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Forum – Zur Diskussion / A discuter

Prof. Dr. Reto M. Hilty, Ordinarius fĂŒr ImmaterialgĂŒterrecht an der UniversitĂ€t ZĂŒrich und Direktor am Max-Planck-Institut fĂŒr Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in MĂŒnchen, eröffnet die gut besuchte Veranstaltung, begrĂŒsst die Teilnehmenden und dankt dem Gastgeber Prof. Dr. Mischa Senn, Leiter des Zentrums fĂŒr Kulturrecht an der ZĂŒrcher Hochschule der KĂŒnste und VizeprĂ€sident der Lauterkeitskommission.



This LES seminar on know-how in technology transfer agreements (TTAs) was organized in two parts. In the first part, Jacques de Werra, Professor of contract law and intellectual property law at the University of Geneva, presented an overview of the legal issues surrounding the transfer and licensing of know-how and how these issues may be addressed in TTAs, after a general introduction to the seminar made by Mr. Raymond Reuteler on behalf of LES-CH. He focused especially on contractual (I.), regulatory (II.), and enforcement (III.) issues.



D’un point de vue politique, il est aujourd’hui reconnu que le pouvoir discrĂ©tionnaire d’une autoritĂ© de la concurrence (AC) est justifiĂ© par un certain nombre de raisons:



Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)



Seit 25 Jahren fungiert das Institut fĂŒr gewerblichen Rechtsschutz (INGRES) als Schnittstelle zwischen immaterialgĂŒterrechtlicher Praxis und Wissenschaft. Im In- und benachbarten Ausland zĂ€hlt es bereits ĂŒber vierhundert Mitglieder. Dieser Erfolg und die BestĂ€ndigkeit in einer volkswirtschaftlich Ă€usserst bedeutsamen, sich schnell wandelnden Rechtsmaterie sind Grund genug, das JubilĂ€um angemessen zu feiern. Und an diesem 7. Juli stimmt alles.



DĂ©cision arbitrale sur mesures provisionnelles ordonnant la remise au donneur de licence du stock de produits du preneur de licence – discussion de quelques questions pratiques (de procĂ©dure et de droit matĂ©riel) dans le contexte de la liquidation d’un contrat de licence de marque.

Jacques de Werra | 2010 Ausgabe 9



vom 28. April 1977 ĂŒber die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen fĂŒr die Zwecke von Patentverfahren



In Switzerland we have a long tradition in regard to protection of trade secrets. Therefore, different provisions ruling trade secrets can be found in manifold legal fields and laws as will be shown under question 4, e.g. in contract law, in unfair competition law or in criminal law (see also I. Meitinger, Der Schutz von GeschÀftsgeheimnissen im globalen und regionalen Wirtschaftsrecht, 25.). At the same time this means that, in Switzerland, we do not have one main provision containing a general definition of a trade secret valid in all legal fields.



The Swiss Copyright Act (URG) provides that the holder of copyright in a work has the exclusive right inter alia to copy the work (art. 10, par. 2, lit. a URG), to disseminate the work (art. 10, par. 2, lit. b URG) and to make the work available (art. 10, par. 2, lit. c URG). By providing services such as website hosting, internet access, search or Web 2.0 services to customers or users who infringe these rights, ISPs may also infringe these rights, at least indirectly.



GemĂ€ss der Grossen Beschwerdekammer ist der Begriff der «Anwendung» in Art. 54. Abs. 4 EPÜ breit auszulegen. Dies gilt auch fĂŒr die «spezifische Anwendung» in Art. 54. Abs. 5 EPÜ. Damit werden auch neue Dosierungen, sowie eine breite Palette weiterer medizinischer Anwendungen in der Form des zweckgebundenen Stoffschutzes patentierbar, selbst wenn die Anwendungen dieses Stoffes fĂŒr dieselbe Krankheit bereits bekannt ist. Ferner kommt die Grosse Beschwerdekammer zum Schluss, dass fĂŒr PatentansprĂŒche des Typs «Swiss type claim» unter dem EPÜ-2000 keine Berechtigung mehr bestehe. Damit wird eine Diskrepanz zum Schweizer Patentgesetz geschaffen.

André Escher | 2010 Ausgabe 7-8



Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)



Die Kommunikation mittels E-Mail gehört im privaten Bereich lĂ€ngst zum Alltag. Im Verkehr mit Behörden im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gelten allerdings besondere Anforderungen. So bestimmt sich bei elektronischen Eingaben der Zugangszeitpunkt nach anderen Regeln als bei einer Einreichung auf Papier. Mit Artikel 21a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) und der Verordnung ĂŒber die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (SR 172.021.2) bestehen auf Bundesebene die gesetzlichen Grundlagen fĂŒr den elektronischen Behördenverkehr.



1995 trat das TRIPS-Abkommen in Kraft. Es wurde in weiten Kreisen als Meilenstein in der internationalen Harmonisierung des ImmaterialgĂŒterrechts gefeiert. Inzwischen ist diese Begeisterung einer gewissen ErnĂŒchterung gewichen. Sowohl in der WTO als auch in der WIPO stecken die Arbeiten zur Weiterentwicklung des geistigen Eigentums in einer Sackgasse. Die EntwicklungslĂ€nder, welche in der Uruguay-Runde das TRIPS-Abkommen – im Gegenzug fĂŒr ZugestĂ€ndnisse in anderen WTO-Handelsbereichen – pars pro toto akzeptierten, haben sich seit dem Ablauf der ihnen zugestandenen Übergangsfristen und der Anwendung der Pflichten aus dem Abkommen per Anfang 2000 einer weiteren immaterialgĂŒterrechtlichen Harmonisierung entgegengestellt. Stattdessen geben sie im TRIPS-Rat und in der WIPO mit einer entwicklungspolitischen Agenda den Takt an. Zahlreiche Vorstösse der IndustrielĂ€nder fĂŒr eine substanzielle Weiterentwicklung des ImmaterialgĂŒterrechts sind am Widerstand vieler EntwicklungslĂ€nder und gewisser Interessengruppen aus der Zivilgesellschaft gescheitert. Der Widerstand ist Teil einer internationalen Grundsatzdiskussion ĂŒber Rolle, Zweck und Funktion des ImmaterialgĂŒterrechts und insbesondere des Patent- und Urheberrechtsschutzes. Dieser Artikel beleuchtet anhand konkreter Beispiele aus dem Patent- und Urheberrecht einige zentrale Aspekte einer lĂ€nder- und kulturĂŒbergreifenden Debatte, die mittelfristig möglicherweise auch Auswirkungen auf die in Kraft stehenden nationalen ImmaterialgĂŒtergesetzgebungen haben wird.

Lucas von Wattenwyl | 2010 Ausgabe 7-8



If means are not suitable to be put to a use that would infringe the patent, supplying or offering such means can hardly facilitate or advance and therefore contribute to an infringement. It is, therefore, not a separate condition, but a fundamental requirement for a contributory infringement that the supplied or offered means are suitable for an infringing use.



The suggested questions will try to analyze and to understand the definition of the “person skilled in the art” (hereinafter PSITA) in three steps: the notion of the “person”, the issue of her personal “skills” and finally the “technical field” in which these skills are exercised.



Swiss law provides for protection against dilution of famous trademarks in Art. 15 para. 1 of the Swiss Trademark Act (MSchG).



Mit der vorrangigen Anwendbarkeit des Madrider Markenprotokolls (MMP) hat die Möglichkeit der Umwandlung einer internationalen Marke erheblich an Bedeutung gewonnen. Die Umwandlung mildert die Folgen eines erfolgreichen Angriffs auf die Basismarke der internationalen Marke, sofern der Angriff innerhalb der zeitlichen AbhĂ€ngigkeit von fĂŒnf Jahren erfolgt. Die Konsequenzen der Umwandlung werden im schweizerischen Recht nur in Art. 46a Abs. 2 MSchG geregelt, indem die Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine umgewandelte Marke ausgeschlossen wird. Diese Regelung ist nicht in jedem Fall sachgerecht.

Robert Flury | 2010 Ausgabe 5



Drei Monate nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Belgien und Luxemburg wird dieser Vertrag fĂŒr die Niederlande verbindlich.



Anhand von neuerer französischer, englischer und europĂ€ischer Rechtsprechung wird aufgezeigt, wie heikel die Übertragung von PrioritĂ€tsrechten sein kann. Dies, weil entsprechende ÜbertragungserklĂ€rungen in den LĂ€ndern der Nachanmeldungen unter UmstĂ€nden nach dem nationalen Recht beurteilt werden und nicht z.B. nach dem Vertragsstatut. Die Anforderungen an solche ÜbertragungserklĂ€rungen sind nach nationalem Recht unterschiedlich, und die ÜbertragungserklĂ€rungen können nach Ablauf des PrioritĂ€tsjahres auch nicht mehr nachgebessert werden. Wenn den nationalen Anforderungen an solche Übertragungen in einem Nachanmeldeland nicht genĂŒgt wird, kann von jedem Dritten die UngĂŒltigkeit der PrioritĂ€t und damit hĂ€ufig des Patentes in diesem Nachanmeldeland geltend gemacht werden. Es werden am Ende einige Tipps gegeben, wie Probleme weitgehend vermieden werden können.

Tobias Bremi | 2010 Ausgabe 4



Der Entscheid des BGer 4A_447/2009, vorgesehen zur Aufnahme in der amtlichen Sammlung, verdient Aufmerksamkeit. Dies deshalb, weil er einen exemplarischen Fall des Zusammenspiels zwischen ImmaterialgĂŒter-, Vertrags- und Verwaltungsrecht zum Gegenstand hatte, nĂ€mlich die Registereintragung einer Lizenz.

Gregor Wild | 2010 Ausgabe 4



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