Das Bundesverwaltungsgericht blickt auf sein zweites TĂ€tigkeitsjahr zurĂŒck. Wie bereits im Jahre 2007 hat es sich auch 2008 weitgehend der Praxis der VorgĂ€ngerinstanz angeschlossen. Eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung ist insbesondere bei Marken mit Herkunftsangaben zu verzeichnen. Erstmals zu entscheiden hatte es eine Beschwerde gegen die Nichteintragung einer akustischen Marke, deren abstrakte Unterscheidungskraft es zwar bejahte, in casu aber den Entscheid der Vorinstanz stĂŒtzte.
Katja Stöckli / Philipp J. Dannacher | sic! 2009 Ausgabe 6
Der Entscheid G2/06 der Grossen Beschwerdekammer des EuropĂ€ischen Patentamts vom 25. November 2008 in Sachen Wisconsin Alumni Research Foundation (WARF) ist in zweierlei Hinsicht interessant: einerseits zeigt er sachlich die Schranken der Patentierbarkeit von Verfahren, bei denen ĂŒberzĂ€hlige menschliche Embryonen zum Einsatz gelangen. Andererseits wurde vom Anmelder versucht, die Grosse Beschwerdekammer dazu zu bringen, die zu prĂŒfenden Rechtsfragen dem EuropĂ€ischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Der erste Aspekt wird von Patentanwalt Alfred Köpf nĂ€her beleuchtet (II). Der zweite Fragenkomplex wird von Christian Hilti kommentiert (III und IV).
Alfred Köpf / Christian Hilti | sic! 2009 Ausgabe 6
Laut BGH kann ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur bei erstmaliger Offenbarung auf dem Territorium der EU entstehen, Offenbarungshandlungen im Ausland können jedoch einer spĂ€teren Musteranmeldung innerhalb der Gemeinschaft als neuheitsschĂ€dlich entgegengehalten werden. Dieser gemeinschaftsrechtliche Entscheid zeigt Auswirkungen ĂŒber die EU-Grenzen hinaus und ist somit auch fĂŒr den Rechtsanwender in der Schweiz von hoher praktischer Bedeutung.
Peter Schramm | sic! 2009 Ausgabe 4
Lâ«American Law Institute» est trĂšs connu aux Etats-Unis et dans le monde comme lâinstitution qui prĂ©pare et publie le «Restatement of the Law» et co-prĂ©pare la plupart des «Uniform Laws», comme le «Uniform Commercial Code». Lâ«American Law Institute» vient de publier un ensemble de «Principes» applicables aux causes internationales de propriĂ©tĂ© intellectuelle. Les 36 articles des «Principes» rĂ©gissent les trois aspects principaux du droit international privĂ©, soit la compĂ©tence des tribunaux et le droit applicable, ainsi que la reconnaissance et lâexĂ©cution des jugements Ă©trangers. Le juriste suisse reconnaĂźtra la structure gĂ©nĂ©rale de la LDIP et de nombreuses solutions de notre droit, par exemple pour la compĂ©tence des tribunaux du lieu du rĂ©sultat des infractions (art. 109 al. 2 LDIP) et le droit applicable aux contrats de licence (art. 122 LDIP). De plus, la doctrine et la jurisprudence suisses ont Ă©tĂ© citĂ©es dans une proportion qui tĂ©moigne du prestige de notre Tribunal
[âŠ]François Dessemontet | sic! 2009 Ausgabe 4
Im europĂ€ischen Urheberrecht geht es Schlag auf Schlag. Noch ist es nicht allzu lange her, seit die Richtlinien zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft («Info-RL») und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unter Dach und Fach gebracht worden sind. Nun hat die EuropĂ€ische Kommission im Juli 2008 in einer Pressemitteilung bereits zwei weitere Initiativen bekannt gegeben, die fĂŒr das Urheberrecht und ausgewĂ€hlte verwandte Schutzrechte die Weichen fĂŒr die Zukunft stellen sollen. Einerseits handelt es sich um ein GrĂŒnbuch zum Thema der Urheberrechte in der wissensbasierten Gesellschaft («GrĂŒnbuch»), mit dem eine Diskussion ĂŒber die allfĂ€llige Ausweitung bestimmter urheberrechtlicher Schranken im Interesse eines ungehinderten digitalen Wissensflusses im Binnenmarkt angestossen werden soll. Andererseits geht es um einen konkreten Vorschlag zur Ănderung der Richtlinie 2006/116/EG ĂŒber die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte
[âŠ]Cyrill P. Rigamonti | sic! 2009 Ausgabe 3
Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 16. September 2008 in den Rs. C-468/06 bis 478/06 â GSK AEVE zum Parallelhandel mit Arzneimitteln positioniert. Das Urteil lĂ€sst eine Tendenz erkennen, den Arzneimittelherstellern entgegen zu kommen: Diesen muss erlaubt sein, so der EuGH, ihre berechtigten geschĂ€ftlichen Interessen zu schĂŒtzen, auch wenn sie marktbeherrschend sind. Im konkreten Fall hat der EuGH entschieden, dass Bestellungen von Pharma-GrosshĂ€ndlern nur dann ausgefĂŒhrt werden mĂŒssen, wenn sie «normal» sind. Eine Lieferverweigerung bei Bestellungen fĂŒr den Parallelexport ist demnach möglicherweise gerechtfertigt. Der Entscheid beleuchtet zum einen den Umgang des EuGH mit Art. 82 EG und lĂ€sst hier eine Aufweichung von Per-se-Verboten erkennen. Zum anderen berĂŒhrt der Entscheid die Frage, welche Rolle das Kartellrecht im Pharma-Sektor und in anderen staatlich regulierten Bereichen spielen kann.
Rupprecht Podszun | sic! 2009 Ausgabe 3
Das Urteil des EuGH befasst sich mit der Pflicht zur Offenlegung von Verbindungsdaten durch Internet-Service-Provider im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens. Gegenstand des Ausgangsverfahrens bildete das Verhalten einer Gesellschaft, die ihren Kunden InternetzugĂ€nge gewĂ€hrte, sich im Rahmen eines Zivilverfahrens aber weigerte, Namen und Adressen von Personen anzugeben, von welchen die Gesuchstellerin die IP-Adresse sowie Tag und Zeit der Internet-Verbindungen kannte. Auf diese Angaben war die Gesuchstellerin angewiesen, um die fraglichen Personen fĂŒr vermutete Urheberrechtsverletzungen zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen.
Florent Thouvenin | sic! 2009 Ausgabe 2
Im Vorlageverfahren «O2/Hutchinson» war der EuGH gebeten worden, zu zwei wichtigen und umstrittenen Fragen im Grenzbereich zwischen Markenrecht und Lauterkeitsrecht Stellung zu beziehen: Erstens zu der Frage, ob die Verwendung eines fremden Kennzeichens in der vergleichenden Werbung als Markenbenutzung i.S. der EuGH-Rechtsprechung anzusehen ist, und zweitens zum VerhĂ€ltnis des Markenrechts zu den Vorschriften ĂŒber vergleichende Werbung. In der zuletzt genannten Frage hat die Entscheidung insoweit Klarheit erbracht, als nicht von einem generellen Vorrang der zuletzt genannten Regelungen auszugehen ist. Dies wurde vom EuGH allerdings nur fĂŒr den Sonderfall der Verwechslungsgefahr festgestellt. FĂŒr die markenrechtliche Einordnung der TatbestĂ€nde der vergleichenden Werbung sind damit die wichtigsten Fragen offen geblieben: So lĂ€sst sich nicht mit Sicherheit sagen, ob die Verwendung der Originalmarke im Rahmen eines Werbevergleichs regelmĂ€ssig wegen fehlender Verwechslungsgefahr
[âŠ]Annette Kur | sic! 2009 Ausgabe 2
Eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines VervielfĂ€ltigungsstĂŒcks davon an die Ăffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf setzt gemĂ€ss Art. 6 Abs. 1 WCT bzw. Art. 8 und 12 WPPT eine EigentumsĂŒbertragung («VerĂ€uĂerung») voraus.
Birgit Weil | sic! 2009 Ausgabe 1
PatentansprĂŒche auf die zweite medizinische Indikation eines chemischen Stoffes beschĂ€ftigen die Fachkreise bereits seit Jahren. Sowohl das EuropĂ€ische Patentamt als auch die englischen Gerichte lassen fĂŒr die zweite medizinische Indikation sog. «Schweizer VerwendungsansprĂŒche», auch «Swiss type claims» genannt, zu. Diese AnsprĂŒche sind auf die Verwendung eines chemischen Stoffes zur Herstellung eines Arzneimittels fĂŒr eine bestimmte neue und erfinderische medizinische Anwendung gerichtet. Die Praxis der EPA-Beschwerdekammern und jene der englischen Gerichte unterschieden sich aber bislang hinsichtlich der grundlegenden Frage, inwieweit Verfahrensschritte, wie das Verabreichen eines Medikaments in einer bestimmten Dosierung, in einem zweiten medizinischen Indikationsanspruch fĂŒr die PrĂŒfung der PatentfĂ€higkeit heranzuziehen sind. Die Praxis der EPA-Beschwerdekammern anerkennt, dass jegliche Massnahme im Rahmen einer Therapie, insbesondere auch ein neues Dosierungsregime,
[âŠ]Thierry Calame | sic! 2008 Ausgabe 12
Dans un systĂšme europĂ©en des brevets comprenant 34 Etats membres ayant 25 langues officielles, lâexigence de traduction intĂ©grale des brevets europĂ©ens aprĂšs dĂ©livrance confinait Ă lâabsurde, contraignant les titulaires de brevets Ă supporter des coĂ»ts exorbitants ou Ă opter pour une pratique trĂšs sĂ©lective en matiĂšre de validation. Avec lâentrĂ©e en vigueur le 1er mai 2008 de lâAccord de Londres dans 14 Etats, le «problĂšme des langues» dans le domaine des brevets est abordĂ© de maniĂšre Ă©quilibrĂ©e: Ă lâavenir, seules les revendications du brevet europĂ©en seront disponibles dans les langues des Etats oĂč le brevet est validĂ©, tandis que la description ne sera disponible que dans la langue de la procĂ©dure devant lâOEB â en gĂ©nĂ©ral lâanglais â entraĂźnant une rĂ©duction significative des coĂ»ts pour tous les titulaires de brevets.
Eskil Waage | sic! 2008 Ausgabe 11
In seinem Urteil Rs. C-234/06 P â Bainbridge vom 13. September 2007 hat sich der EuGH zur unmittelbaren und mittelbaren Verwechslungsgefahr von Serienmarken geĂ€ussert und dabei deren weitere Bedeutung fĂŒr die PrĂŒfung der Verwechslungsgefahr prĂ€zisiert. Bei nur klanglicher Ăhnlichkeit liege nicht zwangslĂ€ufig Verwechslungsgefahr vor und bei optischer Wahrnehmung beim Kauf (hier: von BekleidungsstĂŒcken und Lederwaren) könne der klangliche Ăhnlichkeitsgrad von geringerer Bedeutung sein (Rn. 35 f.). Betreffend mittelbare Verwechslungsgefahr könne auf Seiten des Widersprechenden von einer Serienmarke oder Markenfamilie nur dann ausgegangen werden, wenn genĂŒgend viele Marken in Benutzung seien, um eine Familie oder Serie zu bilden, wobei auf Verlangen des zustĂ€ndigen Gerichts entsprechende Nachweise zu erbringen seien (Rn. 64 f.). Der EuGH entschied, dass keine Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a GMV vorliegt, wenn eine nur leicht abgeĂ€nderte Form zur Beurteilung vorliegt,
[âŠ]Stefan BĂŒrge | sic! 2008 Ausgabe 10
Auf Ende 2006 wurde die Rekurskommission fĂŒr geistiges Eigentum aufgelöst. Deren ZustĂ€ndigkeiten sind per 1. Januar 2007 ins Bundesverwaltungsgericht ĂŒberfĂŒhrt worden. Dieses hat sich auf dem Gebiet des geistigen Eigentums im Wesentlichen der Praxis der VorgĂ€ngerbehörde angeschlossen. Zum Teil, insbesondere im Bereich der Formmarken, ist aber eine Weiterentwicklung dieser Praxis deutlich geworden. Zu Beschwerden gegen VerfĂŒgungen des Bundesamts fĂŒr Landwirtschaft, des Eidgenössischen Amts fĂŒr das Handelsregister oder der Eidgenössischen Schiedskommission fĂŒr die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ergingen im Jahre 2007 noch keine hier interessierenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts.
Katja Stöckli / Philipp J. Dannacher | sic! 2008 Ausgabe 9
Seit dem ersten Urteil des EuropĂ€ischen Gerichtshofes (EuGH) zum harmonisierten Markenrecht sind bereits mehr als zehn Jahre vergangen. Dennoch bedĂŒrfen Grundfragen noch immer einer KlĂ€rung. Im Urteil CĂ©line SARL/CĂ©line SA (Rs. C-17/06) ging es einmal mehr darum, den markenrechtlichen Schutzbereich beim Aufeinandertreffen einer Marke und einer identischen Unternehmensbezeichnung auszuloten. Der Gerichtshof bestĂ€tigte seine funktionsbezogene Rechtsprechung, wonach eine Markenverletzung von vorneherein nur dann vorliegt, wenn das angeblich verletzende Zeichen «fĂŒr Waren oder Dienstleistungen» gebraucht wird und gleichzeitig die Hauptfunktion der Marke beeintrĂ€chtigt oder gefĂ€hrdet, indem es von den massgebenden Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird. Der EuGH wies das vorlegende Gericht auch darauf hin, dass der Inhaber einer Marke einem Dritten nicht verbieten könne, seinen Namen im geschĂ€ftlichen Verkehr zu benutzen, sofern diese Benutzung
[âŠ]Fabienne Arheit / Simon Holzer | sic! 2008 Ausgabe 7-8
Das vorliegende Urteil des EuropĂ€ischen Gerichts erster Instanz (EuG) befasst sich mit den Schnittstellen von Urheber- und Kartellrecht: Mit der Koppelung von Windows Media Player und Windows-Betriebssystem und mit der Verweigerung der Offenlegung von Schnittstelleninformationen durch Microsoft. Von besonderem Interesse ist dabei die zweite Thematik. Die vom EuGH in den Entscheiden «Magill» und «IMS Health» begrĂŒndete Rechtsprechung zur kartellrechtlichen Beurteilung einer Lizenzverweigerung wird hier erstmals auf die Verweigerung der Offenlegung von Schnittstelleninformationen angewendet. Und dies, obwohl die Frage der Dekompilierung an sich durch eine urheberrechtliche Schranke geregelt ist.
Florent Thouvenin | sic! 2008 Ausgabe 6
Um seiner BegrĂŒndungspflicht bei der ZurĂŒckweisung von Marken nachzukommen, hat das HABM bei Tatsachen, welche nicht allgemein bekannt sind, den Beweis fĂŒr das Vorliegen der entsprechenden ZurĂŒckweisungsgrĂŒnde zu fĂŒhren.
Yves Bugmann | sic! 2008 Ausgabe 4
Anlass des Urteils des EuGH vom 20. September 2007 war ein Vorabentscheidungsersuchen zur Frage, ob Art. 3 Abs. 1 lit. e (iii) MarkenRL dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Ausschlussgrund der Eintragung einer Form als Marke dauerhaft entgegensteht, wenn die Ware von solcher Art ist, dass ihr Ă€usseres Erscheinungsbild und ihre Formgebung durch deren Schönheit oder originĂ€ren Charakter ausschliesslich oder in erheblichem Masse ihren Marktwert bestimmen, oder ob dieser Ausschlussgrund nicht gilt, wenn vor der Anmeldung die Anziehungskraft der betreffenden Form auf das Publikum ĂŒberwiegend durch deren Bekanntheit als Unterscheidungsmerkmal bestimmt wurde. Der EuGH hielt fest, dass diese Richtliniennorm dahin auszulegen ist, dass die Form einer Ware, die dieser einen wesentlichen Wert verleiht, nicht gemĂ€ss Art. 3 Abs. 3 MarkenRL als Marke eintragungsfĂ€hig ist, wenn sie vor der Anmeldung von Werbekampagnen, bei denen die spezifischen Merkmale der betreffenden Ware
[âŠ]Christoph Gasser | sic! 2008 Ausgabe 4
Das vorliegende Urteil des EuGH befasst sich mit den Grenzen der Erschöpfung des Markenrechts. Zu beurteilen war das Verhalten zweier Parallelimporteure, welche in der EU hergestellte und vertriebene Arzneimittel aufkauften, diese nach Grossbritannien einfĂŒhrten und dort vertrieben â allerdings erst nachdem gewisse VerĂ€nderungen an Verpackung und Beipackzettel vorgenommen worden waren. Dagegen setzten sich die betroffenen Hersteller zur Wehr und reichten Klage ein. Im nachfolgenden Verfahren stellten der erstinstanzlich zustĂ€ndige High Court of Justice und in der Folge auch der Court of Appeal als Rechtsmittelinstanz je ein Gesuch um Vorabentscheidung und unterbreiteten dem EuGH eine Reihe von Fragen. Diese wurden zusammenfassend wie folgt beantwortet:
Florent Thouvenin | sic! 2008 Ausgabe 3
Am 28. Juni 2007 hat die Grosse Beschwerdekammer des EuropĂ€ischen Patentamtes in MĂŒnchen in den zwei Entscheidungen G1/05 und G1/06 der aufgekommenen Unsicherheit fĂŒr Anmelder und Vertreter, wie Teilanmeldungen gĂŒltig eingereicht werden können und was im Rahmen von Teilanmeldungen beansprucht werden kann, ein Ende gesetzt. Dies in einer verdankenswert unzweideutigen und umfassend begrĂŒndeten Weise. Der Artikel beleuchtet die vorgĂ€ngige Entwicklung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit Teilanmeldungen, diskutiert die Eckpunkte der Entscheidungen und schliesst mit einer Diskussion der Auswirkungen auf die Praxis.
Tobias Bremi | sic! 2008 Ausgabe 3
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