Im «CoopForte»-Entscheid aus dem Jahr 2005 erkennt die Weko auch dann auf eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens, wenn lediglich ein einzelnes Unternehmen von diesem abhängig ist. Aus vertragsrechtlicher Perspektive fragt sich allerdings, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen Abhängigkeit in einer solchen Konstellation nicht vielmehr eine tatbestandliche Schranke der Vertragsfreiheit darstellt als ein Aufgreifkriterium für eine kartellrechtliche Missbrauchskontrolle.
Christoph Lüscher | 2010 Ausgabe 4
Für nähere Informationen betreffend die vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum anerkannten Sammelstellen (Art. 45c Abs. 3 PatV), siehe die Webseite des Instituts: https://www.ige.ch/juristische-infos/echtsgebiete/patente/erfindungen-auf-mikrobiologischemgebiet.html.
Nach dem Erfolg der letztjährigen Veranstaltung zum Immaterialgüterrecht in der Europäischen Union auf dem Üetliberg luden die Organisatoren Christoph Gasser und Michael Ritscher im Namen von INGRES dieses Jahr zu einer dem gleichen Thema gewidmeten Tagung auf dem Zürichberg ein.
Wer Ton- und Tonbildträger verwendet, hat dafür nach Art. 35 URG eine Vergütung zu bezahlen. Wo Geld fliesst, stellt sich natürlich stets die Frage, wer davon profitieren darf. Gemäss der erwähnten Norm haben die ausübenden Künstler und Künstlerinnen und die Hersteller und Herstellerinnen des benutzten Ton- oder Tonbildträgers Anspruch auf die einkassierten Vergütungen. Bei der Bestimmung der Berechtigten kann es Abgrenzungsschwierigkeiten geben, auf die nachstehend eingegangen wird.
Sandra Künzi | 2010 Ausgabe 3
Der Begriff des im Handel erhältlichen Tonbildträgers grenzt die in Art. 33 Abs. 2 URG gewährten Exklusivrechte der ausübenden Künstlerinnen und Künstler im Audiovisionsbereich von ihrer Reduktion auf einen blossen Vergütungsanspruch nach Art. 35 Abs. 1 URG ab. Weder der Wortlaut, noch die Gesetzessystematik noch die Gesetzesmaterialen führen jedoch zu einer klaren Auslegung dieses Begriffs. Nach Meinung des Autors ist eine Auslegung zu suchen, die am wenigsten in Konflikt zu anderen gesetzgeberischen Zielsetzungen der Regelung in Art. 35 URG steht.
Ernst Brem | 2010 Ausgabe 3
Art. 35 URG gewährt einen Vergütungsanspruch bei der Verwendung im Handel erhältlicher Ton- oder Tonbildträger zum Zwecke der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung. Mit dieser Bestimmung werden die Regelungen von Art. 12 Rom-Abkommen und von Art. 15 WPPT in das schweizerische Recht umgesetzt. Allerdings gehen die genannten international-rechtlichen Vorgaben teilweise von andern Begriffen aus als das URG. Dies führt zu unterschiedlichen Anwendungsbereichen des im schweizerischen Recht statuierten Vergütungsanspruchs.
Willi Egloff | 2010 Ausgabe 3
vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, revidiert in London am 2. Juni 1934, in Den Haag am 28. November 1960 (ergänzt durch die Zusatzvereinbarung von Monaco (1961), die Ergänzungsvereinbarung von Stockholm (1967) und das Protokoll von Genf (1975), und geändert 1979) und in Genf am 2. Juli 1999
Am 18. November 2009 hat der Bundesrat die Botschaft zu einer Revision des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG) sowie für ein neues Wappenschutzgesetz (WSchG) verabschiedet. Die vorgeschlagene Revision stärkt den Schutz der Herkunftsbezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes im Inland und erleichtert die Rechtsdurchsetzung im Ausland. Die dafür vorgesehenen Änderungen im Markenschutzgesetz beinhalten Kriterien zur präziseren Bestimmung der geografischen Herkunft von Produkten oder Dienstleistungen.
Hintergrundunterhaltung in Bahnen, Schiffen, Flugzeugen, Reisecars, Schaustellergeschäften und mittels Reklame-Lautsprecherwagen
Der Artikel analysiert die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Tonträgersendevergütung im Vergleich von internationalen Verträgen und EU-Richtlinien und geht auf die praktischen Erfahrungen mit der Umsetzung in Deutschland ein. Thematisiert werden die aktuellen Probleme bei der rechtlichen Einordnung gesendeter Tonträger, die in Filme eingebunden wurden. Hier spricht sich der Verfasser für die Anwendbarkeit der Vergütungsregeln aus. Ausserdem werden die Probleme bei der Einordnung neuer linearer Übertragungsformen wie Webcasting analysiert. Der Artikel schliesst mit der aktuellen Auseinandersetzung in Deutschland, inwieweit die Tonträgerhersteller zusätzlich zu ihrem eigenen Anteil aus der Tonträgersendevergütung auch die Ausschüttung des Künstleranteils aus abgetretenem Recht verlangen können mit der Folge, dass ihnen sämtliche Erlöse zustehen. Hier sieht der Verfasser angesichts der internationalen Vorgaben keine Spielräume.
Tilo Gerlach | 2010 Ausgabe 2
Art. 35 URG ist eine auf den ersten Blick klare Regelung. Sie ist aber in der Praxis nicht immer einfach zu handhaben. Mit dem Bundesgerichtsentscheid «Tarif S» und der damit einhergehenden Klärung des Begriffs «Verwendung zu Sendezwecken» wurde eine zentrale Frage gelöst. Der vorliegende Beitrag, der auf einem Referat zur Fachtagung «Der Vergütungsanspruch für Senden und öffentliche Wiedergabe im revidierten URG» beruht, gibt eine Übersicht über weitere Punkte, die einer Klärung bedürfen.
Emanuel Meyer | 2010 Ausgabe 2
Die Kausalität zwischen der Werknutzung, der Tarifvergütung und ihrer Auszahlung an die Berechtigten ist bei ihrer Berechnung und Weiterleitung zu berücksichtigen. Dieses «Kausalitätsprinzip» regiert das gesamte Verwertungsrecht, es stösst aber in der Praxis auf Schwierigkeiten, wo auszahlbare Vergütungen nur durch Annäherungen und Fiktionen erlangt werden konnten. Kriterien, wie sich die strengen rechtlichen Vorgaben auf die oft indirekten Vergütungsparameter anwenden lassen, sind im Einzelfall festzulegen.
David Aschmann | 2010 Ausgabe 2
Für nähere Informationen betreffend die vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum anerkannten Sammelstellen (Art. 45c Abs. 3 PatV) siehe die Webseite des Instituts: https://www.ige.ch/juristische-infos/echts gebiete/patente/erfindungen-auf-mikrobiologischemgebiet.html.
Das Institut hat seine Richtlinien in Markensachen aktualisiert und dabei unter anderem der Rechtsprechung und der Änderung der gemeinsamen Ausführungsordnung (GAFO), welche am 1. September 2009 in Kraft getreten ist (siehe Newsletter 2009/08 Marken), Rechnung getragen. Bei dieser Gelegenheit sind auch einige redaktionelle Überarbeitungen sowie kleinere strukturelle Änderungen vorgenommen worden.
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, revidiert in London am 2. Juni 1934, in Den Haag am 28. November 1960 (ergänzt durch die Zusatzvereinbarung von Monaco (1961), die Ergänzungsvereinbarung von Stockholm (1967) und das Protokoll von Genf (1975), und geändert 1979) und in Genf am 2. Juli 1999
Die Landesgruppe Schweiz der Studienvereinigung Kartellrecht hat zusammen mit der Schweizerischen Vereinigung für Wettbewerbsrecht (ASAS) am 14. Mai 2009 eine Tagung zur Evaluation des Kartellgesetzes durchgeführt. Die Diskussionen und Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern der Evaluationsgruppe, Vertretern der Wettbewerbskommission (Weko), des Bundesverwaltungsgerichts und zahlreichen Wirtschaftsanwälten sowie Unternehmensjuristen in Bezug auf eine mögliche Reform der Institutionen, des Verfahrens und der Zusammenschlusskontrolle lassen den Schluss zu, dass mit dem Evaluationsbericht noch nicht das letzte Wort gesprochen wurde. Der Bericht hat vielmehr einen Stein angestossen, der nunmehr ins Rollen geraten ist – mit noch ungewisser Richtung.
|Die Fragmentierung geistigen Eigentums an kulturellen Gütern und Dienstleistungen – Ein Hindernis für die erfolgreiche Vermarktung europäischer Kulturgüter
Sonja Andrea Lipus | 2009 Ausgabe 11
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
Die Unterscheidung zwischen Tat- und Rechtsfrage erscheint auf den ersten Blick oft naheliegend. Bei genauer Betrachtung wird jedoch schnell klar, dass es sich hier um ein sehr komplexes Thema handelt, welches Wissenschaftler wie Praktiker immer wieder vor schwierige Aufgaben stellt. Dementsprechend gelegen kam der diesjährige Ittinger Workshop mit dem Thema «Markenrecht und Markenwirklichkeit».
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