine des marques. D’ici mi-2014, cet outil contiendra plus de 600 décisions principales et règles d’examen en matière de motifs absolus, en trois langues. La base de données contiendra également 8000 noms géographiques protégés par les traités bilatéraux conclus par la Suisse et toutes les décisions matérielles en matière d’opposition rendues par l’Institut depuis 2008. Au cours de la troisième partie de son exposé, Eric Meier a présenté les développements de la pratique et de la jurisprudence suisses en matière de motifs absolus d’exclusion. Il a d’abord présenté plusieurs décisions principales récentes de l’Institut relatives, en particulier, aux indications de provenance, aux marques imposées et aux marques sonores. Pour les marques imposées, il a rappelé que l’Institut exige, en principe, une utilisation du signe à titre de marque en relation avec les produits et les services concernés pendant une durée de dix ans. Toutefois, en cas d’usage particulièrement intensif, l’Institut peut admettre que le signe s’est imposé comme marque sur une période plus courte, comme c’est par exemple le cas du signe «App Store» (CH 646803). En matière de marque sonore, il a présenté les questions soulevées par une mélodie récemment déposée comme marque (CH 657664). Selon l’Institut, la longueur d’une mélodie n’est pas décisive quant à l’aptitude de celle-ci à constituer une marque au sens de l’art. 1 de la loi fédérale du 28 août 1992 sur la protection des marques et des indications de provenance (LPM, RS 232.11); il suffit que l’on puisse en distinguer le début et la fin, que la mélodie forme un tout et qu’elle puisse être reconnue par les milieux intéressés et, ce faisant, que ces derniers puissent l’attribuer à une entreprise déterminée, ce qui était le cas avec la marque CH 657664. S’agissant des motifs absolus d’exclusion, l’Institut a considéré que la mélodie n’appartenait pas au domaine public pour de la musique téléchargeable (cl. 9), dans la mesure où celle-là n’était pas usuelle ou banale, qu’il ne s’agissait ni d’une mélodie, ni d’un extrait d’une composition généralement connue, comme un chant de Noël ou un œuvre musicale célèbre, et qu’il ne s’agissait pas non plus d’un «motif publicitaire» («häufig allgemein gebräuchliches Werbemotiv»). Eric Meier a par la suite passé en revue les arrêts récents rendus par le Tribunal administratif fédéral (TAF), relevant que la grande majorité des recours formés contre les décisions de l’Institut avaient été rejetés. Il a enfin mis en évidence les arrêts du Tribunal fédéral (TF) «Ce’Real» (sic! 2014, 24) et «ePost-Select (fig.)» (ATF 140 III 109). Dans ce dernier arrêt, la Haute Cour a notamment jugé que les notions de caractère distinctif originaire et de caractère distinctif acquis par l’usage (marque imposée) devaient être examinées de manière distincte. Le caractère distinctif originaire doit être examiné de manière abstraite, sans tenir compte de l’usage. Et d’ajouter qu’il appartenait au déposant de revendiquer l’enregistrement comme marque imposée, indication qui doit être inscrite au registre (art. 40 al. 2 let. c OPM) afin de permettre aux tiers de savoir que la marque a été enregistrée en raison du caractère distinctif acquis par l’usage. La quatrième partie de l’exposé a porté sur la procédure d’opposition. Eric Meier y a présenté des décisions principales concernant la similitude des signes et dans quelle mesure la signification différente d’une marque permettait de compenser la similitude sur les plans auditif et visuel. Il a également souligné que, dans l’ensemble, la pratique de l’IPI n’était pas remise en cause par le TAF, l’admission des recours résultant généralement d’une appréciation différente du cas d’espèce. Il a toutefois rendu les participants attentifs au fait qu’en matière d’usage partiel de la marque opposante, le TAF suivait une autre approche que celle de l’IPI. Ce dernier ne prend en compte que les produits ou les services en relation avec lesquels la marque est effectivement utilisée. En revanche, le TAF considère que l’usage pour un produit spécifique vaut usage pour une indication générale à condition que ce produit soit «typique» pour l’indication générale et les effets de l’usage soient étendus aux produits pour lesquels on peut attendre un usage futur de la marque au regard de l’usage constaté (TAF B-5871/2011 consid. 2.3, «Gadovist/Gadogita»). Eric Meier a indiqué que l’Institut ne voyait pas de motifs pour modifier sa pratique, que les critères du TAF ne favorisaient pas la sécurité juridique et qu’ils étaient critiqués par une partie de la doctrine (cf. M. Bebi, Rechtserhaltende Wirkung des Teilgebrauches einer Marke, sic! 2014, 68). Dans la dernière partie de son exposé consacrée au projet Swissness, Eric Meier a signalé que, sous réserve de modifications, les milieux intéressés seraient consultés dans le courant de l’été 2014 sur le paquet d’ordonnances et les commissions parlementaires au cours du second trimestre 2015. Une décision du Conseil fédéral sur l’entrée en vigueur du projet interviendrait probablement avant fin 2015. La deuxième intervention était intitulée «Ce produit est-il trop beau? Comment protéger un objet du design par un droit de propriété intellectuelle?». Me Anne-Virginie La Spada, avocate auprès de l’Étude BMG Avocats, à Genève, a présenté, au moyen de cette intervention, la problématique de la protection des objets du design par la LPM, par la loi fédérale du 5 octobre 2001 sur la protection des designs (LDes, RS 232.12), par la loi fédérale du 9 octobre 1992 sur le droit d’auteur et les droits voisins (LDA, RS 231.1) et par la loi fédérale du 19 décembre 1986 contre la concurrence déloyale (LCD, RS 241). La première partie de cette intervention portait sur la protection des objets du design par la LPM. Me La Spada a présenté les divers motifs absolus susceptibles de faire obstacle à l’enregistrement de tels objets en tant que marques et a traité plus spécialement des questions de leur appartenance au domaine public (art. 2 let. a LPM) et du motif d’exclusion tiré de l’art. 2 let. b LPM. S’agissant de ce second motif, elle a exposé que, selon la jurisprudence, cette règle circonscrivait pour les marques de forme les signes pour lesquels il existe un besoin absolu de libre disposition. Me La Spada a précisé que les formes faisant l’objet d’un tel besoin ne pouvaient pas s’imposer comme marques du fait de leur usage dans le commerce (ATF 131 III 121 consid. 2, sic! 2005, 369, «Smarties [3D]/M&M’s [3D]»). Elle a ensuite mis en évidence les différentes notions prévues à l’art. 2 let. b LPM, en particulier la notion de la nature même du produit. Dans son arrêt «Lego III», le TF a jugé que cette notion se définissait par la forme dont les caractéristiques sont fonctionnellement ou esthétiquement nécessaires, de sorte que leur modification entraînerait une modification des qualités spécifiques du produit lui-même, que le public s’attend à trouver (ATF 129 III 514, «Lego III [3D]»). Me La Spada a signalé que la notion de nécessité esthétique était critiquée par la doctrine majoritaire, alors que certains, en revanche, estiment qu’elle exclut les produits purement esthétiques comme les bijoux, dans la mesure où leur finalité s’épuiserait dans l’esthétique et constituerait la nature même du produit. On trouve aussi l’opinion selon laquelle la nécessité esthétique exclut les formes dont l’esthétique est centrale dans la valeur du produit. Me La Spada a cependant relevé que, dans la pratique, l’art. 2 let. b LPM n’excluait pas les objets purement esthétiques ni les objets du design, les Directives en matière de marques de l’Institut indiquant dans ce contexte que sont exclues les formes dont les caractéristiques tridimensionnelles essentielles se composent d’éléments de forme purement génériques pour les produits du segment correspondant. Toujours à propos de l’art. 2 let. b LPMMe La Spada a également traité de la notion de forme techniquement nécessaire, au sujet de laquelle le TF a récemment eu l’occasion de se pencher (TF, sic! 2012, 627, «Nespresso II»; TF, sic! 2012, 811, «Lego IV [3D]»). Elle a rappelé qu’une forme est techniquement nécessaire si le recours à une autre forme ne peut raisonnablement pas être exigé, car l’alternative est moins pratique, moins solide ou plus chère. Sous l’angle de l’art. 2 let. a LPMMe La Spada a rappelé les principes régissant les marques de formes. En particulier, pour que l’obstacle de l’appartenance au domaine public soit surmonté et que l’on reconnaisse à la forme un caractère distinctif originaire, le signe doit s’écarter des formes usuelles ou attendues dans le segment considéré à tel point qu’il reste en mémoire à long terme non seulement comme la représentation d’un produit, mais comme référence à une entreprise déterminée (cf. ATF 134 III 547, «Freischwingender Panton [3D]»). Elle a souligné qu’il était exceptionnel qu’un produit du design remplisse cette condition, ce d’autant que, plus un segment compte une grande diversité de formes, plus il est difficile de créer une forme inattendue. Me La Spada a ajouté que le fait que la forme soit récompensée par un prix n’entrait pas en ligne de compte. Sur la base de ces considérations, Me La Spada a conclu que, si la LPM permettait de protéger les objets du design, il y avait néanmoins actuellement une forte réticence à protéger les formes de produits, motif pris qu’il existerait un risque de monopoliser la forme d’un genre de produit pendant une durée illimitée, sans possibilité pour les concurrents d’en faire un usage descriptif. Elle a par ailleurs indiqué que cela s’expliquait également par un souci de garder un droit de la propriété intellectuelle cohérent. En effet, alors que d’autres droits accordent une protection limitée dans le temps, la protection conférée par la LPM est potentiellement de durée illimitée. À propos de la LDes, Me La Spada a rappelé que le design doit être nouveau et original (art. 2 al. 1 LDes). Le critère de la nouveauté exclut les designs qui ne diffèrent de designs existants que par des détails peu perceptibles. Pour satisfaire à la condition de l’originalité, le design ne doit pas donner la même impression d’ensemble que les produits existants sur le marché. Sur le point de savoir à partir de quand l’on est en présence d’une forme originale, Me La Spada a estimé que la marge de manœuvre du créateur était prise en considération. Elle a par ailleurs relevé qu’en présence d’une gamme de produits connaissant plusieurs déclinaisons successives, le produit initial était susceptible de détruire l’originalité d’une variante ultérieurement déposée comme design. Me La Spada a néanmoins constaté que les tribunaux admettaient assez facilement l’originalité du design, bien qu’ils concluent souvent à l’absence de violation. Elle a enfin mis en avant que la LDes était conçue pour les objets du design et a rappelé que, pour obtenir une protection, il fallait veiller à la revendiquer dans les douze mois suivant sa première divulgation et que la durée de la protection était limitée à 25 ans. Me La Spada a ensuite évoqué la possibilité de protéger les objets du design par la LDA. L’œuvre y est définie comme toute création de l’esprit, littéraire ou artistique, qui a un caractère individuel, quelles qu’en soient la valeur ou la destination (art. 2 al. 1 LDA). Font notamment partie des créations de l’esprit les œuvres des arts appliqués (art. 2 al 2 let. f LDA). Me La Spada a toutefois noté que la jurisprudence en matière de droit d’auteur était fluctuante. De plus, le TF a considéré qu’en cas de doute, le caractère individuel devait être nié (TF, sic! 2011, 504, «Le Corbusier»). Sous l’angle de la LCD enfin, Me La Spada a en substance relevé que cette législation n’avait pas de caractère subsidiaire par rapport aux autres lois qui protègent la propriété intellectuelle. Cependant, on ne saurait éluder par le biais de la LCD les choix faits par le législateur concernant les limites prévues par les autres lois, sauf en cas de circonstances particulières de déloyauté. Elle a présenté pour conclure la récente jurisprudence du TF réservant la possibilité d’une exploitation déloyale de la réputation d’autrui même en l’absence de risque de confusion (ATF 135 III 446, «Maltesers/Kit Kat Pop Choc II»). Selon l’intervenante, cette jurisprudence pourrait, peut-être, ouvrir plus largement la porte à la protection de la forme des produits qui ne sont pas enregistrés comme marques ou designs. Le séminaire s’est ensuite poursuivi sur un «Tour d’horizon de la jurisprudence communautaire», présenté par Arnaud Folliard-Monguiral, juriste auprès du service juridique de l’Office d’harmonisation au sein du marché intérieur (OHMI). Sous l’angle du droit des marques, Arnaud Folliard-Monguiral a d’abord relevé que, dans une cause préjudicielle, la Cour de Justice a considéré que l’intérieur d’un magasin pouvait constituer une marque, sous réserve qu’il dispose d’un caractère distinctif suffisant (C-421/13, «Apple»). S’agissant des motifs absolus, le Tribunal de l’UE a jugé qu’était descriptif un signe concordant à une lettre près avec une indication géographique connue pour du vin, peu importe l’absence de concordance parfaite entre le signe et cette indication. En outre, le conflit avec une appellation d’origine ne suppose pas qu’elle soit connue (Tribunal UE, T-320/10, § 58-63 et 70-72, «Castel/Castell»). S’agissant des marques de forme, la CJUE a estimé que la représentation graphique, qui doit être complète par elle-même, peut être interprétée à la lumière d’éléments extérieurs (comme des preuves concrètes d’usage) permettant d’identifier convenablement les caractéristiques essentielles d’un signe considéré comme fonctionnel (C-337/12 à C-340/12 § 54-64). Concernant la liste des produits et des services, Arnaud Folliard-Monguiral a entre autres relevé que la désignation d’un intitulé de classe ne valait plus automatiquement une revendication pour chacun des termes alphabétiques de la classe; pour obtenir une telle protection, il convient désormais de revendiquer chaque produit ou service de la classe. Ainsi, l’OHMI s’oriente dorénavant moins vers une désignation par classe ou par ligne générique, mais davantage vers une indication concrète des produits et des services, de manière à avoir une étendue de la protection la plus précise possible. Arnaud Folliard-Monguiral a soutenu que cette nouvelle approche permettait de mieux tenir compte des intérêts des tiers, mais également du titulaire dans le maintien de son droit à la marque. Dans le contexte de la similarité des produits et des services, Arnaud Folliard-Monguiral a entre autres indiqué que la similarité pouvait être admise en raison de la complémentarité des produits ou des services à condition qu’il soit démontré que ces produits ou services soient utilisés ensemble, ce qui présuppose qu’ils s’adressent à un même public (cf. Tribunal UE, T-80/11, § 28-29, «Ridge Wood»; voir ég. Tribunal UE, T-599/10 § 92, «Eurocool»). Il a par ailleurs relevé que le Tribunal avait nié la similarité entre des véhicules (cl. 12) et des services de location de véhicules (cl. 39), motifs pris qu’un fabricant de véhicules n’était pas actif dans le domaine de la location en général (cf. Tribunal UE, T-104/12, § 58, «Vortex»). En revanche, la similarité a été admise entre les vêtements (cl. 25) et les services de vente de vêtement (cl. 35), dès lors qu’ils s’adressaient à un public mixte commun (cf. Tribunal UE, T-282/12, «Freestyle»). Arnaud Folliard-Monguiral a encore souligné dans ce contexte que, dans un arrêt T-249/11, le Tribunal avait admis un lien de similarité et de complémentarité possible entre de la volaille et des animaux vivants (cl. 29 et 31), d’une part, et, d’autre part, des services de publicité, de représentation commerciale, des services de franchisage, d’exportation et d’importation (cl. 35) et des services de transport, entreposage et distribution de poulets (cl. 39). Le Tribunal a considéré que le producteur de poulets qui transportait un poulet à domicile était actif dans le domaine du transport et se faisait rémunérer indépendamment de la vente du poulet. Arnaud Folliard-Monguiral a cependant indiqué que l’OHMI avait fait recours contre cet arrêt, motifs pris que, si un producteur transporte ses propres produits, il ne dispose pas d’une protection pour le transport mais uniquement pour les produits. Arnaud Folliard-Monguiral a par ailleurs mentionné quelques développements récents de la jurisprudence en matière de marques renommées. Il a notamment été question de dilution de la marque renommée (cf. CJUE, C-383/12, «Wolf»). La CJUE a par ailleurs estimé que l’existence de justes motifs pour l’usage d’un signe identique ou similaire à une telle marque n’était pas limitée à des circonstances objectives, mais également à des occurrences subjectives. Ainsi, un tiers peut justifier d’un juste motif pour l’usage d’un signe identique ou similaire à une marque renommée lorsque cet usage, pour un produit identique, se situe dans la trajectoire d’une exploitation commerciale commencée, de bonne foi, avant le dépôt de la marque renommée et, en toute hypothèse, avant l’acquisition de la renommée (cf. CJUE, C-65/12 § 53-58, «Bull Dog»). S’agissant enfin des dessins et modèles, Arnaud Folliard-Monguiral a entre autres évoqué des développements de la pratique en matière de divulgation au moyen de catalogue (Ch. Rec. OHMI R 1195/2011-3) et de divulgation limitée (CJUE, C-479, «H. Gautzsch Grosshandel GmbH»). Il a également évoqué la problématique liée au cadre de la comparaison, dans le contexte duquel s’opposent, d’un côté, une tradition du droit d’auteur (France, BENELUX, Espagne) à, d’un autre, une tradition du brevet (Allemagne). Dans une dernière présentation, Me Ralph Schlosser, avocat auprès de l’Étude Kasser Schlosser à Lausanne, a présenté, dans un exposé intitulé «Specsavers – de nouvelles lunettes pour apprécier le risque de confusion», l’arrêt «Specsavers» de la CJUE et s’est interrogé sur les possibles implications pour la pratique suisse. Cette société est titulaire des marques communautaires suivantes:
  • les marques communautaires verbales no 1321298 et no 3418928, consistant en le mot «Specsavers»;
  • les marques communautaires figuratives no 449256 et no 1321348, qui couvrent le signe suivant:
  • la marque communautaire figurative no 5608385, qui couvre le signe suivant:
  • et la marque communautaire figurative no 1358589, qui couvre le signe suivant:
    Dans les faits, c’est le logo suivant, en vert et en blanc, qui a été utilisé:
Specsavers a introduit une action contre la société Asda fondée sur l’atteinte à ses marques communautaires en raison de la compagne publicitaire lancée par cette dernière, dans le cadre de laquelle les logos suivants ont été utilisés: Me Schlosser a exposé que la CJUE a été amenée à répondre à plusieurs questions préjudicielles dans cette affaire. Pour l’une d’entre elles, elle a considéré que la condition d’usage sérieux pouvait être satisfaite lorsqu’une marque communautaire figurative n’est utilisée qu’en combinaison avec une marque communautaire verbale qui lui est surimposée, ladite combinaison de deux marques étant elle-même enregistrée comme marque communautaire, pour autant que les différences entre la forme sous laquelle la marque est utilisée et celle sous laquelle elle a été enregistrée n’altèrent pas le caractère distinctif de ladite marque telle qu’enregistrée. Me Schlosser a souligné qu’une application analogue de cet arrêt en Suisse s’imposait, dans la mesure où il existe un consensus pour affirmer que l’usage d’un nouvel enregistrement peut permettre de maintenir le droit d’un enregistrement antérieur. S’agissant d’une autre question préjudicielle soumise à la CJUE, Me Schlosser a relevé que, lorsque le titulaire a fait un usage large de la marque dans une couleur particulière si bien que, dans l’esprit du public, cette marque est désormais associée à cette couleur, la couleur qu’un tiers utilise pour la représentation d’un signe accusé de porter atteinte à la marque est, selon la Cour, pertinente dans le cadre de l’appréciation globale du risque de confusion. Me Schlosser a rendu les participants attentifs au fait qu’en droit allemand, la manière dont la marque est utilisée est sans incidence sur la détermination de son champ de protection (BGH, GRUR 2004, 779, «Zwilling/Zweibrüder»). La force distinctive, la similitude des signes ainsi que celle des produits et des services sont ainsi pris en compte, contrairement aux autres éléments tels que les aspects marketing ou publicitaire. En droit suisse, Me Schlosser a rappelé que les signes étaient comparés tels qu’ils sont enregistrés (ATF 119 II 473 consid. 2b, «Radion/Radomat»). L’appréciation du risque ne se base pas sur une comparaison abstraite des signes, mais en fonction de l’ensemble des circonstances (ATF 122 III 382 consid. 1, «Kamillosan»). Me Schlosser a encore ajouté que, selon le TF, l’impression d’ensemble n’est pas uniquement déterminée par la similitude abstraite des signes en tant que telle, mais dépend bien plutôt de l’ensemble des circonstances d’utilisation (TF, sic! 2002, 99 consid. 1b, «Stoxx/StockX»). Il en déduit que la marque antérieure doit être prise en compte telle qu’elle est enregistrée, mais que sont également prises en considération l’ensemble des circonstances qui entourent l’utilisation des signes en présence. Seraient des circonstances pertinentes le degré de similitude des produits et des services concernés, le degré d’attention des consommateurs, la force distinctive et la connaissance de la marque. En revanche, le conditionnement, les disclaimers et la couleur dans laquelle une marque sans revendication de couleurs est utilisée sont des circonstances indifférentes dans le cadre de l’appréciation du risque de confusion. Me Schlosser a déduit de l’arrêt «Specsavers» que, ce qui a été considéré comme déterminant, c’est le fait que le public sait que le signe a été utilisé dans une certaine couleur. Il a ainsi interpellé les participants sur la question de savoir s’il s’agissait d’une problématique touchant à la perception du signe susceptible d’influer le champ de protection de la marque ou si, au contraire, il ne s’agissait que de circonstances de faits liées à l’utilisation de la marque qui ne sont pas pertinentes dans la détermination du champ de protection.
Fussnoten:
*
M.Law, juriste en marques à l’IPI, Berne.


Gabriela Fettes* | Lea Pessina**

Am 31. Oktober 2014 fand in Olten das von den Patentanwaltsverbänden VIPS und VESPA gemeinsam organisierte Herbstseminar zum Thema «Was gehört zum Stand der Technik?» statt. Der Hauptfokus galt dabei der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Patentamts und der Novellierung des US-amerikanischen Patentgesetzes. Die Frage nach dem Stand der Technik mag auf den ersten Blick trivial erscheinen. Die Vorträge von Robert Cramer, Dr. Julius S. Cohen und Alan J. Kasper zeigten in der Folge aber einige Spezialitäten und Fallstricke auf, die in der Praxis leicht übersehen werden könnten.
In seinem Vortrag unter dem Titel «The term ‹available to the public› in light of recent decisions of the EPO» berichtete Robert Cramer, Mitglied der juristischen Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, über jüngere Entscheidungen der technischen Beschwerdekammern, die Fragen in Zusammenhang mit dem Stand der Technik betrafen. In seine Berichte liess Herr Cramer immer wieder Schilderungen seiner eigenen Erfahrungen einfliessen. Gerade bei der Beurteilung von Zeugenaussagen scheinen die Beschwerdekammern einen kritischen Massstab anzulegen, wenn es darum geht, die Glaubwürdigkeit von Aussagen über teilweise viele Jahre zurückliegende Geschehnisse zu bewerten. Gemäss Artikel 54(2) EPÜ bildet den Stand der Technik alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Daraus ergibt sich, dass der Stand der Technik alle Kenntnisse umfasst, die vor dem Anmeldetag in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
Durch das Internet und die modernen Kommunikationstechnologien wurde eine Vielzahl neuer Möglichkeiten geschaffen, erfindungsrelevante Informationen zu veröffentlichen. Zum einen bieten Internetseiten eine bequeme Plattform, Erfindungen zum Zwecke einer Defensiv-Veröffentlichung rasch, kostengünstig und administrativ einfach zugänglich zu machen. Zum anderen haben neue papierlose Kommunikationswege wie E-Mail, Twitter, Skype, Blogs, Chatrooms, Videoportale (z.B. youtube) oder Profilseiten (z.B. Facebook) viele weitere Kanäle für eine – gewollte oder ungewollte – Verbreitung von Informationen eröffnet. Allerdings bestehen zwischen elektronischen Dokumenten, wie etwa Webseiten, und herkömmlichen schriftlichen Dokumenten grundlegende Unterschiede, weshalb Veröffentlichungen im Internet im Hinblick auf ihre Zurechnung zum Stand der Technik diverse Fragen zur Beweislast und des zu fordernden Beweismassstabes aufwerfen: Während herkömmliche schriftliche Dokumente der unmittelbaren Betrachtung zugänglich sind, erfordern elektronische Dokumente, die auf einem Datenträger abgespeichert sind, Geräte zur Auslesung und zur Darstellung des Inhalts. Ausserdem sind Änderungen an elektronischen Dokumenten häufig und weniger leicht zu erkennen als bei einem herkömmlichen Dokument, insbesondere da Vorgängerversionen von Internetseiten im Gegensatz zu älteren Auflagen eines Buches in der Regel nicht mehr auffindbar sind. So kann es unter Umständen schwierig oder gar unmöglich sein, zu einem späteren Zeitpunkt den genauen Inhalt und das genaue Datum der Veröffentlichung zu beweisen.
Der zweite Vortrag des Herbstseminars befasste sich mit elektronisch offenbartem Stand der Technik. Dr. Julius S. Cohen, Europäischer Patentanwalt bei Philips International B.V., lieferte einen lebhaften Bericht über die im Rahmen einer durch die Confederation of Netherlands Industry and Employers (VNO-NCW) initiierten Zusammenarbeit von AkzoNobel, DSM, Shell und Philips konstruierten Fälle zum Stand der Technik aus E-Mails bzw. Internet, die schliesslich zu den grundlegenden Entscheidungen T 1553/06 und T 2/09 der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts führten. Dank seiner aktiven Rolle bei der Durchführung konnte Dr. Cohen diese Testfälle aus erster Hand präsentieren, von der ursprünglichen Idee und Planung über die Ausarbeitung der Patentanmeldungen und E-Mail- bzw. Internet-«Publikationen» bis hin zu den Erteilungs-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren.
In den vorgestellten Entscheidungen T 1553/06 und T 2/09 kam die Technische Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Zugänglichkeit von Internetveröffentlichungen und Printmedien grundsätzlich unterschiedlich zu beurteilen seien: Anders als bei physischen Dokumenten kann in Bezug auf Internetveröffentlichungen nach Meinung der Kammer die rein theoretische Möglichkeit des Zugangs keine Zugehörigkeit zum Stand der Technik begründen. Vielmehr ist ein direkter, eindeutiger Zugang gefordert. Ein solcher liege im Wesentlichen dann vor, wenn ein Dokument im Internet
  • durch Eingabe eines in Bezug auf den Inhalt des Dokuments relevanten Suchbegriffs in eine öffentliche Suchmaschine auffindbar ist, und
  • «ausreichend lange» online verfügbar ist, um von einem Mitglied der Öffentlichkeit gefunden werden zu können.
In Bezug auf die Zugänglichkeit von per E-Mail versandten Informationen vertrat die Beschwerdekammer die Meinung, dass E-Mails nicht per se zum Stand der Technik gehören, unabhängig davon, ob sie verschlüsselt sind oder nicht. In der anschliessenden Diskussion wurde deutlich, dass mit den vorgestellten Entscheidungen T 1553/06 und T 2/09 das Thema Internetveröffentlichungen keineswegs abschliessend beurteilt werden konnte, sondern vielmehr Anlass gibt für weiterführende Fragen. So wurde von den Anwesenden etwa die Frage aufgeworfen, wie lange ein Dokument nachweislich auffindbar sein muss, damit das Kriterium der «ausreichend langen» Verfügbarkeit erfüllt ist. Weiterer Diskussionspunkt war unter anderem die unterschiedlichen Massstäbe für die Zugehörigkeit zum Stand der Technik, die für Veröffentlichungen im Internet gegenüber gewöhnlichen Printmedien angewendet werden.
Für traditionelle Papierveröffentlichungen gilt nach etablierter Rechtsprechung, dass eine öffentliche Zugänglichkeit bereits dadurch begründet wird, dass lediglich ein einziges Mitglied der Öffentlichkeit die theoretische Möglichkeit zum Zugang zu einer Information hatte und nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war. Die Frage, ob ein Mitglied der Öffentlichkeit besagte Information tatsächlich je zur Kenntnis genommen hat, ist hingegen irrelevant (siehe z.B. T 381/87; Punkt 4(4)(b) der Begründung). Bei Internetveröffentlichungen sollen nun nach Auffassung der Beschwerdekammer andere Anforderungen gelten, wonach diese nicht nur theoretisch, sondern auch «praktisch» auffindbar sein müssen, um zum Stand der Technik zu zählen. Aus Sicht der Teilnehmer schien es einerseits zwar nachvollziehbar, dass für Informationen aus dem Internet eine Einschränkung notwendig ist; andererseits muss man sich aber auch damit abfinden, dass der absolute Neuheitsbegriff in Bezug auf das Internet relativiert wird. Diese unterschiedlichen Massstäbe bei der Beurteilung der Zurechnung einer Information zum Stand der Technik dürften in naher Zukunft noch zu einigen kontroversen Diskussionen führen, die hoffentlich durch weitere grundlegende Entscheide der Beschwerdekammern geklärt werden können.
Zum Abschluss des Tages widmete sich Alan J. Kasper, US-Rechtsanwalt, dem Thema «Shifts in the definition of the prior art in the course of the America Invents Act». Dabei ging er insbesondere auf die Übergangsbestimmungen zum AIA sowie auf Ausnahmeregelungen und Besonderheiten ein, was mit Hilfe vieler Beispiel-Szenarien und konkreten Vergleichen zwischen dem AIA und den davor gültigen Bestimmungen veranschaulicht wurde. Mit dem America Invents Act wurde das US-amerikanische Patentrecht revolutioniert. Insbesondere wurde damit der Schritt vom «First-to-Invent»- zum «First-to-File»-Prinzip vollzogen. Aber auch andere wichtige Neuerungen, wie die Abschaffung der sogenannten Hilmer-Doktrin oder die Harmonisierung des Stands der Technik mit Europa und Asien, wurden umgesetzt. Die wichtigsten Neuerungen sind in der abgebildeten Tabelle kurz zusammengefasst. Durch den Übergang vom «Firstto-Invent»- zum «First-to-File»-Prinzip konnte das komplizierte und oft extrem kostenaufwendige Interference-Verfahren, das bisher zur Ermittlung des Erfindungszeitpunkts verwendet wurde, abgeschafft werden. Auch die Ausmusterung der Hilmer-Doktrin per 16. März 2013 führte zu einer weiteren Harmonisierung mit europäischem Recht: Erst ab diesem Zeitpunkt kann eine nationale US-Anmeldung oder eine Anmeldung mit Bestimmung der USA wirklich vollumfänglich vom Prioritätsrecht einer fremdsprachigen ausländischen Anmeldung profitieren, sodass eine zwischen dem Prioritätstag und dem Anmeldetag für die USA eingereichte andere US- oder PCT-Anmeldung keinen Stand der Technik mehr bildet.
Vorher: Nachher:
First-to-Invent: Recht auf Patent gebührt dem früheren Erfinder; Anmeldetag ist irrelevant First-to-File: Recht auf Patent gebührt dem früheren Anmelder; Zeitpunkt der Erfindung ist irrelevant
Einjährige Neuheitsschonfrist unabhängig davon, wer die Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat Einjährige Neuheitsschonfrist gilt nur dann, wenn die Erfindung vom Erfinder selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder von jemandem, der direkt oder indirekt vom Erfinder davon erfahren hat
Hilmer-Doktrin: US-Patentanmeldungen und Erfindungen, die in den USA gemacht wurden, werden gegenüber solchen im Ausland bevorzugt; Vorbenutzung im Ausland gilt nicht als Stand der Technik; US-Anmeldungen mit ausländischer Priorität bilden erst ab dem US-Anmeldetag Stand der Technik Ausweitung der Definition des Stands der Technik: Keine sprachliche und geografische Einschränkungen mehr; Vorbenutzung und sonstige Zugänglichmachung ist Stand der Technik; ausländische Priorität ergibt effektiven Anmeldetag; dafür Tätigkeit im Geheimen nicht mehr relevant
Ein wichtiger Unterschied zum Europäischen Patentübereinkommen bleibt jedoch auch weiterhin bestehen: Nachveröffentlichter Stand der Technik mit einem früheren effektiven Anmeldetag wird in den USA nicht nur für die Frage der Neuheit, sondern auch der erfinderischen Tätigkeit beachtet. Allerdings wird die erfinderische Tätigkeit nach dem AIA nun nicht mehr zum Zeitpunkt der Erfindung («at the time the invention was made») sondern des effektiven Anmeldetags («before the effective date of the claimed invention») beurteilt. Eine gewisse Annäherung hat also auch hier bereits stattgefunden. Daneben wurde auch die Neuheitsschonfrist durch den AIA beibehalten – wenn auch in beschränkter Form. Eine Eigenheit der Neuheitsschonfrist gemäss USC § 102(b)(1)(A) und (B) liegt zum Beispiel darin, dass im Falle zweier unabhängiger Erfinder, die dieselbe Erfindung weniger als 12 Monate vor dem jeweiligen Anmeldetag veröffentlicht haben, derjenige ein Patent erhält, der die Erfindung zuerst öffentlich gemacht hat, und nicht derjenige mit dem früheren Anmeldetag. Dies gilt aber natürlich nur im Umfang dessen, was tatsächlich veröffentlicht wurde. Der America Invents Act wurde am 16. September 2011 in Kraft gesetzt und beinhaltet eine Übergangsfrist von 18 Monaten, also bis zum 16. März 2013. US- oder PCT-Anmeldungen mit Bestimmung der USA, die vor diesem Datum eingereicht wurden, fallen noch unter das alte Regime; Anmeldungen mit Prioritäts- und Anmeldetag nach diesem Datum unterliegen dem AIA. Richtig komplex wird es bei solchen Anmeldungen, deren Prioritätstag im Ausland vor dem 16. März 2013 und deren US-Anmeldetag danach liegt: Hier kommt es darauf an, ob sämtliche Ansprüche tatsächlich prioritätsberechtigt sind oder nicht. Nur dann, wenn dies auf alle Ansprüche zutrifft – und unabhängig davon, was sonst noch in der Anmeldung enthalten ist – kommen die früheren Bestimmungen zur Anwendung, unter anderem das «First-to-Invent»-Prinzip. Das Hinzufügen oder Ändern eines Anspruchs kann also dazu führen, dass die Bestimmungen gemäss AIA zur Anwendung kommen oder nicht. Zudem muss der Anmelder in Fällen, bei denen die Prioritätsberechtigung nicht offensichtlich ist, ein entsprechendes Statement abgeben. Die Auswirkungen eines zu Unrecht abgegebenen oder unterlassenen Statements sind zum jetzigen Zeitpunkt noch völlig unklar, dürften aber angesichts der Rechtstradition in den USA durchaus heikel sein. Mit dem AIA wurde ein neues Vindikationsverfahren, sog. «Derivation Proceedings», eingeführt. Ein solches kann nur von jemandem beantragt werden, der selbst eine eigene anhängige Patentanmeldung zur fraglichen Erfindung besitzt, und dies nur innerhalb von einem Jahr ab der ersten Veröffentlichung der Streitanmeldung. Der Antrag ist jedoch selbst dann zulässig, wenn die eigene Anmeldung erst nach dem Veröffentlichungstag der Streitanmeldung eingereicht worden ist. Der Antragsteller muss für jeden Anspruch belegen, wann die Erfindung gemacht wurde, dass der andere Anmelder Zugang dazu hatte und dass die Anmeldung unberechtigt erfolgt ist. Zudem muss er mit einer eidesstattlichen Erklärung bekräftigen, dass die Erfindung dem anderen Anmelder mitgeteilt wurde. Dieses letzte Erfordernis dürfte oft die grösste Hürde darstellen.
Die Vorträge und Diskussionen zur Rechtslage in Europa haben vor allem deutlich gemacht, dass bei der Beurteilung der Zurechnung einer Information zum Stand der Technik auch immer die speziellen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Was dieser «Grundsatz der freien Beweiswürdigung» in der Praxis bedeutet, wurde von Robert Cramer mit einer Anekdote aus der Entscheidung T 229/06 auf den Punkt gebracht: Diese Entscheidung befasste sich mit der Frage, ob ein Kellner, der beim Bedienen zweier Gesprächspartner Kenntnis von einer Erfindung hätte erlangen können, als Mitglied der Öffentlichkeit i. S. d. Art. 54(2) EPÜ zu betrachten ist. Die Frage wurde von der Kammer verneint, mit der Begründung, dass eine Bedienung in einem «besseren Lokal» zur Diskretion gegenüber den Gästen und damit zur impliziten Geheimhaltung verpflichtet sei. Daneben hat das diesjährige Herbstseminar auch verdeutlicht, dass insbesondere in Bezug auf den anzulegenden Massstab der Beweiswürdigung bei elektronischem Stand der Technik noch viel Klärungsbedarf besteht. Mit dem America Invents Act und insbesondere der Einführung des «Firstto-File»-Prinzips und der Abschaffung der Hilmer-Doktrin hat die USA einen wichtigen Schritt in Richtung einer Harmonisierung der westlichen Patentsysteme unternommen. Fragen betreffend Neuheitsschonfrist und Relevanz von nachveröffentlichtem Stand der Technik dürften in Zukunft aber noch zu weiteren kontroversen Diskussionen führen.
Fussnoten:
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Dr. sc., Dipl. Chem. ETH, Europäische und Schweizer Patentanwältin, Zürich.
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MSc ETH, Patentingenieurin, Zürich.


Internationales | Nouvelles internationales
Von der WIPO verwaltete, noch nicht in Kraft getretene internationale Verträge Vertrag von Marrakesch vom 27. Juni 2013 um den Zugang von Blinden, Sehbehinderten und Menschen mit anderen Schwierigkeiten beim Lesen der gedruckten Texte zu veröffentlichten Werken zu erleichtern
Paraguay 20. Januar 2015 (Ratifikationsdatum)
Traités internationaux administrés par l’OMPI non encore en vigueur Traité de Marrakech du 27 juin 2013 visant à faciliter l’accès des aveugles, des déficients visuels et des personnes ayant d’autres difficultés de lecture des textes imprimés aux œuvres publiées
Paraguay 20 janvier 2015 (date de ratification)
  Informationen Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren Chile Mitteilung der Einschränkung des Status der folgenden internationalen Hinterlegungsstelle: Colección Chilena de Recursos Genéticos Microbianos (CChRGM) Wirksamkeit der Einschränkung des Status der internationalen Hinterlegungsstelle ab 20. März 2015. Diese Mitteilung ist auf der Webseite der WIPO veröffentlicht: www.wipo.int/budapest Italien Mitteilung des Erwerbs des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle durch: Istituto Zooprofilattico Sperimentale della Lombardia e dell’Emilia Romagna «Bruno Ubertini» (IZSLER) Via Bianchi, 9 25124 Brescia, Italie mit Wirksamkeit ab 9. Februar 2015. Diese Mitteilung ist auf der Webseite der WIPO veröffentlicht: www.wipo.int/budapest Für nähere Informationen betreffend die vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum anerkannten Sammelstellen (Art. 45c Abs. 3 PatV), siehe die Webseite des Instituts: www.ige.ch/D/jurinfo/j10005.shtm Informations Traité de Budapest du 28 avril 1977 sur la reconnaissance internationale du dépôt des micro-organismes aux fins de la procédure en matière de brevets Chili Communication relative à une limitation du statut d’autorité de dépôt internationale de l’autorité suivante: Colección Chilena de Recursos Genéticos Microbianos (CChRGM) La limitation du statut de l’autorité de dépôt internationale prendra effet le 20 mars 2015. Cette notification sera publiée sur le site web de l’OMPI: www.wipo.int/budapest Italie Communication relative à l’acquisition du statut d’autorité de dépôt internationale par: Istituto Zooprofilattico Sperimentale della Lombardia e dell’Emilia Romagna «Bruno Ubertini» (IZSLER) Via Bianchi, 9 25124 Brescia, Italie à compter du 9 février 2015. Cette notification sera publiée sur le site web de l’OMPI: www.wipo.int/budapest Pour de plus amples informations sur les collections de cultures reconnues par l’Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle (art. 45c, al. 3 OBI), consultez le site web de l’Institut: www.ige.ch/D/jurinfo/j10005.shtm


Internationales | Nouvelles internationales
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens) WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 1996 (WCT)  
Madagaskar 24. Februar 2015
WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 1996 über künstlerische Darbietungen und Tonträger (WPPT)
Madagaskar 24. Februar 2015
Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Afrikanische Organisation für Geistiges Eigentum (OAPI) Simbabwe 5. März 2015; Erklärungen gemäss Art. 5(2)d) und 8(7)a) 11. März 2015
Nouvelles adhésions à des conventions internationales (date d’entrée en vigueur) Traité de l’OMPI du 20 décembre 1996 sur le droit d’auteur (WCT)
Madagascar 24 février 2015
Traité de l’OMPI du 20 décembre 1996 sur les interprétations et exécutions et les phonogrammes (WPPT)
Madagascar 24 février 2015
Protocole du 27 juin 1989 relatif à l’Arrangement de Madrid concernant l’enregistrement international des marques
Organisation africaine de la propriété Intellectuelle (OAPI) Zimbabwe 5 mars 2015; déclarations selon les art. 5.2)d) et 8.7)a) 11 mars 2015
  Von der WIPO verwaltete, noch nicht in Kraft getretene internationale Verträge Vertrag von Marrakech vom 27. Juni 2013 um den Zugang von Blinden, Sehbehinderten und Menschen mit anderen Schwierigkeiten beim Lesen der gedruckten Texte zu veröffentlichten Werken zu erleichtern
Uruguay 1. Dezember 2014 (Ratifikationsdatum)
Mali 16. Dezember 2014 (Ratifikationsdatum)
Traités internationaux administrés par l’OMPI non encore en vigueur Traité de Marrakech du 27 juin 2013 visant à faciliter l’accès des aveugles, des déficients visuels et des personnes ayant d’autres difficultés de lecture des textes imprimés aux œuvres publiées
Uruguay 1er décembre 2014 (date de ratification)
Mali 16 décembre 2014 (date de ratification)


Bericht über die INGRES-Tagung vom 24. November 2014

Stephanie Volz*

Das Institut für gewerblichen Rechtsschutz (INGRES) veranstaltete zusammen mit dem Schweizer Verband der Richter in Handelssachen die diesjährige Tagung über prozessrechtliche Themen des Immaterialgüterrechts. Die Tagung fand im Kursaal in Bern statt und stand unter dem Titel «Schnittstellen zwischen Zivil- und Verwaltungsverfahren». Als Tagungsleiter fungierte Herr Dr. Michael Ritscher, LLM, verantwortlich für die Organisation zeigte sich Herr Dr. Christoph Gasser, LLM. In Rahmen seiner Einleitung wies Ritscher auf die generelle Zuordnungsproblematik der Immaterialgüterrechte zwischen Privat- und öffentlichem Recht hin und zeigte auf, welche Institutionen sich in ihrer täglichen Praxis mit den Schnittstellen zwischen Zivil- und Verwaltungsrecht zu befassen haben. Zahlreiche der aufgezeigten Institutionen waren durch einen Referenten vertreten, welche sodann im Rahmen ihres Vortrages ihre spezifische Sichtweise zu dieser Thematik näher zu beleuchten vermochten.
Frau Prof. Dr. Isabelle Häner von der Universität Zürich behandelte die Relevanz des Verwaltungsverfahrens für die Immaterialgüterrechte und griff zur Veranschaulichung zwei spezielle, immaterialgüterrechtliche Verfahren heraus, in denen das Verwaltungsverfahrensrecht von Bedeutung ist. Einerseits das Eintragungsverfahren vor der jeweiligen Registerbehörde, auf welchem zugleich der Schwerpunkt des Referats lag, und andererseits das Verfahren bei Hilfeleistung durch die Zollverwaltung. Beim Eintragungsverfahren vor einer Registerbehörde findet das Verwaltungsgerichtsgesetz gemäss Art. 4 VwVG grundsätzlich Anwendung, jedoch enthalten die jeweiligen Schutzrechtsgesetze zahlreiche verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen. Namentlich umschreiben sie detailliert die einschlägigen formellen Anforderungen an Eintragungsgesuche. Das formelle Eintragungsverfahren ist von einigen verwaltungsrechtlichen Besonderheiten geprägt. Die Mitwirkungspflichten der Parteien sind aufgrund der hohen Substanziierungslast relativ gross. Jedoch kann auch bei einer verpassten Frist ein Gesuch um Weiterbehandlung gestellt werden, und gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG gilt, dass verspätete Parteivorbringen dann zu berücksichtigen sind, wenn sie ausschlaggebend erscheinen. Die Kognitionsbefugnis der Registerbehörde bezieht sich aber nur auf die formellen Aspekte des Eintragungsgesuchs. Die materielle Kontrolle der Registerbehörden fällt sehr beschränkt aus. Die Registerbehörden prüfen die Gesuche lediglich auf die Einhaltung des anwendbaren Rechts, im Designrecht teilweise sogar lediglich auf das Vorliegen von Willkür. Aufgrund der inhaltlich beschränkten Prüfungskognition und der Tatsache, dass Registerbehörden ein Recht auch dann einzutragen haben, wenn sie hinsichtlich deren Zulässigkeit Zweifel haben, ergibt sich, dass Gerichte in einem allfälligen Zivilverfahren an den Entscheid der Registerbehörden nicht gebunden sind. Häner ging sodann auf das markenrechtliche Widerspruchsverfahren nach Art. 31 ff. MSchG sowie das patentrechtliche Einspruchsverfahren nach Art. 59c PatG ein. Das Widerspruchsverfahren zielt als markenrechtliche Spezialität auf den Widerruf von Eintragungsverfügungen. Vom allgemeinen Verwaltungsverfahren unterscheidet sich das Verfahren namentlich durch die geltende Verhandlungsmaxime, welche für die Parteien eine erhöhte Substanziierungslast und Beweispflicht mit sich bringt. Ganz anders sieht es demgegenüber mit der Drittbeteiligung im patentrechtlichen Einspruchsverfahren aus, welche ebenfalls den Widerruf einer Eintragung zum Ziel hat. Dieses Verfahren steht als Popularverfahren grundsätzlich der Allgemeinheit offen, d.h., alle natürlichen und juristischen Personen können die Beschwerde ergreifen, eine besondere Betroffenheit, wie von Art. 48 VwVG gefordert, ist hier nicht notwendig. Dennoch dient ein solcher Einspruch der Wahrung wesentlicher öffentlicher Interessen. Als Fazit hielt Häner fest, dass den Registerbehörden in der Praxis die Hände stark gebunden sind und die Privatautonomie in der Rechtsdurchsetzung im Vordergrund steht. Deshalb sind die Zivilgerichte auch nicht an die Entscheide der Verwaltungsbehörden gebunden. Denkbar wäre eine solche Bindung nur dann, wenn die Registerbehörden über erweiterte Zuständigkeiten bei der materiellen Prüfung bei der Eintragung verfügen würden und in ihrer Beweiswürdigung nicht beschränkt wären. Die dadurch verursachte Intensivierung der staatlichen Kontrolle würde aber im Endeffekt mehr Bürokratie und Aufwand bedeuten. Schliesslich warf die Referentin noch einen kurzen Blick auf die Hilfeleistungen von Zollbehörden, welche nur rudimentäre Verfahrensregeln kennen und bei denen das tatsächliche Handeln im Vordergrund steht. Die Thematik schnitt sie aber nur kurz an, weil sie im zweiten Block noch gesondert von den zuständigen Fachpersonen erläutert wurde.
Herr Markus Kaiser, LLM, behandelte in seinem Referat die Frage, ob unter geltendem Recht eine Möglichkeit für Dritte besteht, mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – anstatt wie üblich auf dem zivilrechtlichen Weg – gegen eine ihrer Meinung nach gesetzeswidrige Registereintragung vorzugehen. Das Thema hat nach einem kürzlich ergangenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGer vom 18. Februar 2014, sic! 2014, 538 ff., «Yacht Club St. Moritz») an Bedeutung gewonnen. Beschwerdegegnerin im genannten Entscheid war die Hinterlegerin der Marke «Yacht Club St. Moritz», deren Marke am 25. Oktober 2012 im Markenregister eingetragen wurde. Gegen diese Eintragung führte der Kur- und Verkehrsverein St. Moritz – selbst Inhaber von verschiedenen Marken mit dem Bestandteil «St. Moritz» – Beschwerde mit der Begründung, dass die Marke aufgrund des Vorliegens von absoluten Ausschlussgründen und der Verletzung von Namensrechten nicht hätte eingetragen werden dürfen. Zudem rügte er eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots i.S.v. Art. 8 BV, weil er selbst im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin bei zahlreichen seiner Marken, die «St. Moritz» im Namen führen, eine Einschränkung auf Waren schweizerischer Herkunft habe hinnehmen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht behandelte zuerst die Frage, ob überhaupt ein zulässiges Anfechtungsobjekt, d.h. eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, vorliegt. Es liess die Frage am Ende aber offen, hielt jedoch fest, dass das Vorliegen eines beschwerdefähigen Anfechtungsobjekts zumindest nicht verneint werden könne. Indessen lässt seine vorangegangene Auseinandersetzung mit den notwendigen Voraussetzungen der Verfügung kaum einen Zweifel am Verfügungscharakter des Entscheids offen. Sodann beschäftigte sich das Gericht mit der Frage der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG. Es verneinte in diesem Fall die materielle Beschwer des Beschwerdeführers, welche verlangt, dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Marke den Beschwerdeführer im Wettbewerb zu behindern vermöge. Jedoch wies es in Erwägung 2.2. darauf hin, dass eine materielle Beschwer grundsätzlich vorliegen könnte, wenn ein «Dritter ein Zeichen benutzt, dieses im Vertrauen auf die fehlende Markenfähigkeit nicht zur Eintragung anmeldet und ebendieses Zeichen zugunsten einer anderen Person trotz fehlender Markenfähigkeit als Marke eingetragen wird». Offen liess das Bundesverwaltungsgericht aber die wichtige Frage, wie sich das Vorliegen eines zivilrechtlichen Rechtsweges auf die verwaltungsrechtliche Beschwerdelegitimation auswirkt. Diesbezüglich bleibt nach Ansicht des Referenten alles beim Alten, und es gilt für das Markenrecht nach wie vor die Rechtsprechung aus dem Jahr 1936, wonach ein auf privaten Interessen beruhender Löschungsanspruch weder vor dem IGE noch mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht werden könne. Dieser sei allein mit der Löschungsklage geltend zu machen (BGE 62 I 165 ff. E. 2). Das bedeutet, dass die zivilrechtliche Klage der Beschwerde vorgeht, wenn jene im konkreten Fall möglich ist. Dasselbe gilt aus Sicht des Firmenrechts, wonach die Beschwerde nicht zulässig ist, wenn einem Beschwerdeführer der Weg des Zivilprozesses offensteht (BGE 101 Ib 212 ff. E. 1, kürzlich bestätigt in BGer vom 3. September 2014, 4A_306/2014). Für das Patentrecht hielt das Bundesgericht fest, dass Streitigkeiten über die Gültigkeit von Patenten vor den ordentlichen Zivilgerichten ausgetragen werden müssen (BGE 94 I 186 f.). Im Hinblick auf das Markenrecht haben gemäss Kaiser weder die Revision des Markenschutzgesetzes von 1992 noch die Justizreform 2007 etwas an dieser Situation geändert. Die Markenrechtsrevision enthält in der Botschaft keine diesbezüglichen Hinweise, zudem änderte sich auch die Rechtslage mit Bezug auf die Beschwerdelegitimation, welche für die Frage von Bedeutung ist, nicht wesentlich. Weil die Justizreform nur den Anspruch auf einen Rechtsweg, nicht jedoch auf einen bestimmten Rechtsweg statuiert, ist die geltende Rechtslage auch mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV vereinbar. Am Ende des Referats stellte Kaiser sodann die sich aus seiner Perspektive ergebenden Vor- und Nachteile einer verwaltungsrechtlichen Drittbeschwerde im markenrechtlichen Verfahren gegenüber. Vorteilhaft wäre aus seiner Sicht, dass das Bundesverwaltungsgericht diejenige Behörde ist, welche am meisten Erfahrung mit der Problematik der absoluten Ausschlussgründe hat und deshalb zu deren Beurteilung das fachkompetenteste Gericht wäre. In diesem Bereich würde dadurch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung vereinfacht. Möglicherweise liessen sich dadurch auch die Verfahrenskosten verringern. Der grösste Nachteil wäre gemäss Kaiser aber die drohende Doppelspurigkeit. Ein verwaltungsrechtliches Verfahren endet im Ernstfall vor Bundesgericht. In diesem Zusammenhang würde sich die Frage stellen, inwieweit ein Entscheid des Bundes- oder des Bundesverwaltungsgerichts für den Zivilrichter in einem nachgehenden Verfahren verbindlich wäre. Die Bedeutung der Zivilgerichte bliebe bei der Zulässigkeit der Drittbeschwerde gross, denn auch nach Ablauf der dreissigtägigen, verwaltungsrechtlichen Beschwerdefrist hätte für Drittbetroffene eine Löschungsmöglichkeit zu bestehen. Diese müsste über die Zivilgerichte im Rahmen eines Löschungsprozesses oder eines Verletzerprozesses bei entsprechenden Widerklagen und Einwendungen beurteilt werden. Kaiser äusserte sich in seinem Schlussfazit sodann auch zwiespältig darüber, ob eine Änderung der Rechtsprechung der Gerichte in diesem Punkt wünschenswert wäre. Aus Sicht der Rechtssuchenden wäre eine solche wohl positiv zu beurteilen. Auch wies er darauf hin, dass sich seit dem Entstehen der Praxis bei den Verwaltungsgerichten einiges geändert hat. Sie sind heute viel professioneller organsiert, und der Einbezug von Dritten in Verfahren ist längst Usus geworden, weshalb ihnen die Behandlung einer solchen Drittbeschwerde eher zuzutrauen wäre, als dies vor einigen Jahren der Fall war.
Das Referat über die Zollhilfemassnahmen im Immaterialgüterrecht wurde gemeinsam von Frau Karin Märki und Herr Jörg Haudenschild von der Eidgenössischen Zollverwaltung bestritten. In der Einleitung erläuterte Märki die verschiedenen Verfahren der Hilfeleistungen der Zollbehörden. Wenn ein Verdacht auf gefälschte Waren besteht, sind grundsätzlich zwei Verfahren denkbar: einerseits das Verfahren ohne Antrag auf Hilfeleistung des Rechtsinhabers, andererseits das Verfahren mit Antrag auf Hilfeleistung des Rechtsinhabers. Ohne entsprechenden Antrag kann die Zollstelle möglicherweise gefälschte Waren bis zu drei Tagen zurückhalten. Sie versucht in diesem Fall, innert dieser Zeit den Rechteinhaber zu informieren, was in der Praxis bei schwer auffindbaren Rechteinhabern schwierig gestaltet. Wenn der Rechteinhaber jedoch kontaktiert werden konnte, hat er die Möglichkeit, Antrag auf Hilfeleistung zu stellen. Erfolgt kein Antrag, wird die Sendung vom Zoll freigegeben. Häufiger ist das Verfahren mit Antrag des Rechteinhabers auf Hilfeleistung der Zollverwaltung. In diesem Fall wird eine Sendung am Zoll gestoppt, wenn Anhaltspunkte auf eine Schutzrechtsverletzung vorliegen. Damit die Sendung überhaupt aufgefunden wird, ist von Bedeutung, dass der antragstellende Rechteinhaber der Zollbehörde genügend Informationen zur Verfügung stellen kann, beispielsweise woher die Ware kommt oder wer der Empfänger ist. Nur so kann die verdächtige Ware überhaupt eruiert werden. Die Oberzollverwaltung entscheidet sodann ohne Anhörung der Gegenseite und endgültig über den Antrag. Einzig mögliches Rechtsmittel gegen den Entscheid ist die Aufsichtsbeschwerde, welche aber relativ selten ergriffen wird. Wird die Sendung identifiziert, kann die Zollstelle diese bis zu zehn Tage zurückhalten, wobei diese Frist in begründeten Fällen um weitere zehn Tage verlängerbar ist. Sie informiert den antragstellenden Rechteinhaber, der hernach innert dieser Frist tätig werden muss. Entweder kommt es zu einem Vergleich mit dem Empfänger oder aber, wenn dieser die Vernichtung nicht ausdrücklich ablehnt, wird die Sache vernichtet. Dies geschieht bei einem Grossteil der Fälle, namentlich bei Kleinsendungen aus dem Internet, bei denen sich der Empfänger nicht meldet. Ansonsten hat der Antragsteller innert der zehn- bzw. zwanzigtägigen Frist vom Gericht vorsorgliche Massnahmen bewilligt zu bekommen. Wenn er dies nicht schafft, gibt die Zollstelle die Sendung frei. Haudenschild erläuterte sodann die verfahrensrechtliche Seite des Zollveranlageverfahrens. Auf dieses findet das Verwaltungsverfahrensgesetz gemäss Art. 2 lit. e VwVG grundsätzlich keine Anwendung. Aus diesem Grund müssen allfällige vorsorgliche Massnahmen zwingend innert der zehn- bzw. zwanzigtätigen Frist erwirkt werden; die Zollverwaltung vermag die Frist nicht weiter zu verlängern. Auch ist eine allfällige Akteneinsicht mangels Anwendbarkeit des VwVG auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen. Im Hinblick auf eine mögliche Einflussnahme des Zivilrichters auf am Zoll zurückbehaltene Waren erläuterte der Referent die folgenden Prinzipien: Grundsätzlich vermag der Zivilrichter die Zurückhaltung gemäss Art. 72 Abs. 2 MSchG als vorsorgliche Massnahme anzuordnen. Diese Massnahme ersetzt und überdauert sodann die zollrechtliche Zurückhaltung. Bei einer Ablehnung der vorsorglichen Massnahme kann der Zivilrichter die Frist aber nicht kürzen. Es ist alleine in der Kompetenz der Zollbehörde zu entscheiden, ob die Frist zehn Tage dauert oder auf zwanzig verlängert wird. Abschliessend gab Haudenschild noch einige praktische Hinweise im Hinblick auf die Ausgestaltung von richterlichen Anordnungen oder Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden. Häufig enthalten diese nämlich Anordnungen, ohne genau zu regeln, wer die Kosten für die angeordneten Massnahmen tragen soll. Aus diesem Grund sollte das Dispositiv immer auch Regelungen enthalten, wer die Organisation bzw. die Kostentragung für eine allfällige Vernichtung übernimmt oder wer allfällige Lagergebühren zu bezahlen hat.
Der zweite Teil des Nachmittags stand im Zeichen der von den Schnittstellen betroffenen Gerichte. Den Beginn machte Herr Dr. iur. Philipp Dannacher, ehemaliger Gerichtsschreiber am Bundesverwaltungsgericht und heute bei der Eidgenössischen Schiedskommission tätig. Der Referent wies gleich zu Beginn darauf hin, dass sein Referat keineswegs dazu ausreiche, alle Schnittstellen abzubilden, sondern er bloss einen begrenzten Abriss der gesamten Thematik geben könne. Einleitend machte Dannacher einige allgemeine Bemerkungen zu den Unterschieden und den Schnittstellen von Zivil- und Verwaltungsrecht, welche vor allem durch die Anwendbarkeit des VwVG und die Bindung an die Grundrechte in Erscheinung treten. Verwaltungsrechtliche Verfahren gelten als rascher, einfacher und preisgünstiger; sie sind für gewöhnlich aktendominierter als Zivilverfahren. Als Erstes ging der Referent auf die Registerrechte ein, namentlich das Markenrecht. Während das Verfahren betreffend die Registrierung über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht abläuft, sind für Verletzungs- und Bestandesklagen die kantonalen Zivil- und Handelsgerichte zuständig. Das Bundesgericht, bei dem am Ende alles zusammenläuft, hat in diesem System deshalb eine wichtige Funktion. Ungeklärt bis heute ist die Rechtsnatur des Markenregistrierungsverfahrens. Während ein Teil der Lehre von einer Art freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeht, spricht sich der andere Teil für ein Verwaltungsverfahren aus. Auch darüber, ob es sich bei der Markenregistierung um eine Verfügung, einen Realakt oder eine Allgemeinverfügung handelt, ist sich die Lehre bislang uneins. Auch das Konglomerat anwendbarer Normen ist uneinheitlich und hilft für die Klassifizierung nicht weiter. Zuständig für die Registrierung ist das IGE als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts, d.h. die Grundsätze der Gesetzesmässigkeit, der Rechtsgleichheit, des öffentlichen Interesses, der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben sind zu beachten. Das VwVG ist grundsätzlich anwendbar und auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht relevant. Darüber hinaus gelten einige besondere markenrechtliche Verfahrensbestimmungen (Art. 28 ff. MSchGArt. 8 ff. MSchV). Zu beachten ist, dass jedoch für die Zustellung von Schriftstücken ins Ausland das Haager Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen Anwendung findet, was für Verwaltungsgerichte eigentlich untypisch ist. Zudem geht der Weg ans Bundesgericht über die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG). Aus der Beschwerdelegitimation Dritter lassen sich für die Qualifikation keine Schlüsse ziehen, denn auch die freiwillige Gerichtsbarkeit lässt sich eine Drittbeschwerde zu. Das Widerspruchsverfahren ist ein Verfahren sui generis. Die Tatsache, dass es vorwiegend der Durchsetzung privater Interessen dient, rückt es in die Nähe des Zivilprozesses. Es handelt sich aber eigentlich um ein Registerbereinigungsverfahren und nicht primär um ein Verletzungsverfahren. Die Zivilgerichte sind durch die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts über die Verwechslungsgefahr nicht gebunden. Ungeklärt ist die Frage nach der Geltung der Verhandlungsmaxime, tendenziell wird diese aber bejaht. Doch selbst bei der Geltung der Verhandlungsmaxime besteht eine richterliche Fragepflicht. Zudem kann das Gericht über die Parteibegehren hinausgehen. Als Fazit hielt der Referent fest, dass es sich beim Markenverfahrensrecht weniger um eine Schnittstellenproblematik handelt, sondern vielmehr um ein eigenes Verfahrensrecht – eine Ansicht, welche in Deutschland und auch in der Schweiz bereits von einigen Autoren unterstützt wird. Im zweiten Teil seines Referats wandte sich Dannacher dem Urheberverwertungsrecht zu. In diesem Bereich amtet das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommission und des IGE. Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind jedoch nach Art. 59 Abs. 3 URG für die Gerichte verbindlich. Im Verfahren betreffend Tarifkontrolle besteht die Besonderheit, dass gemäss Rechtsprechung in gewissen Fällen trotz Vorliegens eines zivilrechtlichen Weges auch eine Beschwerdemöglichkeit besteht (BGer vom 18. März 2009, 2C_658/2008, E. 2.2 f.). Demgegenüber sind im Verfahren betreffend die Anwendung von Verteilungsreglementen in erster Linie die Zivilgerichte zuständig, eine verwaltungsrechtliche Beschwerde wäre nur dann möglich, wenn ein genehmigtes Verteilungsreglement den gesetzlichen Vorgaben widerspricht. Als Fazit seines Referats wies Dannacher nochmals auf die unterschiedlichen Aspekte des Verhältnisses von Zivil- und Verwaltungsprozessrecht bei den Registerrechten und beim Urheberverwertungsrecht hin. In diesen Bereichen gibt es eine Reihe offener Fragen, welche aus verschiedener Warte einer Lösung bedürften.
Die Sicht des Bundespatentgerichts wurde von Herr Dr. Tobias Bremi (zweiter hauptamtlicher Richter) und Frau Susanne Anderhalden (Gerichtsschreiberin) gemeinsam dargelegt. Bremi machte den Anfang und präsentierte drei Schnittstellen, mit denen das Bundespatentgericht in seiner täglichen Praxis konfrontiert ist. Er erläuterte das Verhältnis des Bundespatentgerichts zu den Erteilungsbehörden, zu den Zollbehörden und zu den Behörden, welche ihm Beihilfe zur Vollstreckung leisten. Nachdem ein Patent erteilt worden ist, ist die Arbeit der Erteilungsbehörde noch nicht getan. Innerhalb von neun Monaten nach der Erteilung kann gegen das Patent beim IGE Einspruch eingelegt werden, selbiges ist auch beim Europäischen Patentamt möglich. In diesem Fall kann – solange der Einspruch behandelt wird – zu lange laufenden Parallelverfahren vor Zivil- und Verwaltungsbehörden kommen. Auf jeden Fall ist auch in der Schweiz eine allfällige europäische Patentschrift (B1 oder B2) Ausgangslage für das IGE und verbindlich. Möglich sind auch ein Teilverzicht beim IGE mit Bezug auf den schweizerischen Teil eines europäischen Patents sowie ein paralleles zentrales Beschränkungsverfahren beim EPA. Diese Verfahren gehen in der Regel schnell, sodass das Bundespatentgericht auf den Ausgang des Verfahrens wartet, bevor es sein eigenes Urteil fällt, um die Gefahr widersprüchlicher Urteile zu vermeiden. Der vom IGE und dem EP festgesetzte Schutzumfang ist in diesem Fall der Ausgangspunkt für das Urteil des Bundespatentgerichts. Nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist indessen eine erst während des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht publizierte Beschränkung von diesem nicht mehr zu berücksichtigen (BGer vom 2. Juni 2014, 4A_541/2013). Demgegenüber dauert das Einspruchs- und vor allem ein mögliches, nachfolgendes Beschwerdeverfahren meist länger, und das Verfahren vor Bundespatentgericht wird nicht sistiert, obschon das Patentgesetz in Art. 128 PatG grundsätzlich die Möglichkeit der Sistierung vorsieht. Weil die Vorschrift aber als «Kann-Vorschrift» formuliert ist, geht die herrschende Lehre davon aus, dass die Sistierung nur die Ausnahme sein soll. In der Praxis wird beim Vorliegen einer Nichtigkeitsklage so vorgegangen, dass das Bundespatentgericht zuerst einen vollen doppelten Schriftwechsel inklusive Fachrichtervotums durchführt. Normalerweise wird der Fall vor einem allfälligen Entscheid nicht ausgesetzt, wenn das Bundespatentgericht von der Nichtigkeit des Patents ausgeht. Anders sieht die Situation aus, wenn es zwar auf Nichtigkeit tendiert und die Rechtslage aber unklar ist. Nicht ausgesetzt wird das Verfahren grundsätzlich auch, wenn eine Verletzungsklage mit blosser Nichtigkeitseinrede vorliegt. Im Falle einer Verletzungsklage mit einer Nichtigkeitswiderklage wird der Fall normalerweise nicht ausgesetzt, ausser das Gericht ist der Ansicht, das Patent sei nichtig. In diesem Fall erfolgt eine Einzelfallentscheidung, ob der Entscheid ausgesetzt wird oder nicht. In den übrigen Entscheiden – d.h. wenn das Gericht der Meinung ist, dass das Patent hält – fällt es selbst einen Entscheid. Problematisch wäre in diesem Fall, wenn das EPA das europäische Patent hernach widerruft oder anders beschränkt zulässt, als dies nach dem schweizerischen Urteil der Fall ist. Die Rechtslage ist in diesem Fall ungeklärt, wobei sich eine solche Konstellation bislang auch nicht ereignet hat. Umgekehrt ist es beim Vorliegen einer Vindikationsklage. Hier wird das Verfahren beim EPA ausgesetzt. Dies geschieht jedoch nicht dadurch, dass das Bundespatentgericht das EPA zur Sistierung anweist, sondern erfolgt gestützt auf einen Aussetzungsantrag durch den Vindikationskläger selbst. Den zweiten Teil des Referats bestritt Susanne Anderhalden. Die Referentin erläuterte das besondere Verhältnis zwischen dem Bundespatentgericht und dem IGE im Hinblick auf die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen. Anders als beim EPA erfolgt eine Verfügungsbeschränkung auf Anweisung des Bundespatentgerichts an das IGE. Das entsprechende Verfahren findet in der Regel ohne Anhörung der Gegenpartei auf dem superprovisorischen Weg statt, die Begründetheit der Klage muss durch den Kläger im Massnahmeverfahren nur glaubhaft gemacht werden. Anderhalden ging sodann auf Schnittstellen zwischen dem Bundespatentgericht und der Zollverwaltung ein. Das Patentgesetz enthält in Art. 86a ff. PatG Regelungen zum Zurückhaltungsverfahren durch den Zoll. Bislang gab es einen einschlägigen Fall in diesem Zusammenhang, welcher sich um Drespirenon – einen Wirkstoff für Verhütungsmittel – drehte. Kurz vor Weihnachten 2012, am 19. Dezember, hielt der Zoll die betroffene Ware für die möglichen zehn Tage zurück. Das Massnahmegesuch wurde am 7. Januar 2013 eingereicht und ging am 9. Januar 2013 beim Bundespatentgericht ein, welches noch am selben Tag entschied und eine superprovisorische Verfügung erliess, wonach der Zoll die Ware weiter zurückhalten soll. Das Gericht setzte dem Beklagten eine kurze Frist zur Klageantwort und der Klägerin eine Frist für die Kostenbevorschussung. Noch Ende Januar konnte sodann die Hauptverhandlung stattfinden, und die vorsorglichen Massnahmen wurden mittels Urteil gutgeheissen. In diesem Zusammenhang wies auch Anderhalden nochmals darauf hin, dass es beim Zollverwaltungsmassnahmen zwingend ist, dass der Rechteinhaber innert der Zurückhaltungsfrist eine vorsorgliche Massnahme erwirkt und nicht bloss beantragt. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, so schnell als möglich bei einem Gericht superprovisorische Massnahmen zu beantragen. Schliesslich behandelte die Referentin noch die Thematik des Bundespatentgerichts als Vollstreckungsbehörde. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. c PatGG ist das Gericht zuständig für die Vollstreckung seiner in ausschliesslicher Zuständigkeit getroffenen Entscheide. Um die Vollstreckung zu beschleunigen, ordnet das Patentgericht in der Regel die Vollstreckungsmassnahmen auf dem Weg der direkten Vollstreckung nach Art. 337 ZPO direkt im Endentscheid (Art. 236 Abs. 3 ZPO) an, und gibt konkrete Vollstreckungsmassnahmen vor. Die möglichen Vollstreckungsmassnahmen sind in Art. 343 ZPO abschliessend aufgezählt. Es sind dies die Strafandrohung, die Ordnungsbusse oder die Anordnung einer Zwangs- oder Ersatzmassnahme. Die Auswahl der konkreten Massnahme liegt im Ermessen des Gerichts, dieses hat den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Möglich ist es, mehrere Massnahmen miteinander zu verbinden. Die meisten Antragsteller beantragen eine Ordnungsbusse in Kombination mit einer Strafandrohung. Die effektive Vollstreckung wird aber meist nicht vom Gericht, sondern von einer mit der Vollstreckung betrauten Person durchgeführt, welche auf Anweisung des Gerichts handelt, z.B. im Kanton Zürich vom Gemeindeammannamt nach § 147 GOG ZH.
Den Schluss der Referate bildeten Vertreter der kantonalen Handelsgerichte, welche sich am meisten mit Immaterialgüterrechten zu beschäftigen haben. Herr Dr. Meinhard Vetter, LLM, Vizepräsident des Handelsgerichts des Kantons Aargau, stellte einige wichtige Schnittstellen aus Sicht seines Gerichts dar. Im Zusammenhang mit dem markenrechtlichen Eintragungsverfahren stellte sich ihm in seiner Praxis kürzlich die Frage, wie das Gericht auf Rechtsbegehren reagieren sollte, welche sich in laufende Eintragungsverfahren vor dem IGE beziehen. Dazu hielt Vetter fest, dass es in einem solchen Fall wohl am besten sei, das Gerichtsverfahren zu sistieren. Zudem äusserte er sich dahingehend, dass ein Rechtsbegehren, welches darauf lautet, dass das Zivilgericht dem IGE gewisse Anweisungen zu geben habe, wohl nicht zulässig wäre. Sodann wies der Referent auf allfällige Schnittstellen zur Zollverwaltung hin und präsentierte dazu zwei Fälle aus der Praxis. Als Schlussfolgerung bemerkte Vetter, dass zwischen den Handelsgerichten und der Zollverwaltung keine Schnittstellenprobleme bestünden und die beiden Instanzen gut miteinander harmonierten. Er machte die Praktiker aber darauf aufmerksam, dass die Fristen der Zollverwaltung für die Antragsstellung eher knapp bemessen seien und deshalb die Anträge auf vorsorgliche Massnahmen sehr schnell eingereicht werden müssten. Er rät zudem dazu, in solchen Fällen das Handelsgericht vorab zu avisieren, damit es die notwendigen Ressourcen bereitstellen und dadurch sicherstellen kann, dass ein Entscheid innert Frist gefällt werden kann. Im Anschluss an dieses Kurzreferat folgte eine lebhafte Diskussion zwischen den anwesenden Handelsrichtern Vetter, Frau Danièle Wüthrich-Meyer (Handelsgericht Bern), Herr Rolf Brunner (Handelsgericht St. Gallen) und den Teilnehmern der Tagung, in deren Rahmen verschiedene praktische Fragen aufgeworfen wurden. Diskutiert wurde beispielsweise die Frage, ob Zivilgerichte die zehn bzw. zwanzigtägige Frist verlängern oder verkürzen können, d.h. ob die Ware bei Ablehnung allfälliger vorsorglicher Massnahmen durch das Zivilgericht vorzeitig freigegeben werden kann. Man war sich weitgehend einig, dass Zivilgerichte den Zollbehörden keine Anweisungen erteilen können und die Ware deshalb für die vom Zoll vorgegebene Frist blockiert bleibt. Sodann wurde die Frage nach der Beweiskraft von Parteigutachten aufgeworfen. Diese vermögen als Beweismittel dann eine erhöhte Wirkung zu haben, wenn sie beispielsweise von einer Verwaltungsbehörde wie dem IGE als glaubwürdig angesehen wurden, so z.B. wenn es um die Frage nach der Verkehrsdurchsetzung bei Patentverfahren oder um die technische Notwendigkeit bei Markenverfahren geht. Auch das Thema, ob ein Zivilgericht dem IGE Anweisungen auf Löschung geben kann, wurde nochmals besprochen. Meist ist ein solches Rechtsbegehren nicht nötig, sondern das IGE nimmt die Löschung selbst vor, wenn ihm das Urteil mitgeteilt wurde. Anweisungen wären erst in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zu prüfen. Diese Mitteilungspraxis ist jedoch bislang nicht höchstrichterlich abgesegnet.
Fussnoten:
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Dr. iur., Rechtsanwältin, Zürich.


Ittinger Workshop zum Kennzeichenrecht, 5. und 6. September 2014

Agnieszka Taberska*

Der von Dr. Michael Ritscher in inhaltlicher und von Dr. Christoph Gasser in organisatorischer Hinsicht geleitete, traditionelle Ittinger Workshop war diesmal dem Thema «Freihalteinteressen im Markenrecht» gewidmet.
Michael Ritscher wies in seiner Einleitung darauf hin, dass der Begriff «Freihalteinteressen» als Thema gewählt wurde, da dieser offener als der Begriff des «Freihaltebedürfnisses» und deshalb vielleicht besser geeignet sei, neue Erkenntnisse zu gewinnen. Im Immaterialgüterrecht stehen sich drei Gruppen von Interessen gegenüber: Erstens das Interesse der Abnehmer an einer Reduktion der Suchkosten; zweitens das Interesse der Schutzrechtsinhaber an einem Schutz ihrer Investitionen; und schliesslich die Interessen der Mitbewerber, in ihrer Wettbewerbsfreiheit nicht unnötig eingeschränkt zu werden. Im Patentrecht sind die Interessen von Mitbewerbern an der Freihaltung technischer Ideen zur Förderung von Innovationen besonders augenfällig. Im Urheberrecht sind es demgegenüber nicht die Mitbewerber, sondern die Nutzer, die mehr Freiheit bei der Nutzung von – zunehmend in digitalisierter Form zugänglichen – Werken der Literatur und Kunst fordern. Betrachtet man das Markenrecht traditionell als Instrument des Schutzes von Konsumenten vor der Täuschung über die Herkunft von Produkten, ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, worin allfällige Freihalteinteressen von Mitbewerbern bestehen sollen. Entsprechend sind die Begriffe des «Freihaltebedürfnisses» bzw. der «Freihaltebedürftigkeit» denn auch weder im schweizerischen noch im europäisch harmonisierten Markenrecht gesetzlich verankert, sondern wurden im Laufe der Zeit von Rechtsprechung und Lehre geschaffen. Die Entwicklung des Markenrechts zu einem vollwertigen, über ein blosses Täuschungsverbot hinausgehendens Immaterialgüterrecht hat indessen zu vermehrten Forderungen nach einer Beachtung von Freihalteinteressen der Mitbewerber geführt. Diese werden im Rahmen der Schutzvoraussetzungen mit der Gebrauchspflicht eingetragener Zeichen, dem Schutzausschluss von zu Gemeingut gehörenden Zeichen und der Nichteintragung täuschender Herkunftsbezeichnungen bereits stark berücksichtigt. Auch nach der Eintragung einer Marke wird den Freihalteinteressen von Mitbewerbern insoweit Rechnung getragen, als nicht jede, sondern nur eine kennzeichenmässige Benutzung einer Marke potenziell verletzend ist. Schliesslich steht es den Mitbewerbern offen, sich mittels eines Widerspruchsverfahrens gegen die Eintragung jüngerer verwechselbarer Marken zu schützen oder die Löschung nicht rechtserhaltend benutzter Marken im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu erwirken.
Prof. Dr. Stefan Bechtold, Professor an der ETH Zürich, eröffnete die Vortragsreihe mit der Untersuchung von Freihalteinteressen an Kennzeichen aus der Perspektive der Rechtsökonomie. Das Markenrecht hilft aus ökonomischer Sicht, ein Marktversagen zu lösen, zu dem es bei einer asymmetrischen Informationsverteilung kommen kann. Bei fehlender oder unvollständiger Information betreffend die Qualität von Produkten fehlt der Anreiz, hochwertige Produkte herzustellen, was die Verbreitung von minderwertigen Produkten zur Folge hat. Das Markenrecht stellt ein Instrument dar, um derartige Informationsasymmetrien zwischen Herstellern und Verbrauchern zu überwinden. Mittelbare Folge des Markenrechts ist der Anreiz für Hersteller, in die Qualität ihrer Produkte und in ihre Reputation zu investieren, da Verbraucher Produkte unterschiedlicher Qualität anhand von Marken auseinanderhalten können. Betreffend das Freihaltebedürfnis wird angenommen, dass Mitbewerber solange auf andere Zeichen ausweichen können, als diese nicht wesentlich oder unentbehrlich sind. Zeichen, welche die Informationsasymmetrie nicht überwinden können – indem sie keine Unterscheidungskraft aufweisen oder aus technisch notwendigen Formen bestehen – führen zu erheblichen Mehrkosten, sodass diesbezüglich aus ökonomischer Sicht kein Schutzbedürfnis besteht. Im Publikum wurde die Frage aufgeworfen, ob sich das Markenrecht von ökonomischen Theorien überhaupt erfassen lasse, da das Markenrecht die Investition in die Reputation ermögliche und diese gerade dann ins Spiel komme, wenn kein perfekter Wettbewerb bestehe. Bechtold entgegnete, dass eine Vielzahl ökonomischer Modelle, die sich mit der Frage der Reputation und deren Übertragung befassen, nicht auf der Hypothese eines perfekten Wettbewerbs beruhen. Des Weiteren erläuterte Bechtold anhand von Studien, dass zwischen Marken- und Konkurrenzprodukten ein Spillover-Effekt auftreten kann, indem das Konkurrenzprodukt von der Marke profitiert, selbst wenn keine Verwechslungsgefahr besteht. So stärkte die Werbung für das Markenprodukt die Wiedererkennung nicht nur des Originals, sondern auch des Konkurrenzproduktes. In einer anderen Studie konnte festgestellt werden, dass eine Beschränkung des Markenschutzes dem Markeninhaber sogar nützlich sein kann. Konkret hatte Google Wiederverkäufern in den USA erlaubt, im Text von Werbeanzeigen Marken zu verwenden, ohne hierfür die Genehmigung der Markeninhaber einzuholen. Dies führte nicht etwa zu einem geringeren, sondern zu einem höheren Besucherandrang auf den Portalen der Markeninhaber. Bechtold wies darauf hin, dass hierfür bislang noch kein ökonomisches Erklärungsmodell besteht und fraglich ist, ob die Studien verallgemeinerungsfähig sind, sodass sich daraus keine abschliessenden rechtspolitischen Schlussfolgerungen ziehen lassen.
Stefan Fraefel, stellvertretender Leiter der Markenabteilung des IGE, erläuterte zunächst die Doppelfunktion der Generalklausel von Art. 2 lit. a MSchG. Demnach soll die Fehlmonopolisierung von Zeichen ohne Unterscheidungskraft sowie von Zeichen, die im Wirtschaftsverkehr wesentlich oder unentbehrlich sind und an denen ein Freihaltebedürfnis besteht, verhindert werden. Dabei steht ein Zeichen bereits dann im Gemeingut, wenn es nur einen der beiden Teilaspekte erfüllt. Scheitert die Eintragung eines Zeichens bereits an der fehlenden Unterscheidungskraft, so prüft das IGE das Zeichen nicht noch zusätzlich in Bezug auf das Freihaltebedürfnis. Das Freihaltebedürfnis muss nicht zwingend aktuell, sondern kann auch in die Zukunft gerichtet sein. So kann ein aktuell von Abnehmern als unterscheidungskräftig wahrgenommenes Zeichen aufgrund der zukünftig erwarteten Entwicklung des Marktes oder der geografischen Region zum Gemeingut gezählt werden, wie das Beispiel «Vuvuzela» (BVGer vom 21. Juni 2007, B-181/2007) zeigt. Ob ein künftiges Freihaltebedürfnis vorliegt, prüft das IGE aus der Sicht der Konkurrenten, wobei es neben der aktuellen auch die zukünftige Marktsituation berücksichtigt. Die Möglichkeit, dass ein Zeichen aufgrund der zukünftigen Entwicklung insbesondere als geografische Herkunftsangabe wahrgenommen wird, muss ernsthaft in Betracht fallen, was das IGE u.a. anhand der Kriterien der Infrastruktur, Bevölkerungsdichte und des Exports in die Schweiz prüft. Ist eine ausländische Herkunftsangabe im Ursprungsland als Marke eingetragen, verneint das IGE ein bestehendes Freihaltebedürfnis. Über die Unterscheidungskraft des Zeichens oder eine von diesem ausgehende Täuschungsgefahr in der Schweiz ist damit aber noch nicht entschieden. Sodann kam Fraefel auf den Ausschlussgrund von Art. 2 lit. b MSchG zu sprechen, wonach Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und technisch notwendige Formen vom Markenschutz absolut ausgeschlossen sind. Technisch notwendig ist eine Form dann, wenn den Konkurrenten zur Erfüllung der gleichen technischen Wirkung keine alternative Form zur Verfügung steht oder eine Formalternative nicht zumutbar ist, etwa weil sie eine weniger praktische, weniger solide oder mit grösseren Herstellungskosten verbundene Lösung wählen müssten. Des Weiteren setzte sich Fraefel mit der Frage auseinander, ob an die Verkehrsdurchsetzung von Zeichen, an denen kein absolutes Freihaltebedürfnis besteht, je nach Banalität unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Bekanntlich wird Verkehrsdurchsetzung angenommen, wenn ein Zeichen von einem erheblichen Teil der Abnehmer als individualisierender Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird. Fraglich ist, wie gross der prozentmässige Anteil der betreffenden Abnehmer sein muss, um eine Verkehrsdurchsetzung zu bejahen. Das Bundesgericht ging im «Post»-Entscheid davon aus, dass ein Richtwert von über 50% vorliegen müsse, wobei der Wert von 66% ausreichend sei. Fraefel wies darauf hin, dass der Wert von über 50% nach der Praxis des IGE nicht flexibel sei und keine Veranlassung bestehe, diesen noch zu erhöhen. Die Kasuistik des IGE zu Art. 2 und Art. 3 MSchG ist unter ph.ige.ch/ph/abrufbar.
Marc Steiner, Richter am Bundesverwaltungsgericht, präsentierte eine Übersicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts zum Freihaltebedürfnis im Markenrecht. Einleitend stellte Steiner fest, dass das absolute Freihaltebedürfnis kein der markenrechtlichen Logik inhärenter Begriff sei, sondern es sich hierbei vielmehr um einen wettbewerbsrechtlichen Begriff handle. Nach seiner Erfahrung seien diejenigen Akteure, welche den Vertretern der Gegenmeinung rechtspolitische Intentionen vorhalten, am deutlichsten von rechtspolitischen Zielsetzungen geleitet. Es gelte frei nach Paul Watzlawick der Satz «Man kann nicht nicht politisieren». Zunächst zeigte Steiner anhand des Entscheides «Stone/Contimilestone» (BVGer vom 8. Mai 2014, B-4664/2013) die Bedeutung des Gemeinguts im Widerspruchsverfahren auf. Sodann kam Steiner darauf zu sprechen, dass freihaltebedürftigen Zeichen oft gleichzeitig die Unterscheidungskraft fehlt, beide Fallgruppen mithin eine gewisse Schnittmenge aufweisen, was anhand des Entscheides «Vuvuzela» (BVGer vom 21. Juni 2007, B-181/2007) ersichtlich ist. Dies kann zu unscharfen Definitionen führen. Dieser Entscheid kann gemäss Steiner auch herangezogen werden in Bezug auf die Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung bei der Frage, ob ein Zeichen als geografische Herkunftsangabe verstanden werden kann. Massgeblich für die Prüfung des Freihaltebedürfnisses ist dabei nicht das künftige Verständnis der Konsumenten, sondern vielmehr das künftige Bedürfnis der Mitbewerber, das Zeichen zu benutzen. So ging das Bundesverwaltungsgericht beim Entscheid «Pernaton/Pernadol 400» (BVGE 2010/32) davon aus, dass der Begriff «Perna» (lat. Muschel) aus Sicht der Abnehmer nicht beschreibend sei, da er von diesen nicht verstanden werde. Wohl aber sei er freihaltebedürftig, da die Konkurrenten darauf angewiesen seien, aus Muscheln gewonnene Präparate mit dem lateinischen Fachbegriff zu kennzeichnen. Auf die im Publikum aufgeworfene Frage, ob bei der Einschätzung der zukünftigen Entwicklung nicht auch die Erwartungen der Konsumenten zu berücksichtigen seien, entgegnete Steiner, dass die Entwicklung der Konkurrenz zwar von den Erwartungen der Konsumenten abhänge. Legitimation und Richtungsweiser für die Bejahung eines Freihaltebedürfnisses sei aber klar die Perspektive der Konkurrenten. Anhand des Entscheides «Pernaton/Pernadol 400» zeigte Steiner sodann auf, dass das gängige Prüfschema bei der Beurteilung der Zugehörigkeit eines Zeichens zum Gemeingut, wonach zuerst die Unterscheidungskraft des Zeichens geprüft und danach das Freihaltebedürfnis untersucht wird, nicht zwingend ist. Vielmehr gibt es je nach Sachverhalt auch gute Gründe für die umgekehrte Prüffolge, wonach zuerst das Freihaltebedürfnis geprüft und bei dessen Bejahung auf die Untersuchung der Unterscheidungskraft verzichtet werden kann. Des Weiteren zeigte Steiner anhand der Entscheide «M/M-joy» (BGE 134 III 314) und «Sterne für Beherbergung» (BGE 137 III 77) auf, dass die Anforderungen an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung umso strenger sind, je banaler ein Zeichen ist. Bei der Besprechung der Entscheide «Bürgenstock» (BVGer vom 14. Dezember 2012, B-1260/2012) und «The Royal Bank Of Scotland» (BVGer vom 30. September 2008, B-7426/2006) warf Steiner die Frage auf, welche Bedeutung dem Freihaltebedürfnis zukommt, wenn es aufgrund regulatorischer Bestimmungen einen einzigen Anbieter für das infrage stehende Produkt gibt. Bei letzterem Entscheid, so präzisierte Steiner, sei allerdings nicht nur auf das Freihaltebedürfnis, sondern auch auf den Aspekt der Täuschung von Konsumenten abgestellt worden. Zuletzt kam Steiner auf die in Fachkreisen gelegentlich diskutierte Frage zu sprechen, ob das IGE in Bezug auf die Unterscheidungskraft einen zu paternalistischen Ansatz pflege und ob es nicht zu einem gewissen Grad den Anmeldern überlassen bleiben sollte, wie stark der Schutzumfang ihrer Marken sein soll. Dieselbe Frage stelle sich auch in Bezug auf die Praxis zum Freihaltebedürfnis. Massgeblich für die Frage nach dem Sinn des Freihaltebedürfnisses sei das Bild, das sich der Regulator vom idealen Wettbewerb bzw. von Marktauftrittsmöglichkeiten der Mitbewerber mache, womit sich die markenrechtliche mit einer wettbewerbsrechtlichen Betrachtungsweise vermische. Nur wenn als Prämisse klar sei, dass die Lösung dieses Problems in der Schnittmenge zwischen Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht liegt, könne darüber eine methodenehrliche Diskussion geführt werden. Aus dem Publikum wurde die Frage aufgeworfen, inwiefern relevant sei, dass das Markenrecht von der Eigentumsgarantie abgedeckt werde. Steiner führte hierzu aus, dass im Markenrecht so oder anders mit Blick auf das Gebot der Kohärenz der Rechtsordnung gelegentlich öffentlich-rechtliches Denken einfliessen müsse, wie das Beispiel «Madonna» (BVGE 2010/47) zeige.
Dr. Verena von Bomhard, Rechtsanwältin in Alicante, wies einleitend darauf hin, dass das Kriterium des Freihaltebedürfnisses im europäisch vereinheitlichen Markenrecht – anders als im schweizerischen Markenrecht – keine eigenständige Bedeutung hat. Vielmehr stellt das Freihaltebedürfnis das öffentliche Interesse dar, welches dem Katalog absoluter Ausschlussgründe (in Art. 7 Abs. 1 lit. c der Gemeinschaftsmarkenverordnung) zugrunde liegt. Entsprechend wird das Freihaltebedürf|nis in den Prüfungsrichtlinien des Harmonisierungsamtes denn auch lediglich unter dem Titel «irrelevante Kriterien» aufgeführt. Das europäische Markenrecht kennt keinen Begriff des «absoluten Freihaltebedürfnisses» und auch keine theoretische Anerkennung unterschiedlicher Anforderungen an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung je nach Grad der Banalität des infrage stehenden Zeichens. Gemäss Rechtsprechung des EuGH bildet das Freihaltebedürfnis auch keinen relevanten Umstand, der bei der Beurteilung von Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist, was nach Ansicht der Referentin indessen zu weit geht (Urteil C-102/07 i.S. Adidas vs. Marca Mode). Von Bomhard kam sodann kritisch auf die im EU-Raum verbreitete Unsitte zu sprechen, beschreibende Elemente – die als Wortmarke nicht eingetragen werden können – kombiniert mit einem banalen Bildelement als Marke einzutragen und gestützt auf diese gegen Konkurrenten, welche das beschreibende Element für die Kennzeichnung ihrer Produkte verwenden, vorzugehen. Derartige Strategien werden von der Rechtsprechung gestützt, indem die Verwechslungsgefahr zwischen beschreibenden Zeichen, die nur durch banale bildliche Elemente voneinander abweichen, oftmals bejaht wird. Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung schlagen sich direkt in der Anmeldestrategie nieder, indem eine möglichst breite Anmeldung beschreibender Elemente – kombiniert mit einem banalen Bildelement – vorgenommen wird, um auf diese Weise quasi Markenschutz durch die Hintertür zu erlangen. Das Harmonisierungsamt ist bestrebt, mit einem Konvergenzprogramm zu absoluten und relativen Eintragungshindernissen eine harmonisierte Praxis in den Markenämtern zu erreichen, was die Eintragung ausschliesslich beschreibender Wörter aufgrund ihrer grafischen Ausgestaltung als Bildmarken und die Beurteilung von kennzeichnungsschwachen Bestandteilen bei Verwechslungsgefahr angeht. Ein entsprechender Bericht über die Grundsätze der gemeinsamen Praxis liegt bereits vor, hat jedoch keine Bindungswirkung für das EuG. Abschliessend hielt von Bomhard fest, dass der Problematik ihrer Meinung nach nicht durch eine strengere Prüfung auf der Anmeldeebene begegnet werden sollte. Vielmehr würden sich Disclaimer als Lösung anbieten, denen das Amt aber nach wie vor sehr skeptisch gegenübersteht.
Traditionsgemäss untersuchten die Teilnehmenden am zweiten Tag ausgewählte Themenbereiche in sechs Arbeitsgruppen. Anschliessend fanden sich alle Gruppen zusammen, um gemeinsam über die Ergebnisse zu diskutieren. Die von Dr. Mark Schweizer geleitete Arbeitsgruppe befasste sich mit der Frage, ob bei der Prüfung der Zugehörigkeit zum Gemeingut das Kriterium des Freihaltebedürfnisses neben demjenigen der Unterscheidungskraft überhaupt notwendig ist oder ob umgekehrt das Kriterium des Freihaltebedürfnisses ausreichend ist und auf dasjenige der Unterscheidungskraft verzichtet werden kann. Anhand des Bundesgerichtsentscheides 129 III 225, worin das Zeichen «Masterpiece» als beschreibend für die Qualität von Finanzdienstleistungen und somit als nicht unterscheidungskräftig vom Markenschutz ausgeschlossen wurde, untersuchte die Gruppe, ob man bei Ersetzung des Kriteriums der Unterscheidungskraft durch dasjenige des Freihaltebedürfnisses zum selben Resultat gelangen würde. Dies wurde bejaht, da «Masterpiece» für Finanzdienstleistungen ebenso beschreibend wie freihaltebedürftig sei. Würde demgegenüber das Zeichen «Ce’Real» (BGer vom 23. September 2013, 4A_266/2013) einzig aus der Perspektive des Freihaltebedürfnisses – und nicht, wie durch das Bundesgericht, aus derjenigen der Unterscheidungskraft – beurteilt, so käme man zum Schluss, dass das Zeichen als Marke eintragungsfähig wäre, da Mitbewerber nicht zwingend auf die entsprechende Schreibweise mit dem Apostroph angewiesen sind. Die Mehrheit sprach sich jedoch gegen die Eintragung solcher – nicht unterscheidungskräftiger – Zeichen als Marken aus, selbst wenn an ihnen kein Freihaltebedürfnis besteht. Es wurde die Befürchtung geäussert, dass solchen Zeichen im Verletzungsprozess zum Nachteil von Mitbewerbern ein zu breiter Schutzbereich zugesprochen würde. Im Ergebnis kam die Gruppe zum Schluss, dass sich die Unterscheidung zwischen den Kriterien der Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses in Lehre und Rechtsprechung bewährt hat und beibehalten werden soll. Die von Dr. Gallus Joller geleitete Arbeitsgruppe befasste sich mit der Gegenüberstellung von Freihalteinteressen und dem Schutzumfang von Marken. Die Arbeitsgruppe war sich einig, dass – anders als nach der Rechtsprechung des EuGH – in der Schweiz das Freihaltebedürfnis bei der Bestimmung des Schutzumfangs zu berücksichtigen ist. Der Schutzumfang einer Marke ist bekanntlich nicht statisch, sondern hängt von der Stärke einer Marke ab, die wiederum zeitlich variabel ist und durch intensiven Gebrauch wachsen kann. Besprochen wurde der Entscheid B-4829/2012 des Bundesverwaltungsgerichts. Während das IGE das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken «Land Rover» und «Land Glider» anhand der blossen Übereinstimmung im schwachen Element «Land» verneinte, nahm das Bundesverwaltungsgericht insbesondere angesichts der Bekanntheit bzw. des erhöhten Schutzumfangs der älteren Marke «Land Rover» mittelbare Verwechslungsgefahr an. Der Entscheid sorgte für angeregte Diskussionen, wurde von der Mehrheit – allerdings mit unterschiedlicher Begründung – mitgetragen. Die Gruppe kam zum Schluss, dass das Freihaltebedürfnis in Verletzungsverfahren eine Rolle spielt und ein rechtspolitisches Korrektiv darstellt, das aus Sicht der Mitbewerber beurteilt werden soll. Das Freihaltebedürfnis, so der Tenor, sollte im Verletzungsprozess jedoch flexibel gehandhabt werden; bei der Anwendung des absoluten Freihaltebedürfnisses im Verletzungsprozess sei Skepsis geboten. Diskutiert wurde zuletzt die Frage, ob auch ein zukünftiges Freihaltebedürfnis im Verletzungsprozess bzw. Widerspruchsverfahren eine Rolle spielen dürfe, was von der Mehrheit jedoch mit Hinweis auf prozessuale Schwierigkeiten bei der Darlegung einer zukünftigen Verwechslungsgefahr abgelehnt wurde. Mit der Frage des absoluten Freihaltebedürfnisses an nicht dreidimensionalen Zeichen setzte sich die Arbeitsgruppe um RA Patrick Schutte auseinander. Dem Entscheid 4A_370/2008 des Bundesgerichts – worin das Zeichen «Post» als absolut freihaltebedürftig für Postdienstleistungen und somit als der Verkehrsdurchsetzung nicht zugänglich erklärt worden war – wurde der Entscheid I ZR 78/06 des deutschen Bundesgerichtshofs gegenübergestellt. In diesem Konfliktfall wurde eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken «Post» der Deutschen Post AG und «Ostsee-Post» eines privaten Postdienstleisters für Post- bzw. Briefdienste verneint. Begründet wurde dies unter anderem damit, das beschreibende Zeichen «Post», welches aufgrund Verkehrsdurchsetzung Markenschutz beanspruche, habe trotz eines Durchsetzungsgrades von 80% keine gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt. Zudem stützte sich der BGH auf die Schrankenbestimmung § 23 des deutschen Markengesetzes. Danach verleiht die Marke ihrem Inhaber unter anderem dann kein Abwehrrecht, wenn die Benutzung des Zeichens durch Dritte als Angabe über die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen erfolgt und diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstösst. Vor dem Hintergrund der Liberalisierung von Postdienstleistungen sei eine Beschränkung des Schutzumfanges der Marke wünschenswert, da ansonsten neuen Mitbewerbern auf dem bisher durch die Markeninhaberin monopolisierten Markt versagt würde, den beschreibenden Begriff «Post» für ihre Dienstleistungen zu verwenden. Eine entsprechende Schrankenbestimmung fehlt im schweizerischen MSchG. Die Gruppe kam zum Schluss, dass sich bislang die relevanten Fälle eines absoluten Freihaltebedürfnisses im Bereich der ehemaligen Monopolbetriebe abgespielt hätten. Weiter stelle die Rechtslage in der Schweiz gegenüber derjenigen in Deutschland keine schlechtere Lösung in Bezug auf die Rechtssicherheit dar. Indem beschreibende Zeichen trotz Verkehrsdurchsetzung gar nicht erst als Marke eingetragen würden, herrsche zu einem früheren Zeitpunkt Klarheit über den Schutzumfang des Zeichens. Uneinigkeit herrschte darüber, inwiefern es die Aufgabe des IGE sei, durch die Annahme eines absoluten Freihaltebedürfnisses kleine und mittlere Unternehmen vor Abmahnungen wegen der Verwendung gemeinfreier Begriffe zu schützen. Die von Dr. Adrian Wyss geleitete Arbeitsgruppe befasste sich mit der Berücksichtigung von Freihalteinteressen im Rahmen der Verkehrsdurchsetzung. Wyss kam einleitend auf die Problematik der Verkehrsdurchsetzung von Sloganmarken zu sprechen. So scheitere die landesweite Verkehrsdurchsetzung einer Sloganmarke in der Regel daran, dass sie in den unterschiedlichen Sprachregionen nicht im Original verwendet, sondern entsprechend übersetzt werde, sodass sich die deutsche Version in der französischsprachigen Schweiz gar nie durchsetzen könne. Sodann wurde diskutiert, ob der für die Verkehrsdurchsetzung erforderliche Kennzeichnungsgrad von der ursprünglichen Zeichenschwäche abhängig ist (sog. Relativität des Verkehrsdurchsetzungstatbestandes) oder ob die Banalität eines Zeichens nur höhere Anforderungen an den Nachweis der Durchsetzung (und nicht an den Kennzeichnungsgrad als solchen) nach sich ziehen würde. Während sich einige Gesprächsteilnehmer auf den Standpunkt stellten, die grössere Banalität eines Zeichens verlange einen höheren Kennzeichnungsgrad, forderten andere Votanten bei solchen Trivialzeichen nur höhere Anforderungen an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung. Anschliessend wurde die Frage diskutiert, ob bei demoskopischen Umfragen betreffend die Bekanntheit eines Kennzeichens ein starrer Richtwert verlangt werden soll und falls ja, in welcher Höhe: 50%, 66% oder gar darüber? Wyss stellte klar, dass der im «Appenzeller»-Entscheid (BGE 128 III 441) genannte und seither vielzitierte Richtwert von 66% das konkrete Ergebnis der durchgeführten Umfrage gewesen sei und dass solch hohe Werte in der Praxis nur selten erreicht würden. Als begrüssenswert bezeichnete Wyss vielmehr den Ansatz, einen geforderten Kennzeichnungsgrad von 50% als Richtwert anzusehen. Bezüglich der geforderten Intensität der Verkehrsdurchsetzung gelangten die Teilnehmer indessen zu keinem einheitlichen Richtwert, welcher gefordert werden sollte. Die angeregte Diskussion zeigte aber die anhaltende Wichtigkeit und praktische Relevanz des Themas auf. Die von Marianne Grabrucker geleitete Arbeitsgruppe befasste sich mit der Berücksichtigung von Freihalteinteressen in Hinsicht auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Einleitend zitierte Grabrucker als Beispiel aus der Praxis das Zeichen «Bronx», das für ein umfangreiches Sortiment an Waren und Dienstleistungen angemeldet worden war und dem der Markenschutz mit der Begründung versagt wurde, in Zukunft könnten alle erdenklichen Waren und Dienstleistungen in dem Stadtteil New Yorks angeboten werden, weshalb das Zeichen «Bronx» als Herkunftshinweis freizuhalten sei. Die Arbeitsgruppe kam zum Schluss, dass ein derart pauschaler Schutzausschluss zu weit geht und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass der infrage stehende Ortsteil sich in die Richtung der betreffenden angemeldeten Waren und Dienstleistungen entwickelt, etwa indem bestimmte Wirtschaftssektoren gefördert werden. Grabrucker sprach sich für mehr Sorgfalt in der Analyse des Freihaltebedürfnisses aus. Insbesondere sei Vorsicht bei der Anwendung starrer Prozentsätze geboten. Die Frage, auf welche Begriffe die Mitbewerber angewiesen seien bzw. ob ein Begriff in der Branche beschreibend sei oder als Marke eingesetzt werde, lasse sich nicht mit einigen Internetausdrucken beantworten, sondern setze eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Marktauftritt im betreffenden Wirtschaftszweig voraus. Ein Verständnis der infrage stehenden Waren und Dienstleistungen sei auch bei der Einschätzung hilfreich, ob sich eine Wortneuschöpfung in Zukunft zu einem beschreibenden Begriff entwickeln könne und folglich für Mitbewerber freizuhalten sei. Abschliessend plädierte Grabrucker dafür, das Freihaltebedürfnis an Kennzeichen mit grösserer Zurückhaltung anzunehmen und stärker auf die Selbstregulierung von Marken auf dem Markt zu vertrauen. Insbesondere sei Vorsicht bei der Anwendung starrer Prozentsätze geboten, wenn ein eigentlich freihaltebedürftiges Wortzeichen nur im Wege der Verkehrsdurchsetzung aufgrund einer demoskopischen Umfrage eingetragen werden könne. Die Gesamtumstände sollten entscheidend sein. Die von RA Matthias Studer geleitete Arbeitsgruppe befasste sich mit der Berücksichtigung der Freihalteinteressen in Überlappungsbereichen des Markenrechts mit anderen Immaterialgüterrechten. Anhand der Praxisbeispiele Lego-Baustein, Nespresso-Kaffeekapsel und Panton-Freischwinger, deren Ausführungsformen patent- oder urheberrechtlich geschützt sind bzw. waren, wurde untersucht, ob der Markenschutz, der grundsätzlich «auf ewig» verlängert werden kann, der Perpetuierung anderer – zeitlich beschränkter – Schutzrechte dienen könnte. Die Gruppe verneinte dies und kam zum Ergebnis, dass es in Überlappungsbereichen mit anderen Immaterialgüterrechten keine zusätzlichen Freihalteinteressen zu berücksichtigen gilt. Vielmehr genüge es, die bei jedem Schutzrecht bestehenden Schutzvoraussetzungen und -schranken konsequent zu prüfen. So hat etwa der Begriff der technischen Notwendigkeit einer Form im Patentrecht eine andere Grundlage und Bedeutung als im Markenrecht, wo dieser mit der fehlenden Verfügbarkeit oder Unzumutbarkeit von Alternativformen (z.B. aufgrund höherer Herstellungskosten) verbunden wird. Abgelehnt wurde auch die Theorie, wonach die Marke als Umweg verwendet werden könnte, um einen Schutz für Formen zu erlangen, welche die Voraussetzungen anderer Schutzrechte nicht erfüllen. Der Schutzumfang jedes Immaterialguts sei unterschiedlich. So seien zwar gewisse Formelemente einer Kaffeekapsel allenfalls durch das Markenrecht geschützt, jedoch eben gerade nicht die technische Lösung per se. Letztere mag durch das Patentrecht geschützt sein, aber nur zeitlich limitiert. Somit sei die Skepsis, einer Form bei vorbestehenden Patent- oder Urheberrechten zusätzlich Markenschutz zu gewähren, ungerechtfertigt. Vielmehr sei eine Einzelfallbetrachtung angebracht. Sollte ein Hersteller das Markenrecht tatsächlich gezielt dazu benutzen, seine Marktmacht über Gebühr auszubauen und einen «Schutzwall» aus Schutzrechten zu errichten, könnte das Kartellrecht als Korrektiv eingreifen. Ritscher ergänzte, dass es an der Zeit sei, die – etwas oberflächliche – Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Kohärenz der Schutzrechte vertiefter unter die Lupe zu nehmen. Der INGRES-Workshop führte auch in diesem Jahr zu ausgiebigen Diskussionen, in welchen die Teilnehmer gegenseitig von ihrer Erfahrung profitieren und neue Denkanstösse einbringen konnten. Der Austausch führte zu vielen neuen Erkenntnissen, zeigte aber auch ungelöste Probleme und offene Fragen auf. Auf deren Beantwortung durch Lehre und Rechtsprechung darf man ebenso gespannt sein wie auf den nächsten Ittinger Workshop.
Fussnoten:
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MLaw, Zürich.


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